Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_345/2018
Urteil vom 8. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Konkursamt des Kantons Thurgau,
2. Büro der Ersten Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG
in Liquidation, c/o Kantonales Konkursamt,
3. Erste Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG in Liquidation, c/o Kantonales Konkursamt.
Gegenstand
Erste Gläubigerversammlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2018 (BS.2018.5).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 10. August 2017 eröffnete das Bezirksgericht U.________ über die B.________ AG, mit Sitz in U.________, den Konkurs.
A.b. Mit Anzeige vom 8. Dezember 2017 des Konkursamtes Thurgau an die bekannten Gläubiger und mit Publikation im SHAB (Nr. 244) sowie im kantonalen Amtsblatt (Nr. 50) vom jeweils 15. Dezember 2017 erfolgte die Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 im Konkurs, der im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird.
A.c. In der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 leitete der Konkursbeamte C.________ die Verhandlungen; er bildete mit den Gläubigern D.________ und E.________ das Büro. Es wurde (u.a.) über die (Nicht-) Zulassung diverser Gläubiger entschieden, die Anwesenheit bzw. Vertretung von 14 Gläubigern sowie die Beschlussfähigkeit festgestellt. Der Antrag, es sei das Konkursamt als Konkursverwaltung einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden angenommen. Der Antrag, es sei ein Gläubigerausschuss einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden abgelehnt. Weitere einstimmig gefasste Beschlüsse betrafen den Rückzug einer Klage gegen die F.________ AG in Liquidation und den Verzicht auf den Anspruch auf die Fahrzeuge.
A.d. A.________, ein zugelassener Gläubiger, erhob am 15. Januar 2018 Beschwerde gegen das Konkursamt Thurgau, das Büro und die Erste Gläubigerversammlung. Er beantragte (im Wesentlichen), es seien die Beschlüsse des Büros über die Nichtzulassung der G.________ GmbH und von (35) weiteren (näher bezeichneten) Personen sowie über die Zulassung von (drei) anderen (näher bezeichneten) Personen als Gläubiger aufzuheben; sodann seien die Beschlüsse betreffend die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses aufzuheben.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2018 ab.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und der Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 über die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses. Die Erste Gläubigerversammlung sei diesbezüglich zu wiederholen, wobei ausschliesslich jene Gläubiger zuzulassen seien, welche bereits zugelassen worden seien, zuzüglich der von der Vorinstanz zugelassenen G.________ GmbH. Sodann sei das Konkursamt anzuweisen, nicht nur betreffend Einsetzung, sondern auch betreffend Besetzung und Kompetenzen (der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses) beschliessen zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung gewährt worden.
Das Konkursamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer repliziert hat. Das Obergericht schliesst ohne Gegenbemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die über eine Beschwerde betreffend Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als (zugelassener) Gläubiger vom angefochtenen Urteil hinreichend berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.4. Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer (neben der Zulassung der G.________ GmbH) die Zulassung weiterer Personen sowie die Nichtzulassung anderer Personen als Gläubiger verlangt (Lit. A.d). Im vorliegenden Verfahren beschränkt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Zulassung der G.________ GmbH als Gläubigerin (Lit. C). Es handelt sich um eine zulässige Einschränkung des Begehrens (Art. 99 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass die G.________ GmbH eine Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung erhalten habe und somit als Gläubigerin bekannt gewesen sei. Der Entscheid des Büros über ihre Nichtzulassung an der Ersten Gläubigerversammlung sei daher zu Unrecht erfolgt. Wäre die G.________ GmbH zugelassen worden, wäre der Beschluss der Gläubigerversammlung über die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses anders ausgefallen. Es wäre - so die Aufsichtsbehörde - über die beiden Anträge erneut abzustimmen. Die Beschwerde gegen die vom Büro entschiedene Nichtzulassung der G.________ GmbH sei an sich zu schützen. Die anbegehrte Zulassung von (35) weiteren Gläubigern und die beantragte Nichtzulassung der als Gläubigerin eingeladenen H.________ AG sowie der Gläubiger I.________ und J.________ liess die Aufsichtsbehörde ungeprüft, weil sie am Ergebnis der Beschlüsse nichts mehr ändern würden.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde könnte und müsste jedoch die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung sowie die Wahl von K.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter (auf Beschwerde hin und) von Amtes wegen aufgehoben werden. Grund dafür sei, dass im vorliegenden Konkurs eine ausseramtliche Konkursverwaltung nicht gerechtfertigt sei und der vorgeschlagene Verwalter ohnehin ungeeignet erscheine. Eine entsprechende Abstimmung könne daher von vornherein unterbleiben. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sei im konkreten Fall ohnehin unangemessen.
2.2. Der Beschwerdeführer betont, dass die Aufsichtsbehörde ihm Recht gegeben habe: Das Büro der Ersten Gläubigerversammlung habe die G.________ GmbH zu Unrecht nicht als Gläubigerin zugelassen. Statt erneut eine Gläubigerversammlung durchführen zu lassen, habe die Aufsichtsbehörde indessen selber über die Anträge entschieden, was jedoch unzulässig sei. Zudem sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde in der Sache unzutreffend. Ihre Einschätzung, dass die Mittel zur Bezahlung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung nicht reichen, sei unvollständig und nicht richtig. Die Konkursbeamten C.________ und sein Stellvertreter L.________ seien zudem einseitig und befangen. Der als ausseramtlicher Konkursverwalter vorgeschlagene K.________ sei geeignet. Gründe, um die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zu verweigern, bestünden nicht.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt der Zulassungsentscheid des Büros der Ersten Gläubigerversammlung sowie das Vorgehen der Aufsichtsbehörde, trotz rechtswidriger Nichtzulassung eines Gläubigers über die Art der Konkursverwaltung und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zu entscheiden.
3.1. Gemäss Art. 235 SchKG leitet in der ersten Gläubigerversammlung ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro (Abs. 1). Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen (Abs. 2). Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist (Abs. 3 erster Satz). Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid; wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro (Abs. 4). Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig (Art. 237 SchKG), so entscheidet sie, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als (ausseramtliche) Konkursverwaltung einsetzen wolle (Abs. 2); im einen wie im anderen Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen (Abs. 2). Weiter kann die Gläubigerversammlung Beschlüsse über dringliche Fragen fassen (Art. 238 SchKG). Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 239 Abs. 1 SchKG).
3.2. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde den Entscheid des Büros der Ersten Gläubigerversammlung, die G.________ GmbH nicht zuzulassen, auf Beschwerde hin überprüft.
3.2.1. Für die Beschwerde gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung (Art. 239 SchKG) ist unerheblich, ob es sich bei den anzufechtenden Beschlüssen um Wahlgeschäfte oder um Beschlüsse über dringliche Fragen handelt. Dabei kann sowohl der Inhalt als auch das Zustandekommen eines formellen Gläubigerversammlungsbeschlusses Gegenstand der Beschwerde sein (u.a. VOCK, Stimmberechtigung an der Gläubigerversammlung, ZZZ 2005 S. 255; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 14 zu Art. 239). Entscheide des Büros bezüglich die (Nicht-) Zulassung eines Gläubigers zur Ersten Gläubigerversammlung können angefochten werden, sofern dieser Entscheid die Beschlussfähigkeit der Versammlung oder das Ergebnis der Abstimmung beeinflusst hat (BGE 86 III 94 E. 3; u.a. VOCK, a.a.O., S. 256; GILLIÉRON, a.a.O., N. 13 zu Art. 235; JEANDIN/FISCHER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 235, N. 6 zu Art. 239).
Vorliegend hat das Büro die G.________ GmbH als Gläubigerin nicht zugelassen, und die Anträge auf Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses mussten jeweils wegen Stimmengleichheit (7 gegen 7 Stimmen) mit Stichentscheid des Vorsitzenden entschieden werden. Nach dem angefochtenen Entscheid steht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest, dass sich die Gläubigergruppe mit der G.________ GmbH gegen die Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung und für die Einsetzung sowohl einer ausseramtlichen Konkursverwaltung als auch eines Gläubigerausschusses ausgesprochen hatte. Nach dem Schluss der Vorinstanz hatte die Nichtzulassung der G.________ GmbH als Gläubigerin auf das Ergebnis der beiden Beschlüsse entscheidenden Einfluss. Dass die Aufsichtsbehörde den Zulassungsentscheid des Büros als zulässiges Beschwerdeobjekt betrachtet hat, gibt keinen Anlass zu weiteren Erörterungen. Die Frage der Nichtzulassung von (35) weiteren Personen sowie die Zulassung von (drei) anderen Personen als Gläubiger, über welche die Aufsichtsbehörde nicht entschieden hat, ist ohnehin nicht mehr Verfahrensgegenstand (E. 1.4) und daher ebenfalls nicht zu erörtern.
3.2.2. Jeder in der Ersten Gläubigerversammlung anwesende oder vertretene Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Versammlung ordnungsgemäss durchgeführt werde, und ist legitimiert, sich gegen ein ordnungswidriges Verfahren zu beschweren (BGE 86 III 94 E. 4). Zur Beschwerde gegen einen Gläubigerversammlungsbeschluss ist allerdings nur legitimiert, wer (als Gläubiger oder Gläubigervertreter) nicht ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschluss der Gläubigerversammlung zugestimmt hat. Gegen Entscheide über die (Nicht-) Zulassung des Büros kann nur Beschwerde geführt werden, wenn der Beschwerdeführer Einspruch erhoben hat (VOCK, a.a.O., S. 257; GILLIÉRON, a.a.O., N. 13 zu Art. 235; vgl. bereits BGE 32 I 563 E. 1; 86 III 94 E. 4; bestätigt in BGE 135 III 464 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer (als zugelassener Gläubiger) wendet sich gegen die Nichtzulassung einer anderen Gläubigerin (G.________ GmbH), ohne dass er behauptet, deren Vertreter zu sein. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer selber den angefochtenen Beschlüssen zugestimmt habe, bestehen nicht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich betreffend die Nichtzulassung der G.________ GmbH bloss passiv verhalten habe (vgl. BGE 32 I 563 E. 1) und gegen die Nichtzulassung dieser Gläubigerin keinen Einspruch erhoben hätte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer jedenfalls ohne weitere Ausführungen als beschwerdelegitimiert erachtet, ohne dass das Konkursamt Zweifel gesetzt hätte. Insoweit erscheinen die Voraussetzungen zur betreibungsrechtlichen Beschwerde als erfüllt.
3.2.3. Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung können wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden (Art. 17 i.V.m. Art. 239 SchKG; BGE 86 III 121 E. 2); das Gleiche gilt bei Beschwerden gegen einen Büroentscheid über die (Nicht-) Zulassung zur Gläubigerversammlung (u.a. VOCK, a.a.O., S. 256).
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die G.________ GmbH mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 eine Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung (Spezialanzeige gemäss Art. 233 SchKG) erhalten hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass die eingeladenen Gläubiger - wie aus Art. 235 Abs. 2 SchKG
e contrario zu schliessen ist - zugelassen werden müssen (BGE 32 I 563 E. 1; u.a. GILLIÉRON, a.a.O., N. 14 zu Art. 235), und die Nichtzulassung der G.________ GmbH daher gesetzwidrig erfolgte.
3.2.4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Aufsichtsbehörde trotz festgestellter rechtswidriger Nichtzulassung eines Gläubigers - wie er vorwirft - "über die Anträge an die Erste Gläubigerversammlung entschieden", währenddem die Aufsichtsbehörde selber von der Beurteilung der "allfälligen" Gutheissung der Anträge bei erneuter Durchführung der ersten Gläubigerversammlung spricht. Beides trifft nicht wirklich zu.
Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin (wie dargelegt) einen Beschluss beurteilt, dessen Zustandekommen darauf zurückzuführen ist, dass eine stimmberechtigte Stimme zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist, wobei (wie erwähnt) feststeht, wie diese sich ausgesprochen hatte. Der Beschwerdeentscheid führt nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sondern erlaubt die Feststellung des korrekten Abstimmungsergebnisses durch die Aufsichtsbehörde (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, Rz. 500a, betreffend positive Stimmrechtsklage). Dass die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin gegen den angefochtenen Entscheid (Gläubigerversammlungsbeschluss) die Umkehrung des Abstimmungsergebnisses anordnen kann, geht bereits aus Art. 21 SchKG hervor, weshalb die Berichtigung des angefochtenen Beschlusses vorgenommen werden kann (vgl. MOOR, Die Gläubigerversammlung im Konkurs, 1992, S. 106). Der Beschwerdeführer hat "die Berichtigung durch Wiederholung" verlangt, indes übergeht er, dass das Abstimmungsergebnis durch die Aufsichtsbehörde selber korrigiert werden kann. Nichts anderes hat die Vorinstanz im Ergebnis gemacht. Die Feststellung des korrekten Abstimmungsergebnisses durch die Vorinstanz bedeutet im vorliegenden Fall, dass (erstens) der Antrag auf Einsetzung eines kantonalen Konkursamtes als Konkursverwaltung abgelehnt und (zweitens) der Antrag auf Einsetzung eines Gläubigerausschusses angenommen wird (nunmehr jeweils mit 8 zu 7 Stimmen, ohne dass ein Stichentscheid des Vorsitzenden notwendig ist). Die Aufsichtsbehörde hat (entgegen eigener Darstellung nicht ein hypothetisches, sondern) das von ihr festgestellte und zu korrigierende Abstimmungsergebnis überprüft. Bleibt im Folgenden zu klären, ob das konkrete Vorgehen sowie das Ergebnis rechtskonform sind.
3.3. Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Ersten Gläubigerversammlung hat die Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse.
3.3.1. Die Aufsichtsbehörde hat die volle Angemessenheitskontrolle über die Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung, und sie kann nicht nur auf Beschwerde hin, sondern auch von Amtes wegen eingreifen (BGE 101 III 43 E. 1; 48 III 77 S. 79; u.a. GILLIÉRON, a.a.O., N. 15 zu Art. 239; VOCK, a.a.O., S. 256; Urteil 5A_810/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.1.3). Für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, dass der Gläubigerbeschluss geradezu nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG ist (BGE 101 III 43 E. 1). Grund für die umfassende Kompetenz ist die Unsicherheit der Gläubigerqualität der Teilnehmer der Ersten Gläubigerversammlung, weshalb die unbeschränkte Kognition als Ausgleich dient (BGE 24 I 518 E. 1; u.a. JAEGER/WALDER/KULL/ KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., 1997/1999, N. 2 zu Art. 239).
3.3.2. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, sie könne die Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung - bei korrigiertem Ergebnis: Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie Einsetzung eines Gläubigerausschusses - uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit prüfen, ist dies nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für ihre Möglichkeit zum Eingreifen von Amtes wegen.
3.3.3. Im Verfahren vor Bundesgericht kann jedoch einzig der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens gerügt werden: Ist die Vorinstanz von nicht sachgerechten Kriterien ausgegangen oder hat sie wesentliche Umstände ausser Acht gelassen, so kann das Bundesgericht eingreifen (BGE 119 III 118 E. 4), denn die gesetzwidrige Ermessensbetätigung stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar (BGE 134 III 323 E. 2; 85 III 175 E. 2b; Urteil 5A_810/2018 vom 15. Januar 2018 E. 3.1.3 betreffend Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung).
3.4. Die Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung, um eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu bestimmen, hält die Aufsichtsbehörde für unangemessen, was der Beschwerdeführer kritisiert.
3.4.1. Eine ausseramtliche Konkursverwaltung sollte nur dann eingesetzt werden, wenn in der Person oder Amtsführung des Konkursbeamten oder in der Besonderheit des Konkursfalles dafür Veranlassung gegeben ist, d.h., wenn diese Massnahme sich als angemessen erweist (BGE 48 III 77 S. 79; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 47 Rz. 22 Fn. 45; JdT 2001 II 35 f. [Fribourg]). Verzögerung und Verteuerung in unbedeutenden Konkursen sollen vermieden werden (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 237). Die Gläubiger können ein Interesse haben, wenn der Konkurs komplex ist oder besondere Kenntnisse erfordert (STOFFEL/ CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 11 Rz. 10).
3.4.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass Aktiven lediglich "in sehr beschränktem Umfang" und flüssige Mittel nur im Umfang von Fr. 69.38 in Form eines Guthabens bei der M.________ AG vorhanden seien. Dass keine weiteren Aktiven verfügbar seien, folge auch daraus, dass die Konkursitin seit dem Widerruf des früheren Konkurses (am 23. Juni 2016) nicht mehr operativ tätig sei. Im Übrigen bestehe ihr Hauptguthaben (von Fr. 1,5 Mio.) bei der F.________ AG in (konkursrechtlicher) Liquidation, und dieses Guthaben sei lediglich mit Fr. 20'000.--
pro memoria inventarisiert. Die weiteren möglichen Aktiven bzw. Ansprüche würden einzig gegen die F.________ AG in Liquidation bestehen, auf welche die Gläubiger in den hängigen Prozessen (durch Klagerückzug) verzichten wollen, und in einem (
pro memoriaerfassten) nicht verbrauchten Teil des Kostenvorschusses aus der (beim Bezirksgericht U.________) anbegehrten Sonderprüfung. Die Vorinstanz hat geschlossen, dass diese Umstände bei weitem nicht ausreichen würden, um eine ausseramtliche Konkursverwaltung zu rechtfertigen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass bereits die Einseitigkeit und Befangenheit des Konkursbeamten C.________ der Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung entgegenstehe. Was vorgebracht wird, gibt indes keine Anhaltspunkte mit Bezug auf die Person oder Amtsführung des Konkursbeamten, um die Konkursverwaltung durch das Amt in Frage zu stellen. Aus dem blossen Hinweis auf den Geschäftsbericht 2017 des Kantons Thurgau (S. 198), dass "nicht weniger als 149" Konkursfälle pendent seien, kann der Beschwerdeführer nichts ableiten, was gegen die Einsetzung des Konkursamtes spricht. Seine Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf einer Kritik an der Amtsführung im früheren Konkursverfahren der Konkursitin und laufen auf eine Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG hinaus. Gründe für eine solche sind indes nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer kann aus der blossen - gesetzwidrigen - Nichtzulassung der G.________ GmbH noch keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit ableiten (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e). Weshalb der Einsatz des stellvertretenden Konkursbeamten L.________ (Protokollführer in der Ersten Gläubigerversammlung) die Einsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung im vorliegenden Konkurs hindern soll, ist nicht nachvollziehbar.
3.4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Konkursfall selber führen nicht weiter. Unter anderem wird erklärt, dass "aus Verantwortlichkeitsklagen bedeutende Mittel" zu erwarten seien, dass ein "unterschriftsreifer Prozessfinanzierungsvertrag" vorliege und das Guthaben beim Bezirksgericht U.________ aus einem nicht verbrauchten Teil des Kostenvorschusses für die anbegehrte Sonderprüfung "ca. Fr. 42'000.--" betrage, und der Verwaltungsratspräsident der Konkursitin bei seiner Befragung durch das Konkursamt falsch ausgesagt und nicht alle Vermögenswerte angegeben habe. Was der Beschwerdeführer hier vorbringt, erschöpft sich in der Darstellung des Konkursfalles eines aus seiner Sicht zu "vervollständigenden" Sachverhalts, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wären. Dass dementsprechend u.a. das Vorliegen von "Fr. 42'000.--" keine neue und daher nicht unzulässige Tatsache sei (E. 1.3), behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde, die sich auf den Bericht über die Inventaraufnahme bzw. Aktiven und eingegangenen Forderungen (von ca. Fr. 200'000.--, S. 4/5 des Protokolls des Konkursamtes) gestützt hat, ausschlaggebende Besonderheiten oder Komplexität des Konkursfalles sowie das Erfordernis besonderer Kenntnisse zur Konkursverwaltung verkannt habe. Dass die Nichteinsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens gleichkomme, ist nicht ersichtlich. Damit erübrigen sich Erörterungen über die vom Beschwerdeführer behauptete Eignung von K.________ - als früherer Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleiter der Konkursitin - für die Funktion als ausseramtlicher Konkursverwalter.
