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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1F_10/2019
Urteil vom 25. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Gemeinderat Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Departement Bau und Volkswirtschaft
des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
Gegenstand
Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend das
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_463/2018
vom 21. Dezember 2018.
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2017 erhob A.________ in einer baurechtlichen Angelegenheit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Am 6. Dezember 2017 reichte er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein. Am 23. Juli 2018 schrieb der obergerichtliche Einzelrichter die Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab und trat auf die Beschwerde im Übrigen nicht ein.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat (1C_463/2018).
B.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersucht A.________ um Berichtigung, gegebenenfalls Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
C.
Das Bundesgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Vernehmlassungen holte es keine ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten auch für ein Gesuch um Berichtigung nach Art. 129 BGG und um Revision nach Art. 121 BGG (vgl. Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1 mit Hinweisen; ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 129 BGG). Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).
1.2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
Insoweit geht es um das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils (BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 421; ESCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 129 BGG; FERRARI, a.a.O., N. 6 zu Art. 129 BGG). Dass dieses hier an einem der in Art. 129 Abs. 1 BGG genannten Mängel leide, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Auf das Berichtigungsgesuch kann daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht eingetreten werden (vgl. BGE 101 Ib 220 E. 3 S. 223; ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 BGG).
1.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erhebliche Tatsachen liegen vor, wenn deren Berücksichtigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigen Urteil geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19 mit Hinweisen; Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3).
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es habe in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die Berücksichtigung dieser Tatsachen zu einem anderen, für ihn günstigen Entscheid hätte führen müssen. Da dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, hätte er sich dazu äussern müssen. Weil er das nicht tut, genügt seine Eingabe auch insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG) nicht.
2.
Auf das Gesuch um Berichtigung, gegebenenfalls Revision des bundesgerichtlichen Urteils kann demnach nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Gesuch um Berichtigung, gegebenenfalls Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walzenhausen, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri