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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_382/2019
Urteil vom 22. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen die Entscheide vom 27. Juni 2019 (ST.2019.20704) und 8. Juli 2019 (ST.2019.20704) des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen A.________ mit, dass die Staatsanwaltschaft seine Eingabe vom 16. Juni 2019 an ihn weitergeleitet habe. Er lege sie im Sinne der Entscheide der Anklagekammer vom 12. April 2017, vom 4. Oktober 2018 und vom 1. Mai 2019 ohne förmliche Erledigung ab.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte der Präsident der Anklagekammer A.________ mit, dass die Staatsanwaltschaft seine Eingabe vom 3. Juli 2019 ebenfalls an ihn weitergeleitet habe. Unter Verweis auf sein Schreiben vom 27. Juni 2019 hielt er fest, dass er in diesem Zusammenhang keine weitere Korrespondenz führe.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2019 beantragt A.________, diese beiden Entscheide in Bezug auf die Strafanzeige gegen C.________ aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen sie eine Strafuntersuchung gemäss seinen Anzeigen zu eröffnen. Im Sinneeiner dringenden vorsorglichen Massnahme sei im Zusammenhang mit der Straftat die Vollstreckung von Vermögenswerten zu stoppen und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Niederhasli entsprechende Weisungen zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Die beiden Mitteilungen des Anklagekammerpräsidenten an den Beschwerdeführer, dass er sich mit weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers gegen B.________ nicht mehr beschäftige, sind offensichtlich keine anfechtbaren Entscheide. Fragen könnte man sich einzig, ob darin eine (anfechtbare) Rechtsverweigerung liegt. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erhob immer wieder Strafanzeigen gegen B.________ mit im Kern immer den gleichen Vorwürfen. Die Anklagekammererteilte jeweils die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht, und das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein, weil er, ohne sich sachgerecht mit den Ermächtigungsentscheiden auseinanderzusetzen, im Wesentlichen jeweils in verschiedenen Variationen einfach seine Vorwürfe gegen B.________ wiederholte. Die Einreichung einer weiteren Strafanzeige, deren Gehalt nicht über die bisherigen, wiederholt beurteilten Anzeigen hinausgeht, erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich, weshalb der Anklagekammerpräsident die Eröffnungeines weiteren Ermächtigungsverfahrens ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen konnte.
Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber nicht, macht aber geltend, er habe neu auch gegen C.________ Strafanzeige erhoben, und diese hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. C.________ hat indessen nach der unwiderlegten Auffassung der Staatsanwaltschaft im Auftrag von B.________ gehandelt, sodass ihr Einbezug ins Verfahren nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederum bloss die alten Vorwürfe an die Adresse von B.________ wiederholt. Zusammenfassend vermag somit der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in seiner erneuten Strafanzeige wesentliche neue, von der Anklagekammer und vom Bundesgericht nicht schon mehrfach geprüfte Elemente eingebracht hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass sich auch das Bundesgericht vorbehält, weitere Beschwerden in dieser Sache, die im Vergleich zu den bisherigen, vom Bundesgericht wiederholt beurteilten Fragen keine wesentlichen neuen Aspekte aufwerfen, ohne Weiterungen abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi