BGer 6B_856/2019
 
BGer 6B_856/2019 vom 26.07.2019
 
6B_856/2019
 
Urteil vom 26. Juli 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. Juli 2019 (BB.2019.129-130).
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin nahm zwei Strafanzeigen wegen "Forderungen aus Mietverträgen mit Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtrecht" und "Immobilien-Verbrechen gegen die Menschlichkeit" u.a gegen mehrere private Personen, Gesellschaften, Behörden und deren Mitarbeiter, zahlreiche Kantone und die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Verfügung vom 6. Juni 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 11. Juli 2019 ab.
2. Die Beschwerdeführer gelangen mit Eingabe vom 20. Juli 2019, die auch "An die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft" adressiert ist, ans Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Eröffnung und Durchführung eines (vereinigten) Strafverfahrens.
3. Soweit die Beschwerdeführer sich unter dem Titel "Verfassungs-Beschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde" gegen den Beschluss der Vorinstanz richten, ist hierauf nicht einzutreten. Eine Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide der Vorinstanz nur zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 78, Art. 79 BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen (Art. 113 BGG), mithin ebenfalls nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz.
Zur Behandlung genereller Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin, die nicht mit dem angefochtenen Entscheid in Verbindung stehen, namentlich hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit deren Handelns im Allgemeinen, wird die Eingabe insoweit gemäss Art. 30 Abs. 2 BGG an die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft übermittelt (vgl. Art. 1 des Reglements der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft [SR 173.712.243] i.V.m. Art. 29 - 31 StBOG).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held