Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_441/2019
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Urteil vom 18. Juli 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Sozialregion Olten,
Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,
2. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch das Rechtsdienst Departement des Innern,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Mai 2019 (VWBES.2019.55).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juni 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,
dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen und auch die EMRK anruft, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Mai 2019 verletzt worden sein sollen; soweit sie den kantonalgerichtlichen Ausführungen lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, oder im Einzelnen die Frage einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die Vorinstanzen aufwirft und um entsprechende Überprüfung durch das Bundesgericht bittet, ohne darzulegen, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen haben soll, reicht dies zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht aus,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, soweit es sich auf die unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) bezieht,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz