BGer 5A_287/2019 |
BGer 5A_287/2019 vom 22.07.2019 |
5A_287/2019 |
Urteil vom 22. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Schweizerische Eidgenossenschaft,
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2. Kanton Bern,
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3. Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und deren Kirchgemeinde,
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alle drei vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. März 2019 (ABS 19 77).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Bern sowie die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und deren Kirchgemeinde leiteten gegen A.________ beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, sechs Betreibungen auf Zahlung (Nr. uuu, vvv, www, xxx, yyy, zzz; Zahlungsbefehle vom 27. Juni 2017) ein, um Steuerausstände aus den Jahren 2011-2013 geltend zu machen. Die Forderungen beruhen alle auf rechtskräftigen Steuerveranlagungen. A.________ erhob in allen Betreibungen Rechtsvorschlag.
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A.b. Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung machte A.________ im Wesentlichen die Tilgung durch Verrechnung geltend. Seiner Ansicht nach hat er die Steuerforderung des Bundes, des Kantons sowie der Einwohnergemeinde und deren Kirchgemeinde für das Steuerjahr 1996 doppelt bezahlt. Erstmals habe er die Steuerforderungen zwischen dem 8. August 1996 und dem 23. Juni 1997 und ein weiteres Mal am 31. Mai 2012 unter dem Druck einer Pfändungsankündigung beglichen (Totalbetrag Fr. 49'753.65). Mit Entscheiden vom 18. und 19. Januar 2018 erteilte das Regionalgericht Oberland den Gläubigern in allen sechs Betreibungen die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang.
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A.c. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vereinigte die von A.________ gegen die Rechtsöffnungsentscheide erhobenen Beschwerden zu einem Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 27. April 2018 ab.
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A.d. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 ersuchte A.________ die Steuerverwaltung des Kantons Bern als Vertreterin des Bundes, des Kantons sowie der Einwohnergemeinde und deren Kirchgemeinde um die Rückerstattung der seiner Ansicht nach doppelt bezahlten Steuern. Am 13. Juni 2018 teilte die Steuerverwaltung A.________ mit, dass sie auf das Inkasso der Steuerforderungen verzichte, bis über sein Rückerstattungsgesuch entschieden sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte ihm die Steuerverwaltung mit, dass keine Doppelzahlung der Steuern habe festgestellt werden können, weshalb das Inkasso für die Ausstände nun umgehend fortgesetzt werde.
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B. |
Am 22. Februar 2019 kündigte das Betreibungsamt A.________ in allen sechs Betreibungen die Pfändung auf den 1. März 2019 an. Dagegen wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte die Aufhebung der Pfändungsankündigung und der Fortsetzungsbegehren. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2019 ab.
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C. |
A.________ ist mit einer als "Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG und subsidiärer Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 4. April 2019 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 27. März 2019. Zudem seien die bisherigen und allfällige weitere Fortsetzungsbegehren, Pfändungsvollzugsverfügungen und die Sicherungsmassnahmen i.S. von Art. 98 SchKG als nichtig, eventuell als zur Zeit ungesetzlich festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung.
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Der Beschwerde ist die teilweise aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen gewährt worden.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über die Pfändungsankündigung befunden hat. Die Eingabe ist ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz waren im konkreten Fall alle Voraussetzungen für eine Pfändungsankündigung gegeben. Sie verneinte einen Zusammenhang zwischen der Pfändungsankündigung und dem Rückerstattungsgesuch, das der Beschwerdeführer für angeblich bereits bezahlte Steuerschulden an die Steuerverwaltung gerichtet hatte.
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2.2. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber, dass die Steuerverwaltung seine Ausstände gestundet und das Inkasso sistiert habe, um vorerst das Rückerstattungsgesuch für die von ihm schon bezahlten Steuern zu prüfen. Daher verhalte sich die Steuerverwaltung nun widersprüchlich und das Betreibungsamt hätte ihrem Fortsetzungsbegehren keine Folge geben dürfen.
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3. |
Anlass zur Beschwerde gibt die vom Betreibungsamt gegenüber dem Beschwerdeführer für ausstehende Steuern angekündigte Pfändung.
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3.1. Der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sofern ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten und die Betreibung nicht eingestellt wurde (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl ist nur bei Vorliegen eines Pfändungsverlustscheines (Art. 149 Abs. 3 SchKG) oder eines Pfandausfallscheins (Art. 158 Abs. 2 SchKG) möglich. Das Betreibungsamt prüft von Amtes wegen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (BGE 128 III 380 E. 1.2). Dies ist der Fall, sofern der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 ff. zu Art. 88; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 4 ff.). Ebenso prüft das Betreibungsamt, ob der Fortsetzung der Betreibung allfällige Hindernisse entgegenstehen, die sich aus dem Zwangsvollstreckungsrecht ergeben (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 1 ff., 8 ff.). Dies gilt beispielsweise für die Einstellung der Betreibung auf richterliche Anordnung (Art. 85, Art. 85a Abs. 2 und Abs. 3 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 16 zu Art. 88).
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3.2. Die im vorliegenden Fall von der kantonalen Steuerverwaltung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Bundes, des Kantons und der Wohnsitz- sowie der Kirchgemeinde in Betreibung gesetzten Steuern betreffen die Jahre 2011-2013. Das Regionalgericht Oberland beseitigte den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte den Gläubigern die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 an die kantonale Steuerverwaltung. Er brachte vor, die für das Steuerjahr 1996 geschuldeten Steuern zweimal bezahlt zu haben. Zwischen dem 8. August 1996 und dem 23. Juni 1997 habe er die näher bezeichneten Beträge überweisen. Alsdann habe er am 31. Mai 2012 für dieselben Steuerforderungen eine Überweisung von total Fr. 49'753.85 vorgenommen. Demzufolge habe er nicht geschuldete Steuern bezahlt und es stehe ihm in diesem Umfang nun ein Rückerstattungsanspruch zu. Er beantrage daher den Erlass eines anfechtbaren Entscheides darüber sowie die Sistierung der Inkassomassnahmen bis über seinen Rückerstattungsantrag rechtskräftig entschieden sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 antwortete ihm die kantonale Steuerverwaltung, dass die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen (Steuerjahre 2011 und 2013) gestundet werden, bis über das Gesuch um Rückerstattung entschieden sei. Am 23. Januar 2019 teilte die kantonale Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm genannten Zahlungen eingegangen seien. Allerdings habe man den am 31. Mai 2012 überwiesenen Betrag nicht für das Steuerjahr 1996 angerechnet, sondern für die damaligen Ausstände des Steuerjahres 1995. Falls er diese Ansicht nicht teile, werde der Beschwerdeführer um die Zustellung der nötigen Belege ersucht und nach deren Erhalt eine anfechtbare Verfügung erlassen. Die ihm am 13. Juni 2018 gewährte Stundung werde aufgehoben und das Inkassoverfahren (durch entsprechendes Begehren) weitergeführt.
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3.3. Zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass für die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen die definitive Rechtsöffnung bereits erteilt worden ist und die entsprechenden Entscheide rechtskräftig geworden sind. Hingegen wirft er der Vorinstanz vor, die mit der Steuerverwaltung anschliessend getroffene "Stundungs- und Sistierungsvereinbarung" willkürlich ausgelegt zu haben. Erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Steuerverwaltung über das Begehren um Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern falle diese Vereinbarung dahin. Im jetzigen Zeitpunkt fehle es noch an einem derartigen Entscheid. Damit stelle das Verhalten der Steuerverwaltung einen einseitigen Widerruf der Vereinbarung dar. Da während der Stundung eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfe, hätte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurückweisen müssen.
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3.4. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung seines Gesuchs um Rückerstattung von Steuern und die ihm von der kantonalen Steuerverwaltung gewährte Stundung auf die hängigen Betreibungsverfahren.
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3.4.1. Zwar können Zusagen einer Verwaltungsbehörde und Vereinbarungen mit ihr die Grundlage für spätere Einwendungen begründen, die jedoch im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens geltend zu machen sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dem Inhalt und der Dauer einer mit den Verwaltungsbehörden getroffenen Abmachung kann auch darüber hinaus Bedeutung zukommen. Hat ein Schuldner vom Gläubiger die Stundung erhalten, kann er (sofern der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht zurückzieht) vom Richter die Aufhebung oder die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85, Art. 85a SchKG), um die Pfändung zu vermeiden (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 38).
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3.4.2. Der Fortgang des Betreibungsverfahrens richtet sich nach den - dargelegten - Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts (E. 3.1). Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen für die Pfändungsankündigung gegeben. Insbesondere lag in allen Betreibungen ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor und das Fortsetzungsbegehren war innert der gesetzlichen Fristen gestellt worden. Darüber hinaus hatte das Betreibungsamt nicht zu prüfen, ob das gültige Fortsetzungsbegehren der kantonalen Steuerverwaltung im Widerspruch zu einer "Stundungs- und Sistierungsvereinbarung" mit dem Beschwerdeführer steht. In diesem Stadium kann das Betreibungsamt die Begründetheit des Vollstreckungsanspruchs nicht prüfen (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 38). Damit geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die von ihm erwähnte Vereinbarung willkürlich ausgelegt, an der Sache vorbei.
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3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf die Einrede der Stundung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG. Diese Bestimmung führt einzig die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen auf. Ein Zusammenhang zu den Voraussetzungen der im konkreten Fall strittigen Pfändungsankündigungen ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes geschützt hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die bisherigen und allfällige weitere Fortsetzungsbegehren und die Sicherungsmassnahmen als nichtig evt. als zur Zeit ungesetzlich festzustellen. Dieses Begehren erweist sich ohnehin als unzulässig, da es erstmals vor Bundesgericht gestellt und zudem nicht begründet wird (E. 1.3, 1.4).
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4. |
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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