Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_328/2019
Urteil vom 17. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern, vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 6. Juni 2019 (BK 19 250).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2014 des mehrfachen versuchten Mordes sowie des mehrfachen versuchten Raubes schuldig erklärt und zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) beim Regionalgericht die Verlängerung der ursprünglich bis zum 27. Mai 2019 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme. Im Hinblick auf das Erreichen der Höchstdauer der Massnahme stellte das Regionalgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2019 beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (ZMG) den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Dieses versetzte A.________ mit Entscheid vom 20. Mai 2019 für sechs Monate, d.h. bis zum 27. November 2019 in Sicherheitshaft.
Dagegen erhob A.________ am 23. Mai 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2019 abwies.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sicherheitshaft bis zum 27. August 2019 anzuordnen. Weiter seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter seien die Gebühren auf Fr. 500.-- festzusetzen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das kantonale Beschwerdeverfahren sei seinem Rechtsanwalt eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das ZMG nicht begründet habe, weshalb ausnahmsweise eine Sicherheitshaft von sechs Monaten angeordnet werde. Die Vorinstanz hätte folglich die von ihm geltend gemachte Gehörsverletzung durch das ZMG nicht verneinen dürfen, sondern festhalten müssen, sie habe diese geheilt.
Dieser Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Aus dem Entscheid des ZMG geht genügend klar hervor, dass es aufgrund des Zeitbedarfs für das vom BVD beantragte forensisch-psychiatrische Obergutachten ausnahmsweise eine Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate angeordnet hat. Zur Begründung führte es ausserdem aus, die Dauer der Sicherheitshaft von sechs Monaten sei auch im Hinblick auf die von den BVD beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere fünf Jahre verhältnismässig. Insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch das ZMG rügt, geht seine Kritik somit fehl.
Wenn der Beschwerdeführer ferner darin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erblicken will, dass sie mit keinem Wort die mutmassliche Dauer der anzuordnenden Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme begründet habe, kann darin ebenfalls keine Gehörsverletzung erkannt werden. Die Dauer der Verlängerung ist im vorliegenden Verfahren, wo es einzig um die Anordnung der Sicherheitshaft für den Zeitraum bis zur gegebenenfalls definitiven Massnahmenverlängerung geht, nicht Streitgegenstand. Im Übrigen ist die Begründung des angefochtenen Entscheids so abgefasst, dass der Beschwerdeführer diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist alsdann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Regionalgericht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die BVD hätten bereits Ende März 2019 beim Regionalgericht einen Antrag auf Anordnung eines Obergutachtens gestellt und ein solches läge wahrscheinlich bereits vor, wenn das Regionalgericht sofort gehandelt hätte, übersieht er, dass die Behörden jeweils gleichzeitig mit zahlreichen Verfahren befasst sind. Ein Stillstand in einzelnen Verfahren zwischen den Verfahrenshandlungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende sehr erhebliche Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; Urteil 6B_1186/2018 vom 17. April 2019 E. 4.4.3; je mit Hinweisen). Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach das Regionalgericht die Schuld für die lange Verfahrensdauer trage und nicht ersichtlich sei, weshalb es erst am 13. Mai 2019 - mithin knapp sechs Wochen nach dem Antrag der BVD - gehandelt habe, kann daher nicht gefolgt werden. Das Beschleunigungsgebot gilt sodann grundsätzlich mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedenfalls nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden.
3.
3.1. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die angeordnete Sicherheitshaft.
Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, es liege eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor: Der Entscheid betreffend Verlängerung der Massnahme muss vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB ergehen. Ist die rechtzeitige Verlängerung nicht möglich, ist für die Zeit bis zum endgültigen Entscheid Sicherheitshaft anzuordnen (vgl. Urteil 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.5 mit Hinweis). Da Art. 363 ff. StPO keine besonderen Vorschriften für die Anordnung von Sicherheitshaft enthalten, sind gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Praxis die Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 und Art. 226-228 StPO analog für die Anordnung und Fortsetzung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils anwendbar (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.5 S. 113; Urteil 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3; je mit Hinweisen).
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 59 i.V.m. Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB sowie Art. 189 StPO. Er ist der Auffassung, es liege einzig aufgrund der in den Therapieverlaufsberichten erwähnten Kritik am Gutachten bzw. der angeblich widersprüchlichen Expertenmeinungen kein Grund vor, um vom Gutachten abzuweichen bzw. ein Obergutachten anzuordnen. Soweit die Ansicht bestehe, das vorhandene Gutachten beantworte nicht alle Fragen, hätte es ausgereicht, wenn die Richter dem Gutachter Ergänzungsfragen gestellt hätten.
Bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung zu stützten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme müssen im Zeitpunkt der Verlängerung noch gegeben sein, so dass auch der Entscheid über die Verlängerung gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 mit Hinweis). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a); mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b); oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c).
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bestehen vorliegend aufgrund der ausführlich geäusserten Kritik begründete Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien. Dies kann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, sondern ist unumgänglich, wenn der Entscheid im Massnahmenverlängerungsverfahren auf einer sicheren gutachterlichen Basis gefällt werden soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es zudem unbeachtlich, dass die Kritik am vorliegenden Gutachten "nur" in einem Therapieverlaufsbericht erwähnt werde, welchem grundsätzlich nicht dasselbe Gewicht zukomme wie Ersterem. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Vorinstanz festhielt, angesichts der deutlichen und ausführlichen Kritik der behandelnden Therapeuten könne das Gutachten nicht ohne weiteres als schlüssig und vollständig bezeichnet werden, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, weshalb ein Obergutachten anzuordnen sei. Nicht zielführend ist insofern auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die behandelnde Psychologin gar nicht befugt gewesen sei, in ihrem Therapieverlaufsbericht das Gutachten in Frage zu stellen. Art. 56 Abs. 4 StGB schreibt einzig vor, dass die Begutachtung nicht durch einen Sachverständigen vorgenommen werden darf, der den Täter behandelt bzw. betreut. Hingegen bedeutet diese Bestimmung nicht, dass ein Therapeut nicht die Richtigkeit eines Gutachtens bezweifeln darf bzw. kann. Die Ausführungen der Vorinstanz lassen nach dem Gesagten keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen.
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Haftverlängerung um sechs Monate sei unhaltbar. Zum einen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den gravierenden Grundrechtseingriff und zum anderen erfordere ein Verlängerungsverfahren in der Regel kein umfangreiches oder schwieriges Beweisverfahren.
Soweit sich der Beschwerdeführer erneut auf die seiner Ansicht nach fehlende gesetzliche Grundlage beruft, kann auf E. 3.1 hiervor verwiesen werden. Gemäss dem analog anzuwendenden Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (vgl. Urteil 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2 mit Hinweis). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal der Haftgrund vom Beschwerdeführer ohnehin nicht substanziiert bestritten wird. Die Vorinstanz durfte zudem berücksichtigen, dass die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen (Ober-) Gutachtens erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Folglich erweist sich die Verlängerung der Sicherheitshaft um ausnahmsweise sechs Monate unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig.
4.
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt worden sind. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mit Art. 428 StPO auf eine nicht einschlägige Bestimmung verwiesen und nicht begründet habe, wie sie auf die Höhe der Gebühr gekommen sei.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504; Urteil 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühr, welche in der amtlichen Gesetzessammlung enthalten ist (vgl. E. 4.2 hiernach), ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht ausfindig zu machen. Aus diesem Grund stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz ihren Verweis vorliegend auf Art. 428 Abs. 1 StPO beschränkt hat.
4.2. Im Übrigen ist die Höhe der Gerichtsgebühr keineswegs unverhältnismässig, zumal die Vorinstanz nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, "beinahe das Maximum der Gebührenhöhe ausgeschöpft" hat. Die Gebühr von Fr. 1'500.-- hält sich vielmehr in der Mitte des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Rahmens von 300 bis 3'000 Taxpunkten (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [BSG 161.12; Verfahrenskostendekret, VKD]) und ist für den Entscheid, der immerhin acht Seiten umfasst, nicht übersetzt und schon gar nicht willkürlich.
Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach selbst ein Verweis auf ein kantonales Dekret ungenügend gewesen wäre und Art. 5 BV verletzen würde. Mit Art. 28 Abs. 1 VKD liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Eine Parlamentsverordnung (Dekret) kann nämlich die Funktion eines formellen Gesetzes erfüllen, wenn die kantonale Verfassung in der betreffenden Materie die abschliessende Zuständigkeit des Parlaments vorsieht oder dafür Raum lässt (vgl. ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBI 104/2003, S. 505 ff., S. 514). Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1; KV/BE) sieht in Art. 74 Abs. 1 KV/BE vor, dass der Grosse Rat diejenigen Bestimmungen auf dem Dekretsweg erlassen darf, die das Gesetz bezeichnet. Gemäss Art. 68 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (BSG 271.1; EG ZSJ) regelt der Grosse Rat die Verfahrenskosten durch Dekret (Art. 424 StPO). Das einschlägige Verfahrenskostendekret sieht in Art. 28 Abs. 1 VKD für Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO den bereits erwähnten Kostenrahmen von Fr. 300.-- bis 3'000.-- vor. Damit ist die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz erstellt.
4.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unbehandelt gelassen habe; damit habe sie einerseits Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und andererseits eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV begangen.
Die Vorinstanz hat die Kosten nach Massgabe der StPO festgelegt. Im kantonalen Verfahren trägt der Staat zumindest vorläufig die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche am Ende des Verfahrens festgelegt wird (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). E ine unentgeltliche Verbeiständung für den Beschwerdeführer im Sinne seines Antrags ist dabei nicht vorgesehen. Ebenso wenig statuiert die StPO Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten ( Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO i.V.m. Art. 428 StPO). Das Bundesgericht ist an die Bundesgesetze gebunden (Art. 190 BV). Es kann für das kantonale Beschwerdeverfahren keine von den Vorschriften der StPO abweichende Kostenliquidation anordnen.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hätte an sich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt, das gutzuheissen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier