BGer 5A_494/2019 |
BGer 5A_494/2019 vom 25.07.2019 |
5A_494/2019 |
Urteil vom 25. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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handelnd durch B.A.________,
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und diese vertreten durch
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Rechtsanwältin Seraina Herold,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,
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C.________.
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Gegenstand
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Wiedererwägung (Kindesschutz),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Juni 2019 (KES 19 329).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. B.A.________ und C.________ sind die Eltern von A.A.________ (geb. 2004). Das Kind steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter. Am 4. Juli 2018 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (KESB) auf Meldung der behandelnden Kinderärztin hin ein Kindesschutzverfahren. Mit Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2018 beauftragte die KESB zum einen Dr. phil. D.________, von der Universitätsklinik U.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, welches sich im Wesentlichen zur physischen und psychischen Gesundheit von A.A.________ sowie zu den Familienverhältnissen und zur Erziehungsfähigkeit der Eltern äussern sollte. Zum anderen forderte die KESB die Universitätsklinik V.________ und die Klinik W.________ zur Aufbietung zu einem Vorsorgetermin mit anschliessender Berichterstattung auf. Gleichzeitig wies sie die Kindseltern zur Gewährleistung der Wahrnehmung besagter Vorsorgetermine durch den Sohn an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (nachfolgend: Obergericht), mit Entscheid vom 24. Januar 2019 mangels nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.
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A.b. Mit Schreiben vom 27. März 2019 ersuchte A.A.________, handelnd durch seine Mutter, die KESB um Wiedererwägung und Aufhebung des Entscheids vom 19. Dezember 2018. Weiter seien die erlassenen Kindesschutzmassnahmen aufzuheben und das eröffnete Kindesschutzverfahren einzustellen, wobei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Die KESB trat darauf mit Entscheid vom 3. April 2019 mangels Wiederaufnahmegründe nicht ein.
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B. |
Dagegen erhob A.A.________, handelnd durch seine Mutter, Beschwerde beim Obergericht, dem er das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2019, die Wiedererwägung und Aufhebung des Entscheides der KESB vom 19. Dezember 2018, die Aufhebung der erlassenen Kindesschutzmassnahmen und Einstellung des eröffneten Kindesschutzverfahrens beantragte. Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C. |
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ (Beschwerdeführer), handelnd durch seine Mutter, mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sowie Anweisung an die KESB, ihren Entscheid vom 19. Dezember 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).
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2. |
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) die Abweisung des Gesuchs um Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, um Wiedererwägung und Aufhebung des Entscheides der KESB vom 19. Dezember 2018, um Aufhebung der erlassenen Kindesschutzmassnahmen und um Einstellung des eröffneten Kindesschutzverfahrens bestätigt. Weil damit das hängige Hauptverfahren nicht beendet wird, gilt er als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). In der Hauptsache geht es um Kindesschutzmassnahmen. Es handelt sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Vermögenswert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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3. |
3.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, muss der Nachteil rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass eine der beiden Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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3.2. Der Beschwerdeführer verkennt den Charakter des angefochtenen Entscheids und setzt sich entsprechend nicht mit den hiervor dargelegten Eintretensvoraussetzungen auseinander. Immerhin macht er geltend, dass er sich seitens der KESB nicht gehört und aufgrund des Drucks und Zwangs ohnmächtig fühle, und die unverrückbare Haltung der KESB sowie die "unsinnige" Begutachtung in einer Therapiestelle, in der psychisch schwer kranke Menschen und Suchtkranke behandelt werden, eine ernstzunehmende grosse Belastung und gefühlte Stigmatisierung für ihn darstellten. Mit diesen Ausführungen schildert er tatsächliche Nachteile, die keinen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermögen.
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Dass die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und wäre auch nicht zutreffend, zumal mit Gutheissung seiner Anträge, welche auf die Aufhebung und Rückweisung der Sache abzielen, nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte.
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4. |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht tritt nicht darauf ein. Dieses Ergebnis befreit die KESB freilich nicht von der Pflicht, alle oder einzelne Anordnungen jederzeit aufzuheben bzw. anzupassen, sollten sie sich infolge veränderter Umstände als nicht mehr notwendig erweisen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
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