BGer 9C_468/2019 |
BGer 9C_468/2019 vom 17.07.2019 |
9C_468/2019
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Urteil vom 17. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Hotela,
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Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai 2019 (5V 18 203).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 8. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass die Vorinstanz im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer sei einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der nunmehr konkursiten B.________ GmbH mit Sitz zunächst in X.________, später in Y.________, gewesen, die als Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 nicht vollständig nachgekommen sei, was bei der Ausgleichskasse Hotela zu einem Schaden von Fr. 34'011.45 geführt habe,
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dass sie erwog, der Beschwerdeführer sei seinen unübertragbaren Kontroll- und Aufsichtspflichten als formelles Organ der B.________ GmbH (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4 OR) in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen, wobei der eingetretene Schaden durch pflichtgemässes Handeln überwiegend wahrscheinlich hätte vermieden werden können und Exkulpationsgründe nicht vorgelegen hätten,
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dass das kantonale Gericht folglich eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 34'011.45 bestätigte,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den - weitschweifigen und überwiegend nicht den Streitgegenstand betreffenden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 29) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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