BGer 6B_627/2019
 
BGer 6B_627/2019 vom 06.08.2019
 
6B_627/2019
 
Urteil vom 6. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsbegehren (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2019 (SR190006-O/U/cwo).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 10. Juli 2014 im abgekürzten Verfahren der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer Falschbeurkundung und der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
B. Am 21. Februar 2019 stellte X.________ beim Obergericht Zürich ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014. Das Obergericht trat am 18. April 2019 auf das Revisionsbegehren nicht ein.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2019 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die mit Revision angezeigten Handlungen auf strafrechtliche Relevanz zu untersuchen und allenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Im Sinne einer dringenden vorsorglichen Massnahme seien die zuständige Staatsanwaltschaft sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die in Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 geplante Verwertung einer Liegenschaft zu stoppen. Weiter sei die Gerichtsgebühr im vorinstanzlichen Verfahren dem Staat aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch in erster Linie auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer begründe sein Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, das Urteil im abgekürzten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 beruhe auf einem falschen Tatsachenfundament. Der zuständige Sachwalter habe durch falsche Aussagen in strafbarer Weise auf das Strafverfahren eingewirkt. Der Beschwerdeführer nehme unter anderem Bezug auf zwei Schreiben des Sachwalters vom 3. April 2013 und vom 7. April 2018 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich). Gemäss Beschwerdeführer habe der Sachwalter darin anerkannt, dass seine Deklarationen betreffend Angestellte der Vorsorgestiftung A._________ im April 2013 falsch gewesen seien, womit erstellt sei, dass der Sachwalter rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund dessen bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 20. Februar 2019 Strafanzeige gegen den Sachwalter eingereicht zu haben.
Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach aufgrund des Verdachts von Falschangaben gegen den Sachwalter Strafanzeige erstattet. Der Sachwalter habe bereits im August 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen in einem Schreiben Stellung zu diesem Vorwurf genommen. Der Stellungnahme sei unter anderem zu entnehmen, dass der Sachwalter gegenüber der SVA Zürich in seinem früheren Schreiben vom 7. April 2018 seine Auskunft über die Anstellungsverhältnisse der Vorsorgestiftung A._________ und der B.________ AG relativiert habe. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen habe mithin bereits damals Kenntnis vom erwähnten Schreiben des Sachwalters an die SVA Zürich und der gemäss Beschwerdeführer falschen Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich im April 2013 gehabt. Trotz Kenntnis dieser Sachlage und Beweismittel habe die Staatsanwaltschaft St. Gallen kein Strafverfahren gegen den Sachwalter eröffnet.
Die Strafanzeige vom 20. Februar 2019 beruhe erneut auf der angeblich falschen Angabe des Sachwalters, welche der Beschwerdeführer mit den beiden Schreiben vom 3. April 2013 und vom 7. April 2018 zu beweisen versuche. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des gleichen Vorwurfs wiederum kein Strafverfahren gegen den Sachwalter eröffnet werde. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen bisher nicht im Besitz des Schreibens des Sachwalters vom 3. April 2013 gewesen sei, zumal sich die vermeintliche Anerkennung der Falschaussage des Sachwalters auch aus dessen Schreiben vom 7. April 2018 ergebe.
Indem der Beschwerdeführer erneut aus dem gleichen Grund Strafanzeige gegen den Sachwalter erstattet habe, habe er nicht dargelegt, dass sich in einem anderen Strafverfahren eine strafrechtliche Einwirkung auf das Verfahren erwiesen habe. Er habe damit nicht einmal glaubhaft gemacht, dass eine solche strafrechtlich relevante Einwirkung auf das Verfahren stattgefunden habe. Daran würden auch seine zahlreichen Nachträge nichts ändern. Es liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art 410 Abs. 1 lit. c StPO vor.
Weiter weist die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass bei einem Strafurteil, das im abgekürzten Verfahren ergangen ist, der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht angerufen werden kann.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass auf weitere Revisionsgesuche, welche wiederum auf der angeblich falschen Angabe des Sachwalters beruhen sollten, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten werde.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe neue Beweise zum Sachverhalt nicht berücksichtigt und deshalb unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe erneut denselben Sachverhalt zur Anzeige gebracht. Die Strafanzeige und auch das Revisionsbegehren beruhten auf vollständig neuen Beweisen, die zuvor gar noch vorhanden gewesen seien. Die Vorinstanz habe die neuen Beweise zu Unrecht nicht berücksichtigt.
1.4. Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigten eingeleitet wurde (vgl. Urteil 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).
1.5. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen wiederum denselben Sachverhalt (angebliche Falschaussagen des Sachwalters) zur Anzeige gebracht hat und dass den eingereichten Beweismitteln, selbst wenn es sich dabei um den bisherigen Strafanzeigen nicht beigelegte Dokumente handelt, inhaltlich nichts Neues zu entnehmen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter zu rechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch lag es nicht an der Vorinstanz, diesbezüglich weitere Belege vom Beschwerdeführer oder von der Staatsanwaltschaft St. Gallen einzuverlangen. Somit gab es auch keinen Grund, das Revisionsverfahren weiterhin zu sistieren oder den Entscheid der Staatsanwaltschaft St. Gallen - und schon gar nicht von der SVA Zürich - abzuwarten. Die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO sind eindeutig nicht erfüllt.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht zwei seiner Nachträge nicht berücksichtigt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf den Nachtrag vom 25. April 2019 bezieht, ist sie unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 18. April 2019. Eingaben, welche nach diesem Datum eingegangen sind, konnten von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der vorinstanzliche Beschluss nicht am Tag der Entscheidfällung, sondern erst im Mai 2019 versandt wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, den Nachtrag im bundesgerichtlichen Verfahren als Novum im Sinne von Art. 99 BGG vorbringen zu wollen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Weshalb der Beschwerdeführer die verspätet eingereichten Dokumente im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig einreichen konnte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Der Nachtrag vom 16. April 2019 ging gemäss "Track and Trace"-Auszug der Post am 18. April 2019 und somit am Tag der Beschlussfassung bei der Vorinstanz ein. Der Beschwerdeführer versucht, durch eine Vielzahl offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel, Revisionsbegehren und Strafanzeigen die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 zu erwirken und damit letztlich die Verwertung seiner Liegenschaft zu verhindern und zu verzögern. Dieses Verhalten verdient grundsätzlich keinen Rechtsschutz, weshalb ohnehin fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer auf die Nichtbeachtung seiner Nachträge berufen kann. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer in den Nachträgen aber auch nichts Neues vor. Vielmehr ging es darum, die angeblichen Falschaussagen des Sachwalters mit immer neuen Unterlagen zu belegen. Derartige Vorbringen sind, wie bereits ausgeführt, nicht geeignet, um gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO eine Revision zu erwirken.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei aufzuheben. Er begründet diesen Antrag nicht. Es ist davon auszugehen, dass er die Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenfolge infolge Gutheissung seiner Beschwerde beantragt. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid. Auf den Antrag kann damit nicht eingetreten werden.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass einer dringenden vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär