BGer 1C_387/2019 |
BGer 1C_387/2019 vom 29.07.2019 |
1C_387/2019 |
Urteil vom 29. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Guisanplatz 1, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien;
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Beschlagnahme von Vermögenswerten,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 9. Juli 2019 (RR.2019.121 RR.2019.122).
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Sachverhalt: |
A. |
Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft in einem Rechtshilfeverfahren die Sperre eines auf A. C.________ und B. C.________ lautenden Kontos bei einer schweizerischen Bank aufrecht.
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Auf die von A. C.________ und B. C.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. Juli 2019 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Gesuch von A. C.________ und B. C.________ um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wies es ab.
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B. |
A. C.________ und B. C.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. |
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es bei der Aufrechterhaltung der Kontosperre. Er schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
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Nach der Rechtsprechung ist bei einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anzunehmen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöge das Gegenteil darzutun (Urteil 1C_152/2018 vom 18. Juni 2018 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb ihnen aufgrund der Kontosperre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.2. Im Übrigen hätte im Lichte der insoweit restriktiven Praxis (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f.) auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG angenommen werden können. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen. Eine aussergewöhnliche Tragweite kommt der Angelegenheit nicht zu.
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2. |
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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