3.5. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erachtet die Aufsichtsbehörde ebenfalls für unangemessen, was der Beschwerdeführer erneut nicht gelten lassen will.
3.5.1. Für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sollte eine gewisse Notwendigkeit bestehen, da unter Umständen (je nach Bedeutung, Schwierigkeit und Mittel des Konkurses) die Einsetzung als solche unangemessen sein kann (RUSSENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 237; JEANDIN/FISCHER, a.a.O., N. 25 zu Art. 237, mit Hinweis auf BJM 1986 S. 96 [Basel-Stadt]). Durch die Einsetzung könnten angesichts der vorhandenen Mittel unverhältnismässige Kosten entstehen oder das Verfahren könnte zu stark verlangsamt werden (BÜRGI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 237). Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses rechtfertigt sich vor allem in komplexen geschäftlichen Verhältnissen (STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 11 Rz. 27).
3.5.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass (auch) für die Frage, ob ein Gläubigerausschuss einzusetzen sei, ein gewisses Mass an Aktiven vorhanden sein sollte, welche die dadurch entstehenden Kosten rechtfertige. Die (Weiter-) Führung von Prozessen stehe zwar im Raum, indes könnten diese mangels genügender Aktiven ohnehin nicht weitergeführt werden bzw. müssten Ansprüche abgetreten werden. Die Betätigungsmöglichkeiten eines Gläubigerausschusses seien daher gering; ausserdem würden die zu vertretenden Gläubigergruppen den Ausschuss entweder paralysieren oder einseitig dominieren.
3.5.3. Was der Beschwerdeführer betreffend Kosten eines Gläubigerausschusses vorbringt, ist unbehelflich. Die Verrichtungen des Gläubigerausschusses sind nicht "gegebenenfalls kostenlos", sondern gebührenpflichtig (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. a und b, Abs. 4 GebV SchKG). Dass hier die kaum vorhandenen Mittel die Einsetzung des Gläubigerausschusses als unverhältnismässig erscheinen lassen, stellt eine vorinstanzliche Würdigung der Angemessenheit dar. Das Gleiche gilt für den Hinweis auf die Betätigungsmöglichkeiten (vgl. Art. 237 Abs. 2 SchKG), welche die Vorinstanz als stark eingeschränkt bezeichnet hat. Die Konkursitin ist gemäss Sachverhaltsfeststellung nicht operativ tätig, und die Prozessführungen durch die Konkursmasse selber dürften mangels erforderlicher Mittel ausser Betracht fallen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der vorliegende Konkursfall eine Bedeutung und Schwierigkeit (wie betreffend Forderungseingaben) aufweise, welche die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Einsetzung eines Gläubigerausschusses unangemessen sei, geradezu als Missbrauch oder Überschreitung von Ermessen erscheinen lässt. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass das Konkursamt "von sich aus keine Gewähr für ein unabhängig, speditiv und sorgfältig geführtes Verfahren" biete. Dass die Vorinstanz eine gewisse Notwendigkeit zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit in einer gesetzwidrigen Weise verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird durch die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gläubiger- bzw. Aktionärsgruppen nicht in Frage gestellt.
3.6. Nach dem Dargelegten stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass das richtige Abstimmungsergebnis - die Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses - unangemessen und nicht anzuordnen ist. Dem Konkursamt obliegt damit die Konkursverwaltung (vgl. BGE 48 III 77 S. 81), und die Zweite Gläubigerversammlung (Art. 253 Abs. 2 SchKG) ist frei, eine ausseramtliche Konkursverwaltung und einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Es bleibt - wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend geschlossen hat - bei der Rechtslage, wie sie besteht (Konkursverwaltung durch das Konkursamt, kein Gläubigerausschuss). Der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde ist damit weder aufzuheben noch zu ändern, weil die Beschwerde unbegründet ist.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Büro und der Ersten Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG in Liquidation sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante