Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_763/2018
Urteil vom 16. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Treuhand B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. September 2018 (AK.2017.00006).
Sachverhalt:
A.
Die C.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. A.________ und D.________ waren seit der Gründung der GmbH je als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Am 3. Juni 2014 wurde die Eintragung von A.________ im Handelsregister in Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung abgeändert.
Am 30. September 2015 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts den Konkurs über die C.________ GmbH. Das Verfahren wurde am 18. Dezember 2015 mangels Aktiven eingestellt. Schliesslich erfolgte von Amtes wegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 156'083.90. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 fest.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2018 teilweise gut. Es reduzierte den von ihm an die Ausgleichskasse zu bezahlenden Schadenersatz auf Fr. 149'909.-. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und bestreitet die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 149'909.- vollumfänglich.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Bestimmungen zum Beitragsbezug (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) und die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit, Organschaft, Verschulden sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden; vgl. etwa Urteil 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 3, in: SVR 2018 AHV Nr. 9 S. 25) wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht bejahte eine Verletzung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten durch die GmbH als Arbeitgeberin und damit die Widerrechtlichkeit. Es stellte fest, mit dem von der Gesellschaft ausgefüllten Formular vom 14. Mai 2007 zuhanden der Ausgleichskasse sei kein AHV-pflichtiges Personal gemeldet worden. Erst im Rahmen einer Überprüfung seitens der Beschwerdegegnerin Ende 2011 habe die GmbH bekannt gegeben, dass D.________ seit 2007 AHV-pflichtige Einkommen erzielt habe. Sodann ging die Vorinstanz von einem Verschulden des Beschwerdeführers aus; dieser habe angesichts der konkreten Umstände den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt. Schliesslich nahm das kantonale Gericht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit an und legte die Schadenersatzsumme, die der Beschwerdeführer zu übernehmen habe, auf Fr. 149'909.- fest.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter, Geschäftsführer und Organ stets wahrgenommen. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor. Er rügt wie schon im kantonalen Verfahren, D.________ sei "ein administrativer Chaot" gewesen und er habe diesen mehrfach vergeblich um Auskünfte zur Buchführung, Rechnungslegung und zur Erfüllung der AHV-Beitrags- und Abrechnungspflichten sowie um Aushändigung der entsprechenden Unterlagen ersucht.
4.1.1. Das kantonale Gericht setzte sich bereits mit diesen Rügen auseinander und stellte fest, im relevanten Zeitraum, in dem die Gesellschaft die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge des D.________, welcher über die gesamte Dauer der einzige Angestellte gewesen sei, hätte bezahlen müssen, sei der Beschwerdeführer formelles Organ der GmbH gewesen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Gesellschaft bei objektiver Betrachtung (nur ein Angestellter, einfache Verwaltungsstruktur, bis am 3. Juni 2014 zwei einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer, Stammkapital von Fr. 20'000.-) durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse gekennzeichnet war und demgemäss ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen ist (vgl. Urteil H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 199 E. 3 S. 202 ff.).
4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht erkannte, D.________ habe zwar gemäss Protokoll der Geschäftsführungssitzung vom 10. September 2007 die gesamte Geschäftsleitung übernommen, habe allein über den Zugriff auf sämtliche damals bestehende Konti der GmbH verfügt und sei seit 13. September 2010 Vorsitzender der Geschäftsführung gewesen. Der Beschwerdeführer vermag seiner Verantwortlichkeit jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, nicht mit dem vorgebrachten Argument zu entgehen, er sei D.________ ausgeliefert gewesen. Denn dies mindert die dem Beschwerdeführer als (formelles) Organ der GmbH obliegenden strengen Sorgfaltspflichten nicht (bereits erwähntes Urteil H 107/01 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.3, in: SVR 2010 AHV Nr. 14 S. 52 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
4.1.3. So kam die Vorinstanz zum Schluss, die Unterlassung der Gesellschaft, die Lohnzahlungen an ihren einzigen Arbeitnehmer der Ausgleichskasse zu melden, sei dem Beschwerdeführer unmittelbar als grobfahrlässiges Verschulden anzurechnen. Auch ohne Einblick in die Geschäftskorrespondenz und (interne) Zahlungsbefugnisse habe er vom einzigen Arbeitnehmer und den Lohnzahlungen der GmbH gewusst und hätte für die Meldung des Arbeitnehmers bei der Ausgleichskasse und die Bezahlung der Beiträge sorgen müssen. Trifft zu, dass der Beschwerdeführer dem Verhalten des D.________ faktisch nichts entgegenzuhalten vermochte und die ihm aus seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter erwachsenden Aufgaben und Pflichten er nicht mehr in rechtsgenüglicher Weise zu erfüllen in der Lage war, so erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer hätte versuchen müssen, sich gegen D.________ durchzusetzen und wirksame Massnahmen zur Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten zu treffen. Wäre ihm dies trotz wirksamer Versuche nicht gelungen, hätte er, wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht ausführte, demissionieren müssen (vgl. bereits erwähntes Urteil H 107/01 E. 4.3).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Ausgleichskasse habe ihm laufend Zahlungsaufschübe vom 4. Februar 2012 bis 3. Juni 2014 und im Weiteren bis Ende Dezember 2015 gewährt. Hinzu komme die lange Untätigkeit beim Betragsinkasso und die fehlende konsequente Überwachung des Zahlungsverkehrs.
4.2.1. Ist eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal, kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32]; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteil 9C_851/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Die Herabsetzung der Schadenersatzpflicht setzt nach dem Gesagten (E. 4.2.1 oben) voraus, dass die Ausgleichskasse elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verletzte (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189), was etwa bei unbegründetem Verzicht auf Betreibungshandlungen und verordnungswidriger Gewährung eines Zahlungsaufschubs oder bei längerdauerndem Unterlassen von Inkassoschritten zutrifft (Urteil 9C_641/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hier indes stellte die Ausgleichskasse gemäss vorinstanzlichen Feststellungen die geschuldeten Beiträge über den gesamten interessierenden Zeitraum hinweg kontinuierlich in Rechnung und forderte diese mit betreibungsrechtlichen Mitteln ein. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 1 oben), macht der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) geltend. Eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Das kantonale Gericht verneinte folglich bundesrechtskonform ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin.
4.3. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG werden nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Nach dem Gesagten bejahte das kantonale Gericht folglich zu Recht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 149'909.-. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber