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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_527/2019
Verfügung vom 14. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Annegret Lautenbach-Koch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Mai 2019 (LC180029-O/U).
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2019,
in die hiergegen am 27. Juni 2019 erhobene Beschwerde,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2019, wonach er seine Beschwerde vollumfänglich zurückzieht,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli