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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_878/2018
Urteil vom 29. Juli 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz
nulla poena sine lege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. April 2018 (ST.2016.149-SK3).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, als Inhaber der A.________ GmbH zwischen 1. Juli 2011 und Mitte Mai 2013 im Umgang mit Hanf (mindestens 1.0 % THC; "Drogenhanf") mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er sei im Besitz von rund 519 kg Marihuana/Hanfblüten und 588 kg Hanfsamen gewesen. Zudem habe er rund 2'900 Hanfpflanzen und ca. 2'100 Hanfpflanzenstecklinge angebaut. Aus dem von ihm produzierten Hanf habe er alle zwei Monate Sirup hergestellt, diesen zu Hanflikör verarbeiten lassen und damit einen monatlichen Gewinn von Fr. 22'000.-- bis Fr. 25'000.-- erzielt.
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ am 23. April 2018 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 1. April 2016 zweitinstanzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Das Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung stellte das Kantonsgericht ein. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe aus dem Jahre 2010. Ferner verpflichtete es ihn, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- zu bezahlen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat am 26. September 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen), das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids er anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Die Beschwerdebegründung kann zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis).
Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass der Beschwerdeführer insbesondere einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anstrebt. Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinne vor. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 1 StGB, Art. 9 BV, Art. 7 EMRK und Art. 15 IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Regeln zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes Tetrahydrocannabinol (nachfolgend THC) seien weder in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) noch sonst in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt. Cannabis sei erst ab einem Gesamt-THC-Gehalt von 1 % ein verbotenes Betäubungsmittel. Tetrahydrocannabinolsäure (THC-A, nachfolgend THC-Carbonsäure) dürfe mit THC nicht zusammengerechnet werden, weil die THC-Carbonsäure erst durch Einflüsse von aussen in eine psychoaktive Substanz überführt werde. Eine genügende gesetzliche Grundlage, wie der durchschnittliche Gesamt-THC-Gehalt zu bestimmen sei, fehle. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" (Beschwerde S. 8 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Gesetzgeber habe entschieden, den Umgang mit Drogenhanf - unabhängig vom Verwendungszweck - grundsätzlich zu verbieten und die Grenze auf 1 % THC festzusetzen. Die Messung könne deshalb nur noch eine Zielsetzung haben, nämlich die Bekämpfung des Drogenhanfs. Mit der Gesetzesänderung sei nur noch die Messmethode massgebend, mit welcher getestet werde, ob Drogenhanf vorliege. Deshalb komme einzig in Betracht, die psychoaktiven Stoffe derart zu messen, wie sie beim Konsum ihre Wirkung entfalten. Eine Detailnorm, welche die Berücksichtigung der decarboxylierten THC-Carbonsäure bei der Messung ausdrücklich festhalte, sei mit Blick auf das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht notwendig. Die Miterfassung der decarboxylierten THC-Carbonsäure stehe auch im Einklang mit der einschlägigen Publikation der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), den "Richtlinien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch - Empfehlungen für die Analyse" vom 27. Februar 2001 (nachfolgend SGRM-Richtlinien). Auch in den Erläuterungen des EDI zur Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) werde auf die SGRM-Richtlinien verwiesen. Schliesslich werde auch im "Handbuch für nationale Drogenanalyselabore des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNDOC) - Empfohlene Methoden zur Identifikation und Analyse von Cannabis und Cannabisprodukten" (nachfolgend UNDOC-Handbuch) vorgeschlagen, den Gesamt-THC-Gehalt durch Addition des freien THC mit der decarboxylierten THC-Carbonsäure zu bestimmen (Entscheid S. 11 ff.).
2.3.
2.3.1. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251 mit Hinweisen).
2.3.2. Nach dem Betäubungsmittelgesetz gelten als Betäubungsmittel unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis (Art. 2 lit. a BetmG). Sie dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Nach Art. 2a BetmG führt das EDI ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der BetmVV-EDI fallen unter Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen, und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 % hergestellt werden.
Die Erläuterungen zur BetmVV-EDI halten fest, die im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelgesetzes erfolgte Streichung des Zwecknachweises habe zur Folge, dass jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelte. Da Hanf auch industriell bzw. in Lebensmitteln verwendet werde, solle ein Kriterium eingeführt werden, das klar definiere, welcher Hanf im Sinne des revidierten Betäubungsmittelgesetzes ein Betäubungsmittel sei. Als Unterscheidungsmerkmal habe sich die Definition eines oberen THC-Gehalts etabliert. Dieses Kriterium scheine logisch, da THC der Hauptwirkstoff mit psychoaktiver Wirkung im Hanf sei. Auch eigne sich der THC-Gehalt als Definitionsgrösse, da dieser objektiv messbar sei. Die Gruppe Forensische Chemie der SGRM spreche sich für einen Grenzwert von 1 % THC aus. Dieser Wert beruhe auf einem über Jahre ermittelten Erfahrungswert zwischen Faserhanf und dem sogenannten Drogenhanf. Insgesamt garantiere ein Grenzwert von 1 % Gesamt-THC eine höhere Rechtssicherheit. Gemessen werde unter Hinweis auf die SGRM-Richtlinien der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen. Dieser setze sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der Summe aller im Hanf vorkommenden Delta-9-THC-Säuren (siehe Erläuterungen zur BetmVV-EDI Ziff. 3). Das Bundesgericht erwog, das EDI habe mit der Festsetzung des Gesamt-THC-Gehalts auf 1 % die ihm mit Art. 2a BetmG eingeräumte Kompetenz nicht überschritten (Urteil 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2).
2.3.3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG. Das Betäubungsmittelgesetz stellt den unbefugten Anbau und Besitz sowie die unbefugte Herstellung von Betäubungsmitteln ausdrücklich unter Strafe. Dazu gehören abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis (Art. 2 lit. a BetmG). Der Beschwerdeführer wurde mithin wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt und verurteilt, welches das Gesetz grundsätzlich als strafbar bezeichnet.
Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots ("nulla poena sine lege certa") ist zudem unbedenklich, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unter anderem als abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet werden und der Gesetzgeber im Übrigen zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI verweist (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG). Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine derart präzise Formulierung, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 144 I 242 E. 3.1.2 S. 251 mit Hinweis). Welche Anforderungen an eine Strafnorm zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20). Ein genaues Kriterium liegt hier vor. Hanfpflanzen, die einen durchschnittl ichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen, sind als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren (Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d [Anhang 5] der BetmVV-EDI). Damit wird - mit Ausnahme von Cannabisharz (Haschisch), für das eine spezielle Regelung gilt - klar festgehalten, wann Cannabis als Betäubungsmittel zu gelten hat (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 [Bericht Komm. NR], BBl 2006 8573, 8608 Ziff. 3.1.10.2).
Keine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Bestimmtheitsgebots liegt darin, dass Gesetz und Verordnung die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht festlegen. Bereits aus dem Wortlaut der BetmVV-EDI (Verzeichnis d) ist zu folgern, dass es den THC-Gehalt zu analysieren gilt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 8 BetmG). Das Betäubungsmittelgesetz will unter anderem dem unbefugten Konsum vorbeugen (Art. 1 lit. a BetmG). Die Vier-Säulen-Politik des Bundes (vgl. Art. 1a BetmG) bezweckt den Gesundheitsschutz der Bevölkerung (vgl. Bericht Komm. NR, BBl 2006 8573, 8586 f. Ziff. 2.1.3). Damit kommt nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen einzig in Betracht, die psychoaktiven Stoffe auch so zu messen, wie sie beim Konsum ihre Wirkung entfalten (Entscheid S. 12). Die Gruppe Forensische Chemie der SGRM, deren Empfehlung für den Grenzwert von 1 % für den Gesamt-THC-Gehalt in die BetmVV-EDI einfloss, hält fest, der im Rahmen der forensischen Bestimmung angegebene Gesamt-THC-Gehalt setze sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der im Hanf vorkommenden THC-Säuren. Diese Säuren liessen sich durch eine Decarboxylierung in psychotropes THC umwandeln. Dies sei ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana praktisch vollständig ablaufe (vgl. SGRM-Richtlinien Teil I). In die gleiche Richtung geht mit der Vorinstanz das UNDOC-Handbuch. Danach werde davon ausgegangen, dass THC aus THC-Carbonsäure durch nicht enzymatische Decarboxylierung während der Lagerung und des Verbrauchs (zum Beispiel durch das Rauchen) künstlich erzeugt werde. Das Gesamt-THC aus THC und THC-Carbonsäure repräsentiere die pharmakologische Aktivität des Materials am besten (UNDOC-Handbuch S. 31). Der Gesamt-THC-Gehalt ist damit ein konkretes, objektiv messbares und - nachdem insbesondere durch das Rauchen von Marihuana/Haschisch psychotrop wirksames THC entsteht - ein sachgerechtes Kriterium. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich mithin um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, N. 465 zu Art. 2 BetmG Fn. 2117).
Der Beschwerdeführer kritisiert darüber hinaus die forensische Messmethode mit dem Hinweis, es sei nicht geregelt, was von der Pflanze und in welchem Zustand diese zu analysieren sei. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 14 f.), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der (decarboxylierten) THC-Carbonsäure beim Gesamt-THC-Gehalt verletze das Legalitätsprinzip, ist unbegründet.
3.
3.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, in Kauf genommen zu haben, Drogenhanf anzubauen und aufzubewahren. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung geltend (Beschwerde S. 20 ff.).
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
3.3. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung wusste der Beschwerdeführer um die seit 1. Juli 2011 für die Strafbarkeit massgebende Grenze von 1 % THC. Ihm war auch bewusst, dass er für den Anbau von entsprechendem Hanf eine Ausnahmebewilligung benötigt hätte. In Bezug auf den im Jahre 2012 sichergestellten Drogenhanf hatte der Beschwerdeführer keine gesicherte Vorstellung, Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 % anzubauen. Er ging aufgrund einschlägiger Erfahrungen davon aus, dass der Hanf darauf getestet wurde, ob er sich zum Rauchen eignet, was die Berücksichtigung der THC-Carbonsäure beinhaltet habe. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer damit rechnete und in Kauf nahm, Drogenhanf anzubauen und aufzubewahren. Gleiches gilt nach den vorinstanzlichen Feststellungen für das Jahr 2013. In Bezug auf die Hausdurchsuchungen im Jahre 2013 war sich der Beschwerdeführer, nachdem er denselben Hanf wie zuvor angebaut hatte und keine korrekte Analytik betrieben werden konnte, nicht sicher, dass der Hanf nicht wieder den Wert von 1 % THC überschreiten (richtig: erreichen) würde. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer im Klaren, dass sein Hanf den gesetzlich erlaubten THC-Gehalt wohl überschreiten würde. Die Vorinstanz würdigt unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers und ein bereits früher gegen ihn geführtes Verfahren, das Hanfpflanzen mit einem THC-Wert von 1 - 18 % zutage gefördert hatte (Entscheid S. 16 ff.).
3.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters: BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvors atz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis).
3.5. Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei eine reine Unterstellung, dass er davon ausgegangen sein soll, der Hanf werde auf die Eignung zum Rauchen und damit unter Berücksichtigung der THC-Carbonsäure geprüft. Er habe jederzeit in Zweifel gezogen, dass die Behörden "richtig messen würden", indem sie beispielsweise "eben auch die an sich nicht psychotropen Bestandteile" messen. Mit der Willensseite seines Handelns habe sich die Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt, weshalb sie den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen sei. Er habe nicht die Gewinnung von THC-haltigen Betäubungsmitteln verfolgt, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Er sei davon ausgegangen, dass nicht nur die ihm bekannte forensische Methode von der neuen Gesetzesbestimmung erfasst sei. Dass er mit dem Bundesamt für Gesundheit, dem Kantonsapotheker und dem Heilmittelinspektorat Kontakt gehabt habe, habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt. Er habe nicht damit gerechnet und nicht in Kauf genommen, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1 % erreichen würden. Seine Pflanzen seien nicht für das Rauchen bestimmt gewesen (Beschwerde S. 20 ff.).
3.6.
3.6.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Er hält fest, gestützt auf seine Ausführungen und die aktenkundigen Tatsachen sei sein Standpunkt ebenso zulässig wie jener der Vorinstanz, wonach er den Erfolg in Kauf genommen habe. Es bestünden nicht beachtete oder nicht gewürdigte Alternativszenarien (Beschwerde S. 29 f.). Diese Ausführungen dringen nicht durch, nachdem praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie die Gewinnung von THC-haltigen Betäubungsmitteln verfolgte. Auch legt sie ihm nicht zur Last, den Anbau von Drogenhanf als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung anderer Ziele in seinen Entschluss miteinbezogen zu haben. Sie wirft dem Beschwerdeführer mithin keinen direkten Vorsatz (ersten oder zweiten Grades) vor (vgl. BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235 f.; 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194; je mit Hinweisen). Vielmehr billigt sie ihm zu, dass er möglicherweise darauf abzielte, andere Substanzen wie Cannabigerol, Cannabidiol und die THC-Carbonsäure zu produzieren. Ebenso wenig lässt sie die Ausführungen des Beschwerdeführers, "in aller Öffentlichkeit" Hanf anzubauen, unbeachtet. Der Beschwerdeführer habe laut Vorinstanz bereits vor der Revision des Betäubungsmittelgesetzes legal Hanf angebaut, was sich aber mit der Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes geändert habe. Trotzdem habe der Beschwerdeführer ohne Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit sein Geschäft mit den Hanfpflanzen weiterverfolgt. Dass die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet und in Kauf genommen, Hanf anzubauen und aufzubewahren, der den gesetzlich erlaubten THC-Gesamtgehalt überschreiten würde, ist vertretbar und kann nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden. Dies trifft auch zu, soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer sei als "Hanfexperte" und einschlägig gerichtserfahrene Person von einer Mitberücksichtigung der THC-Carbonsäure ausgegangen. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, beleuchtet die Vorinstanz verschiedene Umstände. Sie berücksichtigt den in einem früheren Verfahren getesteten Hanf des Beschwerdeführers mit einem THC-Gehalt von 1 - 18 %, die Aussagen des Beschwerdeführers nach der Hausdurchsuchung im Jahre 2012, er kenne den THC-Wert der sichergestellten Pflanzen nicht, die fehlenden Daten in den sichergestellten Computern, die Studie aus dem Jahre 2010, wonach bei der A.________ GmbH die Methoden zur Gehaltsprüfungen nicht validiert seien, die Präsentation der Analyseergebnisse nach der Hausdurchsuchung im Jahre 2012 und den ungeachtet dessen weiterverfolgten Anbau desselben Hanfs sowie die fehlende Möglichkeit einer eigenen korrekten Analytik (vgl. im Einzelnen Entscheid S. 18 ff.). Von diesen äusseren Umständen schliesst die Vorinstanz willkürfrei auf eine Inkaufnahme, Drogenhanf respektive Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % anzubauen und aufzubewahren. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, in Bezug auf die Willensseite seines Handelns sei der vorinstanzliche Entscheid nicht nachvollziehbar begründet, ohne Grund (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis in Bezug auf den Anbau und Besitz von Hanf schlechterdings nicht mehr vertretbar sein und die Unschuldsvermutung verletzen sollte. Dass die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.6.2. Der Beschwerdeführer räumte im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor Bundesgericht ein, um die massgebende Grenze von 1 % THC-Gehalt gewusst zu haben. Er wusste mithin, dass unter Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes Hanfpflanzen oder Teile davon fallen, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wusste der Beschwerdeführer zudem, wie die Behörden den THC-Gehalt messen würden (Entscheid S. 18). Diese Feststellungen sind willkürfrei und deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Damit aber bleibt kein Platz für den behaupteten Irrtum in Bezug auf die Frage, wie der THC-Gehalt zu verstehen war (Beschwerde S. 32 ff.). Ebenso wenig muss aus den gleichen Gründen die Frage beantwortet werden, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlvorstellung als Sachverhalts- (Art. 13 StGB) oder als Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.; Urteil 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, aus dem unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanf Hanfsirup produziert zu haben. Dieser habe kaum THC enthalten. Aus dem Hanfsirup habe der Beschwerdeführer Hanflikör herstellen lassen (Entscheid S. 20 ff.).
4.2. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Zur Herstellung des Hanfsirups seien ausschliesslich Pflanzen verwendet worden, die bei der ersten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien. Nachdem von 1'816 beschlagnahmten Pflanzen 428 Pflanzen den Grenzwert von 1 % THC nicht erreicht hätten, könne der für die Herstellung des Hanfsirups verwendete Hanf ebenso gut einen THC-Gehalt unterhalb des Grenzwertes aufgewiesen haben. Dies habe die Vorinstanz nicht geprüft. Sie hätte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Hanfsirup aus den unproblematischen Hanfpflanzen hergestellt worden sei. Sie habe dies aber nicht in Betracht gezogen und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt (Beschwerde S. 39 ff.).
4.3. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der BetmVV-EDI fallen unter Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auch sämtliche Gegenstände und Präparate, welche aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 % hergestellt werden. Daraus folgt, dass sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % erstellt worden sind, unabhängig von ihrem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (vgl. Urteil 6B_1175/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.3.3).
4.4. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erfolgte die Herstellung des Hanfsirups respektive Hanflikörs im Zeitraum ab 1. Juli 2011 bis Mitte Mai 2013. Der Hanf stammte aus der Produktion des Beschwerdeführers. Insbesondere gestützt auf einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 19. Juli 2012 stellt die Vorinstanz weiter fest, dass in Bezug auf die Sicherstellungen im Jahre 2012 insgesamt 428 Pflanzen von 1'816 Pflanzen abzuziehen sind: Vier Proben (Probe Nr. 2: 36 Töpfe mit normal grossen Hanfpflanzen, "75"; Probe Nr. 9: 100 Töpfe mit normal grossen Hanfpflanzen, "61"; Probe Nr. 11: 195 Töpfe mit mittelgrossen Hanfpflanzen, "W73"; Probe Nr. 12: 97 Jungpflanzen, "W79") ergaben einen Streubereich des THC-Gehalts von unter 1 % (vgl. vorinstanzliche Akten S/31). Der ermittelte THC-Gehalt der untersuchten, gemahlenen Hanfproben bezieht die Vorinstanz jeweils auf die gesamte Probe, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird. Die 2013 durchgeführten Analysen ergaben nach den vorinstanzlichen Feststellungen nur THC-Werte von mindestens 1 %.
4.5. Das Sachgericht verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, liegt immer auch Willkür vor. Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden. Die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts geht in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f. mit Hinweisen).
Solche schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Argumentiert er, er habe für den Hanfsirup einzig "eine spezielle Sorte" Hanf verwendet, weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür aufzuzeigen. Zudem bleibt er in seinen Ausführungen pauschal und unbestimmt. Er legt nicht dar, dass der zu Hanfsirup verarbeitete Hanf ausschliesslich aus einer der fraglichen Sorten oder aus einer Kombination davon ("75", "61", "W73" und/oder "W79") stammen würde. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die Verarbeitung von Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1 % sei ebenso wahrscheinlich wie die Verarbeitung von Drogenhanf, nachdem 25 % des beschlagnahmten und getesteten Hanfs zulässige THC-Werte ergeben habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezogen sich die Proben mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 % einzig auf das Jahr 2012. Für jenes Jahr ergaben 428 von 1'816 und damit rund 24 % der überprüften Pflanzen einen THC-Gehalt von weniger als 1 %. Der vom Beschwerdeführer verlangte Freispruch bedingte, dass er einzig solchen Hanf verarbeitet hätte. Diese Wahrscheinlichkeit geht gegen null. Davon ist auszugehen, selbst wenn die Anzahl der Hanfpflanzen, die im Jahre 2012 zu Hanfsirup respektive Hanflikör verarbeitet wurden, nicht feststeht. Beim verwendeten Hanf handelte es sich um eine grosse Menge (Entscheid S. 26 und 32). Nur schon bei fünf Pflanzen kann ausgeschlossen werden, dass die verarbeiteten Pflanzen ausschliesslich THC-Werte von unter 1 % aufwiesen (die Wahrscheinlichkeit wäre 0.08 % [ca. 0.24 5]). Ob aber der Hanfsirup neben dem unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Hanf auch aus dem "nicht als Drogenhanf zu qualifizierenden Hanfmaterial hergestellt wurde" (Beschwerde S. 42), ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Enthielt der im Jahre 2012 produzierte Hanfsirup nebst Hanf mit einem THC-Gehalt von ursprünglich mindestens 1 % auch Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1 %, ändert dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den Schuldspruch. Insgesamt vermag er keine Willkür respektive keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga