Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6F_18/2019
Urteil vom 15. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2019 (Beschlüsse SR180010-O/U/cwo und SR180018-O/U/cwo).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Auf ein hiergegen gestelltes (zweites) Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Zürich am 22. August 2017 (Verfahren SR160026) nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 18. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 trat das Obergericht auf zwei weitere Revisionsbegehren des Gesuchstellers in derselben Strafsache ebenfalls nicht ein. Das Bundesgericht vereinigte die vom Gesuchsteller gegen die beiden Nichteintretensentscheide des Obergerichts erhobenen Beschwerden in Strafsachen und trat auf diese nicht ein (Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 vom 9. April 2019).
Der Gesuchsteller gelangt mit zahlreichen Eingaben ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision (und Berichtigung) des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. April 2019 (Verfahren 6B_266/2019 und 6B_419/2019).
2.
Soweit der Gesuchsteller den Ausstand "der vorgängig involvierten Personen" gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG beantragt, verkennt er, dass sich das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held nicht mit deren Mitwirkung am Nichteintretensentscheid respektive damit begründen lässt, dass seine damaligen Beschwerden nicht gutgeheissen wurden (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteile 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2). Insbesondere ist eine Mitwirkung am Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist mangels Geltendmachung eines tauglichen Ausstandsgrundes nicht einzutreten und der Entscheid kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen (vgl. Urteile 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Das Revisions- und Berichtigungsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG und erweist sich im Übrigen als unbegründet. Dass oder inwieweit der Nichteintretensentscheid vom 9. April 2019 Anlass für eine Revision oder Berichtigung gesetzt haben soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, einzelne Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils seien "falsch", "widersprüchlich", "schwachsinnig" oder "aus prozessökonomischer Perspektive idiotisch", macht er damit keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG geltend, sondern verlangt eine inhaltliche Änderung des Entscheids, die nur unter den im Gesetz abschliessend genannten engen Voraussetzungen von Art. 121-Art. 123 BGG möglich ist.
In der Sache wendet sich der Gesuchsteller jedoch überwiegend nicht gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern setzt mit seiner Kritik am rechtskräftigen Strafbefehl und dem diesen zugrunde liegenden Strafverfahren an. Die von ihm erneut vorgebrachten allfälligen prozessualen und materiell-rechtlichen Gesetzesverstösse bilden jedoch nicht Gegenstand des zu revidierenden Urteils vom 9. April 2019, da das Bundesgericht (wie auch das Obergericht) die Rügen wegen formeller Mängel der Beschwerden (Art. 42 Abs. 2 BGG) in der Sache nicht behandelt hat. Dass das Bundesgericht ihm trotz wiederholter Antragsstellung keinen Anwalt beigegeben hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG), begründet vorliegend keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c oder lit. d BGG. Das Bundesgericht hat die behauptete "Tatsache", der Beschwerdeführer bedürfe zur Wahrnehmung seiner Interessen eines Anwalts, nicht übersehen, sondern abschlägig beurteilt. Selbst wenn die Abweisung des Gesuchs um Verbeiständung, wie der Gesuchsteller vorbringt, zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde dies keinen Revisionsgrund begründen. Der Beschwerdeführer verkennt respektive will nicht akzeptieren, dass die Revision ihm nicht die Möglichkeit einräumt, den rechtskräfitgen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil er das Urteil für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen). Zudem finden - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - die Vorschriften der StPO über die (amtliche und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2).
4.
Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisions- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held