BGer 6B_536/2019 |
BGer 6B_536/2019 vom 31.07.2019 |
6B_536/2019 |
Urteil vom 31. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mangelhafte Eröffnung und Mitteilung eines Entscheids (Art. 84 und Art. 85 StPO),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 11. Dezember 2018 (STK 2018 2).
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Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Schwyz erklärte X.________ am 28. November 2017 der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.-- sowie einer Busse von Fr. 2'200.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil am 11. Dezember 2018, wogegen X.________ am 2. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Am 20. Mai 2019 beantragte X.________, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Am 24. Juli 2019 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe das angefochtene Urteil erst am 18. März 2019 von ihrem amtlichen Verteidiger erhalten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihr dieses unmittelbar und in italienischer Sprache zu eröffnen. Ausserdem sei ihr das zuvor ergangene Urteilsdispositiv weder von der Vorinstanz noch vom amtlichen Verteidiger mitgeteilt worden.
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Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. In einem erst kürzlich ergangenen und die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass selbst im Falle, dass ein Entscheid dem Rechtsbeistand und zusätzlich der beschuldigten Person direkt eröffnet worden ist, einzig die Zustellung an den Rechtsbeistand für den Fristenlauf von Bedeutung ist (Urteil 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5).
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Vorliegend nahm der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 8. März 2019 entgegen und leitete es gleichentags an die Beschwerdeführerin weiter. Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht begann am 9. März 2019 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 BGG) und endete am 8. April 2019 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 2. Mai 2019 eingereichte Beschwerde ist demnach verspätet. Dass niemand das zuvor ergangene Urteilsdispositiv der Beschwerdeführerin mitgeteilt haben soll, ändert daran nichts, zumal die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht erst mit der Eröffnung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Ebenso wenig ist von Belang, dass das Urteil nicht auf Italienisch übersetzt worden sei. Sofern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine Übersetzung erforderlich gewesen wäre, hätte sie dies fristgerecht rügen müssen. Dass sie dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zeigt bereits die - zwar zu spät - eingereichte Beschwerde.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass alle ihre Bankkonten infolge eines gegen sie gerichteten Strafprozesses gesperrt seien. Dies betrifft ihre Vermögenssituation, sagt aber nichts über ihre Einkommenslage aus. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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