BGer 1C_114/2019 |
BGer 1C_114/2019 vom 19.07.2019 |
1C_114/2019 |
Urteil vom 19. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Haag,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
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gegen
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Einwohnergemeinde Walzenhausen,
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Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
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Departement Bau und Volkswirtschaft
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des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
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Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
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Amt für Raum und Wald des Kantons
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Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Wald und Natur,
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Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
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beide vertreten durch den Rechtsdienst
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der Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden,
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Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
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Gegenstand
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Waldfeststellung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,
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vom 29. November 2018 (O4V 16 18).
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Sachverhalt: |
A. In der Gemeinde Walzenhausen, im Gebiet Wilen, befindet sich eine Bestockung, für die bislang noch kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden war. Sie steht an einem Hang auf den in der Landwirtschaftszone befindlichen Parzellen Nrn. 526, 527 und 1461, angrenzend an die Parzelle Nr. 1738 (früher: Nr. 529) im Eigentum der A.________ AG.
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Anlässlich der Ortsplanrevision der Gemeinde Walzenhausen führte das Oberforstamt (heute: Amt für Raum und Wald, Abteilung Wald und Natur) des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 12. Januar 2012 eine Verpflockung des von ihm als Wald bezeichneten Areals durch. In der Folge legte es den Plan "Festlegung der Waldgrenzen" vom 17. Januar 2012 öffentlich auf, der eine Waldfläche von 536 m2 ausscheidet.
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Dagegen erhob unter anderem die A.________ AG Einsprache. Im Auftrag des Oberforstamts erstellte die Scherrer Ingenieurbüro AG am 23. März 2012 einen technischen Bericht zur Auswertung der Flächen- und Altersentwicklung gestützt auf Luftbilder (nachfolgend: Bericht Scherrer). Nach einer Anhörung vor Ort am 2. Mai 2012 wies das Oberforstamt die Einsprache am 8. Juni 2012 ab.
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B. Dagegen erhob die A.________ AG Rekurs beim Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (im Folgenden: Departement). Das Departement wies den Rekurs am 8. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 29. Oktober 2014 - unmittelbar im Anschluss an seinen Augenschein - ab. Das begründete Urteil wurde am 11. Juni 2015 zugestellt.
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Am 10. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ AG gut und hob das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, weil der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor Urteilsfällung zum Ergebnis des Augenscheins zu äussern (Urteil 1C_374 und 394/2015).
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C. Das Obergericht nahm das Verfahren wieder auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Fotodokumentation und zum nachträglich erstellten Augenscheinsprotokoll zu vernehmen. Die A.________ AG reichte verschiedene Luftbilder sowie einen Plan der Näf & Partner AG zur Bestockung ein. Am 31. August 2017 hiess das Obergericht ein Protokollberichtigungsbegehren der A.________ AG gut und führte auf deren Antrag am 5. Juli 2018 eine mündliche Verhandlung durch. Anschliessend wurden den Parteien die von Amtes wegen beigezogenen Orthofotos der umstrittenen Bestockung aus den Jahren 1995, 2001, 2007, 2009, 2011 und 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Am 29. November 2018 wies das Obergericht die Beschwerde der A.________ AG ab. Der begründete Entscheid wurde am 24. Januar 2019 versandt.
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D. Dagegen hat die A.________ AG am 25. Februar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, auf den Grundstücken Nrn. 526, 527 und 1461 in Wilen, Walzenhausen, Wald auszuscheiden. Es sei festzustellen, dass es sich beim Gehölz auf diesen Grundstücken um keinen Wald handle. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen.
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E. Das Departement und das Obergericht verweisen auf die vorinstanzlichen Entscheide und verzichten - wie auch die Gemeinde Walzenhausen - auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verweist auf seine Vernehmlassung im ersten bundesgerichtlichen Verfahren, in dem es die Waldfeststellung als bundesrechtskonform erachtet hatte.
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In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reicht Aufnahmen des Gehölzes mit Einzelbäumen sowie eine kommentierte Fotodokumentation ein.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Obergerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin einer unmittelbar anstossenden Parzelle vom angefochtenen Entscheid besonders berührt, womit sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Dabei werden strenge Anforderungen an die Begründungspflicht in der Beschwerde gestellt: Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen und möglichst zu belegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Soweit die Beschwerdeführerin lediglich darlegt, wo die Waldgrenze aus ihrer Sicht verlaufen sollte, ohne sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, können ihre Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) umschreibt den Begriff des Waldes. Danach gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Abs. 1; zu Sonderfällen vgl. Abs. 2). Waldfunktionen sind vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01) fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).
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Gemäss Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 28. April 1996 (kWaG; bGS 931.1) gilt eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche als Wald, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12 m aufweist und wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist. (Abs. 2). Das rechtlich geschützte Waldareal umfasst den gesamten Lebensraum des Waldes und schliesst namentlich den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse mit ein (Abs. 3).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den quantitativen Kriterien wie Fläche, Breite, Länge und Alter eine Hilfsfunktion für den in erster Linie qualitativen Waldbegriff zu, weshalb diese nicht schematisch, ohne Würdigung der Qualität einer Bestockung, gehandhabt werden dürfen. Sind die quantitativen Kriterien erfüllt, ist die Waldqualität - ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten - grundsätzlich zu bejahen; hingegen ist der Umkehrschluss nicht zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den qualitativen Waldbegriff erfüllen können (BGE 122 II 72 E. 3b S. 79 f.; 125 II 440 E. 2c S. 445 f.; Urteil 1A.100/2002 vom 10. Oktober 2002 E. 3.2.2, in: ZBGR 85/2004 S. 287; ZBl 106/2005 S. 251; RDAF 2006 I S. 647).
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3. Das Oberforstamt hielt in seiner Waldfeststellungsverfügung fest, dass die Bestockung auf den Parzellen Nrn. 526, 527 und 1461 sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen von Wald eindeutig erfülle. Dies wurde vom Obergericht bestätigt: Die bestockte Fläche weise typische Waldelemente auf (einheimische Baum- und Straucharten wie Linden, Kirschen, Fichten, Ahorn, Eschen, Weissdorn, Hasel usw., eine intakte einheimische Strauch- und Krautschicht sowie waldtypische Bodenvegetation). Aufgrund der Luftbilder, des technischen Berichts Scherrer und der Erkenntnisse des Augenscheins sei die Mehrheit der Waldbäume über 15 Jahre alt. Die strittige Bestockung weise samt Waldsaum eine Breite von überwiegend mehr als 12 m auf und eine Fläche von knapp über 500 m2. Die Bestockung sei grundsätzlich geeignet, Holz zu erzeugen und erfülle somit Nutzfunktion. Überdies komme ihr eine gewisse Schutzwirkung gegen Hangrutschungen, landschaftsprägender Charakter und eine ökologische Vernetzungsfunktion zu.
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Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Mindestfläche gemäss Art. 2 Abs. 2 kWaG werde nicht erreicht; bei willkürfreier Betrachtung betrage die Gesamtfläche (Gehölz samt Waldsaum) maximal 479 m2 und nicht 526 m2. Der Bestockung komme auch keine besondere Wohlfahrts- oder Schutzfunktion zu. Dies ist im Folgenden zu prüfen (E. 5-6). Vorab ist kurz auf eine formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 4).
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4. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Abteilung Wald habe das ihr bei der Waldabgrenzung zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt, weil dies voraussetzen würde, dass die für den Entscheid massgeblichen Interessen ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen würden; zudem sei bei einer pflichtgemässen Ermessensausübung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Diese Rechtsverletzung habe das Obergericht zu Unrecht nicht geprüft, womit es eine Rechtsverweigerung begangen habe.
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Die Beschwerdeführerin belegt jedoch nicht, wo und wann sie diese Rüge vor Obergericht erhoben hat und welche Interessen ihres Erachtens zu Unrecht nicht berücksichtigt oder unrichtig gewichtet und abgewogen worden seien. Dies ist auch nicht ohne Weiteres in den Akten ersichtlich Damit ist die Gehörsverletzung nicht genügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem Waldfeststellungsverfahren einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse, den bundesrechtlichen Waldbegriff und die durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen ist; eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist dagegen ausgeschlossen (BGE 124 II 85 E. 3e S. 89; 122 II 274 E. 2b S. 279; Urteil 1C_307/2009 vom 16. Februar 2010 E. 5, in: Pra 2010 Nr. 138 S. 906; je mit Hinweisen).
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5. Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie die Festlegung des Waldsaums.
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5.1. Sie macht zunächst geltend, dieser betrage in der Regel 2 m ab Bestockungsgrenze und es sei daher - vorbehältlich hier nicht vorliegender spezieller Verhältnisse - willkürlich, einen grösseren Waldsaum festzulegen. Sie verweist hierfür auf die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Praxis anderer Kantone (z.B. BGE 122 II 72 E. 2d S. 77 betr. Zürich; 122 II 274 E. 4c S. 283 betr. St. Gallen).
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Der Waldsaum i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaV ist jedoch bundesrechtlich nicht definiert, weshalb es den Kantonen obliegt, diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren (STEFAN M. JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung: eine Darstellung der Waldgesetzgebung unter raumplanungsrechtlichen Aspekten, Diss. Zürich 1994, S. 67). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dies in Art. 1 der kantonalen Waldverordnung vom 9. Dezember 1996 (kWaV; bGS 931.11) getan. Danach gehören zum Waldareal auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und die Waldbodenvegetation des Waldsaumes (Abs. 1). Verlaufen ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder andere markante Trennungslinien, können Ausnahmen bewilligt werden (Abs. 2).
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Insofern kennt der Kanton Appenzell Ausserrhoden - im Gegensatz zu anderen Kantonen - keine schematische Breite des Waldsaums, sondern der zweckmässige Waldsaum ist stets aufgrund einer Einzelfallbetrachtung festzulegen, anhand der in Art. 1 Abs. 1 kWaV genannten Kriterien.
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5.2. Das Obergericht überprüfte die von der Abteilung Wald und Natur zur Festlegung des Waldrands gesetzten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Jalons 1, 2, 4, 5, 6 und 8. Es konstatierte, dass sämtliche Jalons innerhalb der durch den Bericht Scherrer und die Luftbilder ausgewiesenen bestockten Flächen liegen, was für die Rechtmässigkeit der Abgrenzung spreche. Beim Jalon 1 werde der Waldsaum durchwegs durch die weit ausladenden Äste der mindestens 15 Jahre alten Linde abgedeckt und entspreche damit den Kriterien in Art. 1 Abs. 1 kWaV (Kronen- und Wurzelraum der Randbäume). Anschliessend folge die Waldgrenze bis Jalon 2 der Parzellengrenze. Die ausnahmsweise Abgrenzung entlang der Parzellengrenze (Art. 1 Abs. 2 kWaV) trage namentlich zur Bauzone hin dem dort erhöhten Bedürfnis nach Rechtssicherheit sachgerecht Rechnung. Aufgrund der Verzweigung und Grösse der Hasel, der Erkenntnisse des Berichts Scherrer, der im Recht liegenden Luftbilder sowie der vorhandenen Bodenvegetation könne der Abteilung Wald und Natur auch bei der Positionierung von Jalon 2 keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Die Waldfestlegung entlang der Parzellengrenze komme der Beschwerdeführerin zu Gute, wäre doch der Wald gemäss Bericht Scherrer (S. 7) an dieser Stelle weiter nordöstlich, in den Bereich der dortigen Sandsteinrippe, d.h. in die Parzelle Nr. 1738 der Beschwerdeführerin, auszudehnen. Beim Jalon 4 sei angesichts der bis an die beweidete Fläche dichten Strauchvegetation auch diese Begrenzung mit den Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 kWaV zu vereinbaren. Dasselbe gelte für die Abgrenzung bei den Jalons 5 und 6, wobei die Waldgrenze bei Jalon 5 die Schutzfunktion des Waldes bei der westlichen Sandsteinrippe (Verwitterungsschutz) gewährleiste und die hier den Waldsaum bildenden Sträucher zusätzlich vom Kronendach der Randbäume überlappt würden. Jalon Nr. 6 sei 2.65 m vom erwähnten Baumstrunk positioniert, welcher im ausgewachsenen Zustand ein ausgedehntes Kronendach gewährleisten würde. Die Fotos (S. 54, 55 und 72 des Protokolls) belegten, dass auch der die Ecke einer Waldzunge markierende Jalon Nr. 8 durch die Kronenäste der über 15-jährigen Esche überlappt würde. Dass die Abteilung Wald und Natur sich anstelle einer "Schlangenlinie" hier bei diesem Eckpunkt für eine etwas schematische Abgrenzung entschieden habe, sei einerseits mit Blick auf die erhöhte Rechtssicherheit nicht zu beanstanden, andererseits auch deshalb, weil der bei Pflock 8 eher grosszügig ausgreifenden Abgrenzung eine eher zu eng am Stammfuss des Kirschbaums orientierte Abgrenzung bei Pflock 9 gegenüberstehe (S. 64, 65, 68 und 71 des Augenscheinsprotokolls). Insgesamt könne aufgrund der Akten und der am Augenschein angetroffenen Verhältnisse jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Abteilung Wald und Natur den Waldsaum unter Missachtung der in Art. 1 kWaV vorgegebenen Kriterien einseitig zu Lasten des angrenzenden Weidelandes ausgeschieden habe. Vielmehr stehe fest, dass die strittige Waldfläche jedenfalls mehr als 500 m2 umfasse.
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Massgeblichkeit der Luftbilder wegen des Schattenwurfs der Bäume und der Geländetopografie. Wie das Obergericht jedoch ausgeführt hat, wurden die Luftbilder von der Scherrer Ingenieurbüro AG ausgewertet, deren Schwerpunkt seit über 30 Jahren in der Auswertung und Vermessung von Luftbildern liegt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass diese den - für die Auswertung von Luftbildern typischen - Problemen Rechnung getragen hat (vgl. z.B. Bericht S. 4 zur Anpassung an die Topografie und S. 8 zur Berücksichtigung allfälliger Kippeffekte der Baumkronen in den Luftbildern). Insofern durfte das Obergericht grundsätzlich auf den Bericht Scherrer bzw. die Luftbilder abstellen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Augenscheins stehen.
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5.4. Die Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche Fotos im Augenscheinsprotokoll vom 29. Oktober 2014, die zeigten, dass auch offensichtlich als Weideland genutzte Flächen zur Waldfläche geschlagen worden seien (Fotos S. 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 21, S. 36, 43, 46, 48, 49, 53, 54, 55, 58, 61, 62, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 76).
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Auf den Fotos ist ersichtlich, dass die verpflockte Waldgrenze sich nicht systematisch mit dem Verlauf des elektrischen Weidezauns deckt, der am Tag des Augenscheins gespannt war, sondern teils knapp innerhalb, teils etwas ausserhalb davon verläuft. Der Waldsaum wird jedoch nicht durch den Weidezaun und die dadurch ermöglichte Weidenutzung definiert, sondern durch die Kriterien gemäss Art. 1 kWaV. Dazu gehören insbesondere der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Bäume, der bei Randbäumen durchaus in eine Weide hineinragen kann. Aus dem Augenscheinsprotokoll und den Fotos ergibt sich denn auch, dass die verpflockte Waldgrenze (wie auch der Weidezaun) von den weit ausladenden Kronen der Randbäume deutlich überragt wird. Insofern lässt sich aus den Fotos des Augenscheins, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht auf die offensichtliche Unrichtigkeit der festgestellten Waldgrenze schliessen.
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5.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Haselstock bei Jalon 2 das nötige Mindestalter aufweise. Auf die Äusserungen von Oberförster Nigg am Augenschein könne nicht abgestellt werden, ebensowenig wie auf die Beurteilung des in dieser Frage nicht fachkundigen Obergerichts. Oberförster Nigg führte aus, die Hasel sei vor etwa 8 Jahren zurückgeschnitten worden, aber der Stock sei angesichts seines Durchmessers "uralt". Allerdings litt Oberförster Nigg an diesem Tag an Sehproblemen, weshalb das Obergericht in E. 3 festhielt, dass es bei der Urteilsfindung nicht auf seine Ausführungen abgestellt habe.
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Es nannte denn auch - neben Verzweigung und Grösse der Hasel - weitere Gründe für die Richtigkeit von Jalon 2. Insbesondere ergebe sich aus dem Bericht Scherrer und den im Recht liegenden Luftbildern, dass schon seit dem Jahr 1995 ein kompaktes Laubdach über der strittigen Fläche und darüber hinaus bestanden habe. Im Augenscheinsprotokoll (S. 23) wurde überdies festgehalten, dass die strittige Waldgrenze bei Jalon 2 durch die Kronen der angrenzenden Bäume (die unstreitig älter als 15 bzw. 17 Jahre sind) deutlich überlappt werde, und zudem über die strittige Grenze hinaus eine Wald- bzw. Waldsaumvegetation sichtbar sei. Unter diesen Umständen erscheint der Einbezug des Haselstocks weder offensichtlich unrichtig noch bundesrechtswidrig, unabhängig von den Feststellungen des Oberförsters und der Expertise des Gerichts.
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5.6. Die Beschwerdeführerin hält die Waldgrenze entlang der Parzellengrenze zwischen Jalon 1 und 2 für willkürlich, weil diese die Waldfläche in willkürlicher Weise vergrössere. Sie setzt sich jedoch mit der Argumentation des Obergerichts nicht auseinander, wonach sich diese Abgrenzung zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke, da der Waldrand gemäss Bericht Scherrer (S. 5-7) aus forstlicher Sicht weiter nordöstlich, auf der Parzelle der Beschwerdeführerin verlaufen würde, weil die dort wachsenden Bäume eindeutig im Verbund mit der Waldfläche stünden; diesfalls wäre die Waldfläche deutlich grösser (ca. 855 m2; vgl. Bericht Scherrer S. 8).
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5.7. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Waldgrenze sei stellenweise zu Lasten des Wieslands begradigt worden; dies sei willkürlich, zeige doch der Plan Näf & Partner, dass eine sachgerechte Abgrenzung ohne Inanspruchnahme von Wiesland nicht zu unpraktikablen "Schlangenlinien" führe.
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Der Plan Näf & Partner weist indessen zwischen Jalon 9 und 1 eine unregelmässige Zick-zack-Linie auf. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, eine gewisse Schematisierung (z.B. Begradigung) vorzunehmen, um eine zweckmässige, im Gelände und auf den Nutzungsplänen markierbare bzw. nachvollziehbare Waldgrenze zu erzielen, sofern dies weder zu einer erheblichen Ausdehnung der Waldfläche führt noch für den Wald wichtige Elemente ausklammert. Vorliegend hat das Obergericht dargelegt, dass sich die Begradigung nicht zu Gunsten der Waldfläche ausgewirkt habe, weil die grosszügigere Abgrenzung bei Jalon 8 durch die knappe Bemessung des Waldsaums bei Jalon 9 kompensiert werde; dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Berichts Scherrer verwiesen werden, wonach die streitige Waldfeststellung aus forstlicher Sicht eher zu restriktiv, d.h. keinesfalls zu grosszügig ausgefallen sei (vgl. oben E. 5.6).
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6. Streitig ist weiter, ob die festgestellte Bestockung von rund 500 m2eine Einheit darstellt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um zwei, durch eine Sandsteinrippe (bei Jalon 5) getrennte Bestockungen, von denen keine die notwendige Mindestfläche von 500 m2erreiche.
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6.1. Das Oberforstamt legte in seiner Verfügung dar, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen den Bestockungen oberhalb und unterhalb der Felsrippe zu bejahen sei, wenn ein Kronenschluss der vorhandenen Bäume im ausgewachsenen Zustand möglich sei und eine zusammenhängende Strauchschicht und Bodenvegetation mit Waldcharakter gegeben sei. Dies entspricht der Praxis in anderen Kantonen und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 1A.30/2004 vom 11. August 2004 E. 3 und 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 3.2, in: ZBl 106/2005 S. 110).
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6.2. Diese Kriterien wurden vom Oberforstamt bejaht. Das Obergericht hielt fest, der Augenschein habe den bereits aus den Luftbildern erkennbaren Sachverhalt bestätigt, dass über die westliche Sandsteinrippe hinweg ein Kronenschluss bestehe (mit Verweis auf S. 41 des Augenscheinsprotokolls) und dass es sich deshalb auch oberhalb dieser Felswand nicht bloss um eine isolierte, von Einzelbäumen bestockte Fläche bzw. Hecke handle. Es ergänzte, dass bei Pflock Nr. 6 ein grosser Wurzelstock eines gefällten Randbaums festgestellt worden sei (S. 47-50 Augenscheinsprotokoll), der als ausgewachsener Baum den Kronenschluss in weitem Umkreis gewährleistet hätte, und zwar bis zu den oberhalb der westlichen Sandsteinrippe stehenden Bäumen (in Richtung Jalon 9).
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6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit Hinweis auf die von ihr eingereichten Fotografien. Das Obergericht hat jedoch (in E. 5.3.3 S. 12) dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 eingereichten Fotografien der unbelaubten Bestockung kein taugliches Beweismittel für den Kronenschluss sei, zumal unklar sei, ob sie vor oder nach dem massgeblichen Feststellungszeitpunkt aufgenommen worden seien. Der Wuchszusammenhang unterhalb und oberhalb der westlichen Sandsteinrippe werde dagegen in den von der Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe eingereichten Fotodokumentation, der die Bestockung in belaubtem Zustand zeige, bestätigt. Mit dieser Kritik setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht genügend dargetan wird.
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7. Damit erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die quantitativen Mindestanforderungen von Wald als unbegründet. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt und deshalb unabhängig von ihrer Grösse, Breite oder ihrem Alter als Wald zu qualifizieren ist (gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Dass ihr eine (zumindest einfache) Landschafts-, Vernetzungs-, Schutz- und Nutzfunktion zukommt, wurde vom Oberforstamt ausführlich dargelegt und vom Obergericht bestätigt, und wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage gestellt.
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8. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Walzenhausen, dem Departement Bau und Volkswirtschaft und dem Amt für Raum und Wald des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Wald und Natur, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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