BGer 6B_425/2019
 
BGer 6B_425/2019 vom 16.07.2019
 
6B_425/2019
 
Urteil vom 16. Juli 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 5. März 2019 (BK 18 533 + 536).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, stellte das von den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, Anstiftung zur Abgabe eines falschen Zeugnisses, Bestechung Privater, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung und weiteren Delikten gegen zwei Angestellte einer Krankenkasse am 17. Dezember 2018 ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.
2. Der Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2019 wurde den Beschwerdeführern am 7. März 2019 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG) endete am 8. April 2019. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Nachträge zur Beschwerde inklusive Beweismittelergänzungen sind verspätet und damit unbeachtlich.
3. Anfechtungsobjekt bildet alleine der obergerichtliche Beschluss vom 5. März 2019. Soweit sich die Beschwerdeführer nicht damit befassen, sondern andere Verfahren und Urteile kommentieren und als rechtsverletzend kritisieren (so z.B. das rechtskräftige Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen vom 8. Dezember 2012), kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.
4. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen geltend, das gegen sie geführte Strafverfahren, initiiert durch die Krankenkasse, habe zu grossen wirtschaftlichen Einbussen und immensem immateriellen Schaden geführt (Beschwerde S. 19). Dieses Strafverfahren wurde am 9. Oktober 2018 eingestellt; eine allfällige Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung für Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 ff. StPO) wären in diesem Verfahren zu erheben (gewesen). Die Beschwerdeführer benennen indessen keinerlei konkrete Forderung, die ihnen unmittelbar aus den behaupteten strafbaren Handlungen der angeblich fehlbaren Angestellten der Krankenkasse zustehen könnten. Auf welche Zivilforderung sich der angefochtene Beschluss inwiefern auswirken könnte, sagen sie ebenfalls nicht. Um welche konkrete Zivilforderung es vorliegend klarerweise gehen könnte, ergibt sich auch nicht aus den Akten und dem Deliktssachverhalt. Die Beschwerdeführer sind mangels (Begründung der) Legitimation in der Sache folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
5. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht rügen, im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings kann auf diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt werden. Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und sei auf ihre Argumente und Vorbringen nicht eingegangen. Bezüglich ihrer Sachverhaltsrügen belassen es die Beschwerdeführer indessen dabei, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als falsch oder unvollständig zu bezeichnen, ohne dabei in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon richtet sich das Vorbringen ohnehin gegen die Rechtmässigkeit der Einstellung und zielt auf eine indirekte Überprüfung in der Sache, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Dass und inwiefern das Obergericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, legen die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill