BGer 2C_445/2019
 
BGer 2C_445/2019 vom 07.08.2019
 
2C_445/2019
 
Urteil vom 7. August 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. März 2019 (WBE.2018.275).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der 1961 geborene A.________, jugoslawischer bzw. bosnischer Staatsangehöriger, hielt sich in den Jahren 1994 bis 2001 im Rahmen eines Asylverfahrens erstmals in der Schweiz auf. In dieser Zeit wurde er wegen ausländer- und strassenverkehrsrechtlicher Delikte im Strafbefehlsverfahren zu verschiedenen Strafen verurteilt. Im Jahre 2006 hielt er sich wiederum für einige Zeit in der Schweiz auf, weswegen er wegen illegaler Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt wurde.
Am 19. Mai 2007 heiratete A.________ in Zagreb eine in der Schweiz wohnhafte kroatische Staatsangehörige und reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 8. August 2008 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt. Aus dieser Ehe ging am 17. April 2009 eine Tochter hervor.
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 26. April 2017 wegen Nötigung und verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Mai 2016, zu einer bedingten (Probezeit: vier Jahre) Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 2'500.--. Daraufhin verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 31. Oktober 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des A.________ aus der Schweiz. Eine hiegegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 abgewiesen.
 
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2019 ab.
 
C.
Mit Beschwerde beim Bundesgericht beantragt A.________, es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu haben (Art. 3 Anhang 1 FZA). Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerdeschrift auf zahlreiche neue Beweismittel, die sich nicht in den Akten des vorangegangen Verfahrens befinden. Soweit es sich dabei um Beweismittel handelt, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind diese als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 1). Andere neue Beweismittel, sog. unechte Noven, dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Solches ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht ersichtlich; insbesondere enthält der vorinstanzliche Entscheid keine rechtlichen Argumentationen, mit denen der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht hätte rechnen müssen und die deshalb Anlass zur Ergänzung der Akten hätten geben können.
 
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigte.
 
3.
3.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der genannte Widerrufsgrund bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf oder die Nichtverlängerung von EU/EFTA-Bewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Rechtsprechungsgemäss darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht (vgl. Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3 und 4.2).
3.2. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
 
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung des Bezirksgerichts Aarau vom 26. April 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Das kantonale Gericht hat im Weiteren erwogen, der Beschwerdeführer stelle aufgrund der von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte (Mitwirkung am Handel von rund einem Kilo Kokain) weiterhin eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch mit Blick auf die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rechte zulässig sei. Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden vom Beschwerdeführer mit Recht nicht substanziiert bestritten.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, das aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - der dabei erfolgten jedoch eher mangelhaften Integration in der Schweiz - bestenfalls mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erhöhe sich aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation und sei insgesamt als gross zu qualifizieren. Diesem grossen privaten Interesse stehe jedoch ein sehr grosses öffentliches Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber, womit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei.
4.2.2. Der Beschwerdeführer beging das strafrechtlich relevante Verhalten, mit dem er einen Widerrufsgrund gesetzt hat, im Mai 2016. Somit kann entgegen seinen Ausführungen keine Rede davon sein, dass sich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in der Schweiz bereits alleine durch Zeitablauf seit der Tatbegehung wesentlich reduziert hätte. Kein davon abweichendes Ergebnis lässt sich auch aus der Tatsache, dass es nach seiner Verurteilung am 26. April 2017 zu keinen weiteren Strafverfahren kam, ableiten; dies gilt umso mehr, als die bei seiner Verurteilung angesetzte Probezeit von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist (vgl. Urteile 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2; 2C_865/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.3).
4.2.3. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem erhöhten privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz niederschlägt; dieser Umstand wurde indessen von der Vorinstanz korrekterweise bereits in ihrer ausführlichen Gesamtwürdigung der Situation mitberücksichtigt. Somit vermögen seine Ausführungen nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Demnach ist mit der Vorinstanz zwar von einem hohen privaten Interesse an einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen; dieses grosse private Interesse vermag indessen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes nicht aufzuwiegen.
4.3. Erweist sich demnach die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig, ist die Beschwerde abzuweisen.
 
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Nabold