BGer 4A_299/2019 |
BGer 4A_299/2019 vom 26.07.2019 |
4A_299/2019 |
Urteil vom 26. Juli 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung (Revision),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2019 (RB190002-O/U).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2018 in einem hängigen Forderungsstreit vor Bezirksgericht Zürich einen Vergleich schlossen, worauf das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2018 abgeschrieben wurde;
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dass das Bezirksgericht Zürich ein von der Beschwerdeführerin gegen den Vergleich erhobenes Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Mai 2018 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 3. Mai 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_480/2018 vom 9. Oktober 2018 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein zweites Revisionsgesuch einreichte;
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dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 28. November 2018 auf dieses zweite Revisionsgesuch nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Mai 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 28. November 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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