Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_724/2019
Urteil vom 17. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 28. Mai 2019 (SK 18 26 und SK 18 27).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 28. Mai 2019 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Oberland u.a. in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung fest. Es sprach den Beschwerdeführer schuldig wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 4. Juli 2016), grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 11. Juli 2016), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (begangen am 11. August 2015) und Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung (begangen am 11. August 2015). Es widerrief den mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen und hielt fest, dass die widerrufene Geldstrafe Eingang in die auszusprechende Gesamtgeldstrafe finde. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit 4 Jahre), zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 71 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 140.--. Die beiden Motorräder xxx zog es zur Verwertung ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil namentlich in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafe und die Einziehung sorgfältig und ausführlich. Damit befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, allenfalls rudimentär. Er macht stattdessen im Wesentlichen nur geltend, die Anschuldigungen seien frei erfunden, es werde den Lügen des Staatsanwalts geglaubt und auch die Akten zu seiner Person, der Leumundsbericht, die Vorstrafen sowie die Ausweisentzüge stimmten nicht. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, aus welcher sich nicht ergibt, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollten. Seine Einwände in Bezug auf die Geeignetheit einer Einziehung als solche sind genereller Natur; mit den dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht hinreichend auseinander und zeigt entsprechend auch nicht auf, inwiefern diese verfassungs- oder rechtswidrig sein könnten (vgl. BGE 137 IV 249). Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Hiermit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill