Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_345/2019
Urteil vom 24. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Antrag auf Beistandswechsel; Akteneinsichtsrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. März 2019 (PQ180062).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A.A.________ (geb. 1937) auf eigenes Begehren hin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Als Beiständin setzte sie auf Wunsch der Gesuchstellerin C.________ ein. Ihr wurde namentlich die Aufgabe übertragen, für eine geeignete Wohnsituation und das gesundheitliche und soziale Wohl von A.A.________ besorgt zu sein, sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
A.b. Die Schwester von A.A.________, B.A.________, beantragte mit Eingabe an die KESB vom 21. März 2017 (u.a.) die unverzügliche Entlassung der Beiständin aus ihrem Amt, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistandes, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A.A.________ zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 trat die KESB zufolge Verneinung der Beschwerdelegitimation nicht auf die Anträge ein (Dispositivziffer 1), stellte fest, dass soweit die Eingabe von Amtes wegen zu behandeln war, keine Gründe für eine Absetzung der Beiständin vorliegen (Dispositivziffer 2) und auferlegte die Entscheidgebühren B.A.________ (Dispositivziffer 3).
A.c. B.A.________ erhob beim Bezirksrat Zürich Beschwerde, dem sie beantragte, die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses der KESB aufzuheben, die Beiständin zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu ersetzen, eventualiter einen unabhängigen Berufsbeistand als zusätzlichen Beistand zu ernennen und die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten ausschliesslich dem Berufsbeistand zu übertragen. Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2018 ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Dagegen erhob B.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den Rechtsbegehren, es sei der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 aufzuheben, auf die von ihr erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2017 einzutreten und die Angelegenheit zur Behandlung der Sache selbst an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses der KESB vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und die Beiständin von A.A.________, C.________, zu entlassen und durch einen unabhängigen Berufsbeistand zu ersetzen, subeventualiter ein unabhängiger Berufsbeistand als zusätzlichen Beistand zu ernennen und die Verwaltung des Vermögens der Verbeiständeten ausschliesslich diesem Berufsbeistand zu übertragen. Zusätzlich stellte sie den Verfahrensantrag, wonach ihr Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (einschliesslich des Bezirksrates und der KESB) zu gewähren sei.
Das Obergericht hob mit Urteil vom 29. März 2019 dasjenige des Bezirksrates Zürich vom 23. August 2018 auf und wies den Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurück. Anders als die KESB bejahte das Obergericht die Beschwerdelegitimation von B.A.________. Dementsprechend hiess es den Antrag von B.A.________ auf Gewährung der Einsichtnahme in die vollständigen Akten der KESB mit Beschluss vom 29. März 2019 ebenfalls gut, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass das Akteneinsichtsrecht nicht absolut gelte, sondern eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, welche vorliegend gegebenenfalls nachzuholen sei.
C.
Gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts vom 29. März 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 29. April 2019 an das Bundesgericht mit Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung des Urteils des Bezirksrates vom 23. August 2018.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Ob eine Beschwerde zulässig ist, überprüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 57 E. 1 S. 59; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
1.2. Die zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) wehrt sich fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen die Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Zürich und Rückweisung des Prozesses an den Bezirksrat sowie gegen die Gutheissung des Antrages um Einsicht in die Akten der KESB. Angefochten ist entsprechend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). In der Hauptsache geht es um Erwachsenenschutzmassnahmen. Es handelt sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Vermögenswert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Sie wird restriktiv gehandhabt, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 254 mit Hinweisen). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; je mit Hinweisen). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu dieser Eintretensvoraussetzung. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) springt auch nicht geradezu in die Augen, zumal der konkrete Umfang des Einsichtsrechts noch nicht definiert ist (vgl. auch Urteil 5A_371/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.3). Dasselbe gilt für die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Wohl könnte bei Verneinung der Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 ZGB ein Endentscheid herbeigeführt werden; indes bleibt völlig offen, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller