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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_328/2019
Urteil vom 22. Juli 2019
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2019 [AK.2019.60-AK (ST.2019.7188), AK.2019.61-AP].
Sachverhalt:
A.
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung C.________ (seit dem 4. September 2014: D.________ Vorsorgestiftung in Liquidation). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Am 16. April 2016 erstattete A.________ u.a. Strafanzeige gegen den als Liquidator eingesetzten B.________. Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Durchführung dieses Strafverfahrens nicht. Auf die Beschwerde von A.________ dagegen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_356/2017 vom 8. November 2017).
Am 25. und am 29. Juni 2018 reichte A.________ erneut Strafanzeigen gegen B.________ ein und warf diesem vor, rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen ihn eingewirkt zu haben. Am 4. Oktober 2018 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_606/2018 vom 6. Dezember 2018 nicht ein.
Am 20. Februar 2019 reichte A.________ erneut eine Strafanzeige gegen B.________ ein, worin er diesem im Wesentlichen wiederum vorwarf, rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen ihn eingewirkt zu haben.
Am 19. März 2019 wies das Bundesgericht das von A.________ gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018 eingereichte Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1F_1/2019).
Am 1. Mai 2019 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
B.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und sie anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.________ eröffnen zu lassen. Mit einer dringenden vorsorglichen Massnahme sei zudem die "im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Verwertung der Vermögenswerte (inkl. der Antares), des mit Strafanzeige angezeigten Urteils (DG 140012) " zu stoppen und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Niederhasli entsprechende Anweisungen zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Anklagekammer hat in ihrem letzten in dieser Sache ergangenen Entscheid vom 4. Oktober 2018 im Wesentlichen erwogen, das Strafurteil vom 10. Juli 2014 sei rechtskräftig. Es sei im abgekürzten Verfahren ergangen, was bedeute, dass A.________ den Anklagesachverhalt eingestanden und die Zivilansprüche anerkannt habe. Wenn er nunmehr behaupte, auf seine Verurteilung sei von B.________ in strafbarer Weise eingewirkt worden, verhalte er sich widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund und der insgesamt erneut mutwillig anmutenden Strafanzeigen sei kein Anfangsverdacht erkennbar, der weitere Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens erfordere. Das Bundesgericht hat diese Begründung im Urteil vom 6. Dezember 2018 als "klarerweise haltbar" beurteilt und ist auf die Beschwerde von A.________ wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten.
Im angefochtenen Entscheid vom 1. Mai 2019 erwog die Anklagekammer, A.________ habe den Vorwurf, B.________ habe im Strafverfahren gegen ihn falsche Angaben gemacht, bereits in der Strafanzeige vom 29. Juni 2018 vorgebracht. Sie habe ihn geprüft und am 4. Oktober 2018 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht erteilt. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen würden, seien weder dargetan noch ersichtlich.
2.
Die Anklagekammer vertritt im angefochtenen Entscheid die (zutreffende) Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhält, wenn er B.________ vorwirft, ihn im Strafverfahren durch falsche Angaben belastet zu haben, nachdem er seine Verurteilung und damit auch den u.a. auf diesen Angaben beruhenden Anklagesachverhalt anerkannt hat. Dieses Geständnis wurde vom Gericht auf seine Übereinstimmung mit der Aktenlage überprüft (vgl. Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO). Unter diesen Voraussetzungen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihn durch falsche Angaben zu Unrecht belastet, von vornherein wenig glaubhaft. Selbst wenn aber einzelne Angaben des Beschwerdegegners objektiv unrichtig gewesen sein sollten, so würde dies weder beweisen oder auch nur nahelegen, dass er sich dadurch strafbar machte, noch dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte. Insofern sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Verurteilung nur anerkannt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, und er habe der Anklagekammer "5 neue Beweise" dafür vorgelegt, dass der Beschwerdegegner falsche Angaben gemacht habe, nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2019
Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi