Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_143/2019
Urteil vom 30. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2019 (RT190066-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 21. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 560.-- (Verfahrenskosten gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie direkte Bundessteuer 2014) nebst Zinsen, Mahnspesen und Kosten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. Juni 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 24. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das obergerichtliche Urteil vom 12. Juni 2019. Nicht einzutreten ist auf Anträge, wonach eine Vorladung zum Strafvollzug aufzuheben und die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wiederherzustellen sei.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung sei rechtskräftig. Der zu vollstreckende Entscheid könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Der Beschwerdeführer genüge seiner Begründungspflicht nicht, da er auf die Erwägungen des Bezirksgerichts nicht eingehe, sondern lediglich geltend mache, die Steuerforderungen bestünden nicht und er schulde keinem Gericht Kosten.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern schildert in weitschweifiger und schwer verständlicher Weise den Sachverhalt aus seiner Sicht. Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren - wie das Obergericht bereits festgehalten hat - auf die Steuerforderungen gegen den Beschwerdeführer nicht eingegangen werden. Ebenso wenig genügt den Rügeanforderungen, den Behörden unter anderem Staats- und Justizverbrechen vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2018 sei nicht rechtskräftig und spricht von einer beim Bundesgericht "schubladisierten" Beschwerde. Er behauptet und belegt jedoch nicht, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht vollstreckbar geworden wäre (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg