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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5D_134/2019
Urteil vom 19. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Wallis,
vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
2. Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. Juni 2019
(C3 19 85, C2 19 42).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Staat Wallis gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke Brig, Goms und Östlich-Raron definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst Zinsen und Gebühren.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erhob jedoch keine Kosten und sprach auch keine Parteientschädigungen zu.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Die Beschwerdeführerin beklagt sich über die Qualität der Walliser Justiz und verlangt besser ausgebildete Juristen. Das Bundesgericht ist jedoch nicht allgemeine Aufsichtsbehörde über die Walliser Justiz und kann deshalb darauf nicht eingehen.
Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bzw. die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Da ihr keine Gerichtskosten auferlegt worden sind und sie sich vor Kantonsgericht auch nicht hat vertreten lassen, ist sie durch diesen Punkt jedoch gar nicht beschwert (Art. 115 lit. b BGG). Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht darauf hingewiesen hat, dass sie künftig bei gleich gelagerten Fällen mit Kosten rechnen müsse. Im Übrigen behauptet sie zwar, ihre Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen, begründet dies jedoch nicht in einer den Rügeanforderungen (oben E. 2) genügenden Weise.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und zudem offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg