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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_118/2019
Urteil vom 5. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2019 (IV.2017.00871).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1966, meldete sich im Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie litt an einer Thrombozytopenie und wurde auch wegen Rücken- und psychischer Beschwerden sowie wegen eines Budd-Chiari-Syndroms (Verschluss der Lebervene) behandelt. Zuletzt arbeitete sie ab November 2014 als Reinigungskraft im Teilpensum. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 17. November 2016 ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Zusprechung einer Invalidenrente über den 31. März 2016 hinaus beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
2.
Soweit eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 beantragt wird, fehlt es mit Blick auf den Verfügungsgehalt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Es ist auf die Beschwerde insoweit - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der ganzen Rente auf Ende Juni 2016 beziehungsweise die Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. Juli 2016 vor Bundesrecht standhält. In Frage steht dabei, ob das kantonale Gericht eine nach der Begutachtung eingetretene rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen Schulterbeschwerden zu Recht ausser Acht gelassen hat.
4.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und die zu beachtenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung, wonach bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Es wird darauf verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die Verfügung (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
5.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das voll beweiskräftige ZMB-Gutachten vom 17. November 2016 wegen einer chronischen Immunthrombozytopenie, eines Budd-Chiari-Syndroms sowie eines rezidivierenden lumbospondylogenen beziehungsweise lumboradikulären Reizsyndroms von Juli 2012 bis März 2016 durchschnittlich zu weniger als 30 %, ab April 2016 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft jedoch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Mit Blick auf die vom Gutachten abweichende Diagnostizierung eines psychischen Leidens durch die behandelnde Ärztin beurteilte das kantonale Gericht das diesbezügliche Leistungsvermögen eigenständig nach den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 und schlussfolgerte daraus, übereinstimmend mit den ZMB-Gutachtern, dass eine Einschränkung nicht ausgewiesen sei. Dass nach der Begutachtung wegen Schulterbeschwerden oder aus psychischen Gründen eine Verschlechterung eingetreten sei, wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, erachtete das kantonale Gericht als nicht ausgewiesen. Selbst unter Berücksichtigung der am 30. Mai 2017 mittels Sonographie festgestellten Partialruptur der Supraspinatussehne links mit Begleitbursitis beidseits - die nach hausärztlicher Bescheinigung vom 22. August 2017 zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit führten - würde sich nichts ändern. Denn auch diesfalls sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Hilfsarbeiten, insbesondere leichten Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie, Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen respektive Produktionseinheiten oder Sortierarbeiten, die keine besonderen Qualifikationen erforderten, zuzumuten. Aus dem Vergleich des Einkommens, das sie (gestützt auf die Zahlen im IK-Auszug) als Gesunde verdienen könnte, mit dem statistischen Durchschnittseinkommen (Totalwert) aller Wirtschaftszweige im privaten Sektor resultierte selbst bei Gewährung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Ohne sich auf eine ärztliche Einschätzung stützen zu können, insbesondere entgegen der hausärztlichen Bescheinigung, habe die Vorinstanz die vollzeitliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit als vereinbar erachtet mit den nach der Begutachtung aufgetretenen, bildgebend am 30. Mai und am 4. September 2017 festgestellten Schädigungen an beiden Schultern.
7.
Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für den Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2017 (mit Rentenzusprechung für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2016) oder eine sonstige Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht ihres Hausarztes vom 22. August 2017, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, enthält eine Aktenzusammenfassung mit kurz gehaltenen Notizen zu den letzten Konsultationen. Es geht daraus hervor, dass ihn die Versicherte am 21. März und am 4. Mai 2017 aufsuchte wegen Beschwerden, die er als Zervikobrachialsyndrom links interpretierte und mit Physiotherapie behandeln liess. Gemäss einem Eintrag vom 9. Mai 2017 habe sie zwischenzeitlich einen Orthopäden konsultiert. Aktuell - also am 22. August 2017 - sei die Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Schulterschmerzen beidseits mit den objektiven Befunden gemäss Sonographie vom 30. Mai 2017 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Dass das kantonale Gericht mit den am 21. März 2017 erstmals dokumentierten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Schulter eine am 29. Juni 2017, Zeitpunkt der Verfügung, bereits seit drei Monaten andauernde rentenrelevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oben E. 4) als nicht ausgewiesen erachtete, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch insoweit, als sich die Vorinstanz von weiteren Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit, soweit diese noch zu berücksichtigen gewesen wäre, in antizipierter Beweiswürdigung keine bessere Erkenntnis versprach. Daran ändert nichts, dass am 30. Mai 2017 sonographisch eine Partialruptur der Supraspinatussehne links und am 4. September 2017 (nach Verfügungserlass) die gleiche Verletzung auch rechts festgestellt wurde.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo