Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_94/2019
Verfügung vom 18. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herr Jakob Senn,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Baar,
Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung; temporäre Asylsiedlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 18. Dezember 2018 (V 2017 59).
Erwägungen:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 18. Dezember 2018 die der C.________ AG erteilte Baubewilligung für die Erstellung einer temporären Asylsiedlung auf dem Areal "Obermüli Süd" im Grundsatz geschützt. A.________ und B.________, die mit ihrer Beschwerde vor Verwaltungsgericht in der Hauptsache unterlegen sind, haben dieses Urteil mit Eingabe vom 13. Februar 2019 angefochten.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 teilt die Gemeinde Baar dem Bundesgericht mit, dass die C.________ AG das Gegenstand des Verfahrens bildende Baugesuch zurückgezogen habe und legt das Rückzugsschreiben im Original ins Recht. Das Verfahren ist damit gegenstandslos geworden.
2.
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug des Baugesuchs herbeigeführt, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird. Dementsprechend hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi