Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_439/2019
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Urteil vom 19. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Mai 2019 (200.19.197 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019 (200.19.197 IV betreffend elektronisches Bikeboard "Freemotion" für Fr. 5'095.-),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe des Versicherten vom 21. Juni 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass, soweit der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Attests seines Hausarztes geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage, eine schriftliche Begründung einzureichen, er weder darlegt noch ersichtlich ist, weshalb es ihm während der gesamten Rechtsmittelfrist objektiv nicht möglich gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger