Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_463/2019
Urteil vom 6. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vera Theiler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantrag; Beschimpfung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 4. März 2019 (STK 2018 32).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafantrag vom 8. Februar 2013 beantragte Rechtsanwalt B.________ für A.________ bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Bestrafung von X.________ wegen Beschimpfung. Gegenstand der Eingabe war ein Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Höfe vom 5. Februar 2013, im Rahmen dessen X.________ A.________ als "Idioten" bezeichnet haben soll. Dem Strafantrag lag eine undatierte und von A.________ unterschriebene Generalvollmacht bei.
Die Staatsanwa ltschaft Höfe Einsiedeln sprach X.________ mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 der Beschimpfung schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 190.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 470.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl aus dem Jahre 2015.
Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Höfe am 7. Juni 2016 den Strafbefehl im Schuldpunkt. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 310.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 620.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl aus dem Jahre 2015.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 25. April 2017 den E ntscheid des Bezirksgerichts Höfe, wobei es die Geldstrafe auf vier Tagessätze festlegte und auf eine Busse verzichtete.
B.
Am 4. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_995/2017).
C.
Das Kantonsgericht bestätigte am 4. März 2019 erneut den Entscheid des Bezirksgerichts Höfe und legte die Geldstrafe auf vier Tagessätze fest.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und auf die Anklage sei mangels Strafantrag nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen, subeventualiter sei er von Strafe zu befreien.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018, dass das vorinstanzliche Urteil vom 25. April 2017 im Hinblick auf den hier zur Diskussion stehenden Strafantrag vom 8. Februar 2013 keine rechtsgenügenden Feststellungen enthielt. Dies betraf die Frage, ob der Strafantrag auf einer speziellen Ermächtigung fusst. Die Vorinstanz hatte dazu einzig eine von A.________ (Beschwerdegegner 2) unterzeichnete und undatierte Generalvollmacht interpretiert und allfällige weitere Beweismittel nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.; Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten umschrieb die Vorinstanz demgegenüber genügend klar. Danach drehte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu C.________ um mit den Worten: "C.________, lass den Idioten (sein) ". Oder der Beschwerdeführer bezeichnete den Beschwerdegegner 2 direkt als "Idioten". Die genaue Wortwahl wie auch der Adressat der gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten Äusserung (C.________ oder der Beschwerdegegner 2) konnten dahingestellt bleiben. Unklar blieben die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Phase, bevor der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit "Idiot" bezeichnete. Die Vorinstanz hatte unter der Prämisse einer rechtsgenügenden Ermächtigung die Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen (Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2).
1.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwalt B.________ beauftragte, gegen den Beschwerdeführer Strafantrag zu stellen. Diese Ermächtigung erfolgte nach der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 und stand mit dieser im Zusammenhang. Die Vorinstanz würdigt nebst der undatierten, vom Beschwerdegegner 2 unterschriebenen und dem Strafantrag beigelegten Generalvollmacht neu dessen Aussagen vor erster Instanz. Dass sich diese laut Vorinstanz auf die genannte Vollmacht bezogen, geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen unschwer hervor (Entscheid S. 6 ff.).
Was der Beschwerdeführer dazu wortreich vorbringt (Beschwerde S. 5 ff.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Dies trifft etwa auf seine Behauptung zu, der Beschwerdegegner 2 habe als praktizierender Anwalt einen Fehler nachträglich korrigieren wollen, möchte ihn (den Beschwerdeführer) bestraft wissen und habe gar keine andere Wahl gehabt, als eine konkrete Ermächtigung nachträglich zu bestätigen (und mithin wahrheitswidrig auszusagen). Entsprechende Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Sie sind zudem teilweise nicht nachvollziehbar oder offensichtlich unzutreffend. Nicht verständlich ist beispielsweise, inwiefern etwa eine (nähere) Feststellung zum Ort oder zum "Gegenstand" des Auftrags, einen Strafantrag einzureichen, relevant sein sollte. Offenkundig unzutreffend sind etwa die Rügen, seine Verurteilung beruhe einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2 oder die Vorinstanz zitiere die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Friedensrichterin aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzliche Feststellung eines Instruktionsgesprächs als aktenwidrig und willkürlich bezeichnet, fällt die Rüge nicht nur ungenügend begründet aus. Sie steht auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen vor Bundesgericht (Beschwerdeschrift vom 13. September 2017 S. 6). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Ihre Feststellungen genügen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
2.3.2. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013 kritisiert. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestand betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar C.________ auf der einen und dem Verwalter respektive Beschwerdegegner 2 auf der anderen Seite. In der Schlichtungsverhandlung herrschten von Anfang an latente Spannungen. Die Gespräche zu Beginn der Verhandlung, in denen der Beschwerdeführer nicht involviert war, drehten sich um die Vertretung der Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter. Die Bemerkung des Beschwerdegegners 2 gegenüber den Eheleuten C.________, dies habe mit dem Thema der Schlichtungsverhandlung nichts zu tun, fiel nicht unnötig forsch oder hart aus. Ein arrogantes, herablassendes oder aggressives Verhalten schliesst die Vorinstanz diesbezüglich aus. Reaktion auf die Bemerkung des Beschwerdegegners 2 war die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers an die Adresse des Beschwerdegegners 2. Diese erfolgte nicht im Affekt. Der Beschwerdeführer wollte dem Beschwerdegegner 2 gegenüber seine Missachtung ausdrücken und nicht nur seinem Ärger Luft verschaffen. Er nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung zumindest in Kauf (Entscheid S. 10 ff.). Dass und inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 30 StGB. Die standardisierte Generalvollmacht genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Zeitpunkt ihrer Ausstellung habe der Beschwerdegegner 2 den Entschluss, Strafantrag zu stellen, noch nicht gefällt gehabt. Da kein gültiger Strafantrag vorliege, sei auf die Anklage nicht einzutreten. Die offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts dürften nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 11 ff.). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer weicht in seiner rechtlichen Argumentation von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür aufzuzeigen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 14 ff.).
4.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 58; je mit Hinweisen).
Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Begriff "Idiot" werde umgangssprachlich abwertend verwendet und sei ein Synonym für "Trottel" oder "Dummkopf". Im heutigen Sprachgebrauch sei der Ausdruck "Idiot" als Schimpfwort geläufig und bezeichne einen dummen Menschen. Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot") sei zu prüfen, ob sie wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht werden. Würden psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet, liege eine Ehrverletzung vor. Während die Begriffe "Lappi" und "Löli" als milde Schimpfwörter einzustufen seien und überwiegend bloss scherzhaft verwendet würden, handle es sich bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention getroffenen Betitelung einer Person als "Idiot" nicht mehr um eine blosse, unbedeutende Übertreibung. Der Beschwerdeführer habe den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet. Er habe dem Beschwerdegegner 2 seine Missachtung ausdrücken und nicht nur seinem Ärger Luft verschaffen wollen. Der Begriff sei im abschätzigen Sinne respektive in diffamierender Weise verwendet worden. Wer eine Person derart bezeichne, versage ihr ihre geschuldete Achtung. Die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB sei erfüllt (Entscheid S. 9 ff.).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer auch hier von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür aufzuzeigen, ist er mit seinen Einwänden nicht zu hören. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er geltend macht, er habe einzig spontan seinem Ärger Ausdruck verschaffen wollen und keine beleidigende Intention gehabt.
Im Übrigen sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Strafnorm der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie (Idiot, Dubel, Trottel, Psychopath, Querulant) sind weit verbreitet und dennoch unzweifelhaft ehrverletzend (Urteil Str. 158/1985 vom 12. April 1985 E. 4). Daran kann ohne Weiteres festgehalten werden. An der Ehrenrührigkeit von "Idiot" ändert nichts, selbst wenn "Idiotie" eine veraltete Bezeichnung für den angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades ist (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017 [zit. Duden], S. 570). Dies heisst nichts anderes, als "Idiot" und "Idiotie" (nur) für den medizinischen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz unterstreicht völlig zu Recht, dass "Idiot" umgangssprachlich abwertend als Synonym für "Dummkopf" und "Trottel" verwendet wird (Duden, a.a.O., S. 570; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014, S. 275 und 901) und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort einen dummen Menschen bezeichnet. Der Ausdruck gehört zum Grundvokabular der Beschimpfungen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 11 N. 7). Unbegründet ist auch die wiederholte Rüge, die Vorinstanz trage den konkreten Umständen keine Rechnung. Das Gegenteil ist der Fall. Den Beschwerdegegner 2 anlässlich der Schlichtungsverhandlung als "Idiot" zu bezeichnen, war nicht etwa ein blosser Ausdruck des Ärgers, sondern eine herabsetzende Beleidigung.
4.5. Die Vorinstanz schliesst ein ungebührliches Verhalten des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Gespräche um die Vertretung der Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter aus. Damit verneint sie eine Provokation des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner 2 im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Zwar bestand betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes Verhältnis und hielt der Beschwerdegegner 2 fest, dass die zu Beginn aufgeworfenen Fragen nichts mit dem Thema der Schlichtungsverhandlung zu tun hätten. Jedoch verhielt sich der Beschwerdegegner 2 gegenüber den Eheleuten C.________ weder arrogant noch herablassend oder aggressiv, selbst wenn er einen etwas rauheren Ton angeschlagen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (etwa alle drei Gegenparteien hätten den Beschwerdegegner 2 als arrogant etc. empfunden und selbst bei einem korrekten Verhalten wäre er [der Beschwerdeführer] irrtümlicherweise von einem ungebührlichen Verhalten ausgegangen) zeichnen ein von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG) abweichendes Bild, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind (E. 2.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Provokation zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht (Art. 177 Abs. 2 StGB) verletzt hat. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
4.6. Die Vorinstanz hat entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hinlänglich erklärt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "Idiot" den Beschwerdegegner 2 beschimpfte und ein Strafbefreiungsgrund nicht vorliegt. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör war es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga