Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_146/2019
Urteil vom 8. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2019 (RT190076-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 definitive Rechtsöffnung für Fr. 765.85, Fr. 792.-- und Fr. 741.20 (je nebst Zins) sowie Fr. 180.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sie macht bloss geltend, sie sei für die Prämien schon einmal betrieben worden, sie habe diese bezahlt, die Betreibung sei zurückgezogen worden und nun werde sie erneut für dieselben Prämien betrieben. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen. Diese sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg