BGer 8C_407/2019 |
BGer 8C_407/2019 vom 13.08.2019 |
8C_407/2019 |
Urteil vom 13. August 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Frau B.________,
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Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2019 (VBE.2018.568).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1965 geborene A.________ war bis zum 31. August 2000 als angelernte Ernterin bei der C.________ AG angestellt. Am 14. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden an der HWS sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. November 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Nach mehrmaliger Bestätigung des Rentenanspruchs, zuletzt mit Mitteilung vom 23. Februar 2010, leitete sie im Mai 2012 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Zur Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse liess sie u.a. die Versicherte bidisziplinär untersuchen (psychiatrisch/rheumatologisches Gutachten der SMAB AG vom 18. Januar 2013). Nach Rücksprache mit ihrem regionalärztlichen Dienst hob sie mit Verfügung vom 26. Juni 2013 die Invalidenrente auf, was auf Beschwerde hin mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau bestätigt wurde (rechtskräftiger Entscheid vom 14. Juli 2014).
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A.b. Am 5. September 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und reichte namentlich die Berichte der Dres. med. D.________, Facharzt Chirurgie FMH, vom 21. August 2015 und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. August 2015 ein. Nachdem die IV-Stelle zuerst einen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt hatte, trat sie dennoch auf das neue Gesuch ein und veranlasste ein bidiszplinäres Gutachten bei der Fachstelle F.________ GmbH, das am 24. Oktober 2017 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 lehnte sie, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, das Leistungsbegehren ab.
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B. Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Mai 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr spätestens ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Urteil 8C_474/2018 vom 11. März 2019 E. 1, nicht publiziert in BGE 145 V 97; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53).
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2. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 3.2).
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3. Unbestritten ist, dass die IV-Stelle eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als glaubhaft erachtete und auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015 eintrat. Unter den Parteien ist allerdings streitig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. Juni 2013 und der leistungsablehnenden Verfügung vom 12. Juni 2018 verneinte (zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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4.
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4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen dem Gutachten der Fachstelle F.________ GmbH vom 24. Oktober 2017 volle Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf stellte sie fest, dass aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestehe, was beschwerdeweise bestritten wird.
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4.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht daher nur beschränkt überprüfbar (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen geht es bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
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4.3. In Bezug auf die Beweiswürdigung ist hervorzuheben, dass den Gutachten von externen Spezialärzten, welche von Versicherungsträgern im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, praxisgemäss voller Beweiswert zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_182/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis).
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4.4. Die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen, die darauf abzielen dem Gutachten der Fachstelle F.________ GmbH Beweiskraft abzusprechen, überzeugen nicht. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht eingehend mit den Berichten des Dr. med. E.________ vom 20. Januar 2018, des Dr. med. G.________, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Mai 2018 und der Klinik H.________ vom 19. November 2014 auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz würdigte die Beweise und legte ausführlich dar, dass die Berichte der behandelnden Ärzte bzw. der Bericht der Klinik H.________ keine im Rahmen der Begutachtung der Fachstelle F.________ GmbH ungewürdigten oder unerkannten Aspekte enthalten, die die Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern vermögen. Dass die Vorinstanz die Beweiswürdigungsregeln und somit Bundesrecht verletzt haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird in der Beschwerde dargetan (vgl. E. 1), dass die Beweise willkürlich, mithin in offensichtlich unrichtiger Weise gewürdigt worden wären.
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4.5. Auch mit den übrigen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zwar ist richtig, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin während knapp 13 Jahren eine ganz IV-Rente ausgerichtet hat. Soweit sie allerdings bemängelt, die Rente sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt worden, ist ihr zu entgegnen, dass die Aufhebung der Rente mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2014 (VBE.2013.632) rechtskräftig bestätigt wurde und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. hiervor E. 3). Ferner beschränkt sie sich weitgehend darauf, die Verfügung vom 12. Juni 2018 in appellatorischer Weise als unrichtig zu bemängeln, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollen. Auf die diesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. zur Rügepflicht E. 1.2 hiervor).
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4.6. Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die IV-Stelle ihrer Begründungspflicht mit Verfügung vom 12. Juni 2018 in rechtsgenüglicher Weise nachkam, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würde. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. August 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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