Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_826/2018
Urteil vom 14. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2018 (200 18 405 IV).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1958, war seit dem 1. Oktober 2000 als Mitarbeiter in der Produktion bei der B.________ AG beschäftigt. Im Nebenerwerb arbeitete er seit August 2009 vier bis fünf Stunden pro Woche in der Reinigung für die C.________ AG. Am 4. Februar 2014 musste er sich im Spital D.________ einer Schulteroperation unterziehen (Rekonstruktion der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne links). Im April 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Juni 2014 nahm er seine angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % auf, konnte das Pensum in der Folge aber nicht steigern, worauf der Arbeitgeber die Stelle kündigte. Am 28. August 2014 musste auch die rechte Schulter operiert werden. Die IV-Stelle Bern gewährte am 3. Februar 2015 eine berufliche Abklärung bei der Stiftung E.________ vom 2. Februar bis zum 1. Mai 2015 (Bericht vom 27. April 2015). Nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 7. Januar 2016) veranlasste sie eine erneute berufliche Abklärung beziehungsweise ein Arbeitstraining vom 29. Februar bis 28. April 2016 bei der Genossenschaft F.________ (Bericht vom 12. Mai 2016). Am 31. August 2016 gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Sie schloss die Massnahme am 27. Juni 2017 ab. Mit Verfügung vom 27. April 2018 sprach sie A.________ vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 eine ganze und vom 1. September bis zum 31. Oktober 2015 eine Dreiviertelsrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen sowie einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, eventualiter Anordnung weiterer medizinischer und/oder beruflicher Abklärungen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung ab. Hinsichtlich der anbegehrten beruflichen Massnahme trat es auf die Beschwerde nicht ein. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Rentenbetreffnisse und die ausgerichteten Taggelder verrechne.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu sich A.________ mit einer weiteren Eingabe äusserte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Herabsetzung der ab dem 1. Januar 2015 gewährten ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. September 2015, die Aufhebung der Dreiviertelsrente auf Ende Oktober 2015 und die Verneinung eines Rentenanspruchs ab dem 1. November 2015 vor Bundesrecht standhält. In Frage steht dabei die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit, namentlich, ob der in dieser Hinsicht massgebliche Sachverhalt mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte ausreichend abgeklärt wurde.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung auch zur Prüfung beruflicher Massnahmen beantragt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. April 2018 bildete, weshalb sie in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintrat. Dass sie damit Bundesrecht verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Davon auszunehmen ist allerdings die einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses "abgestufte" oder "befristete Rente" bildende Frage, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen die Selbsteingliederung zugemutet werden durfte (vgl. Urteil 9C_543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2.1). Darauf wird an anderer Stelle näher einzugehen sein (E. 5.2).
2.3. Vom Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Enscheides erfasst wird auch die vorinstanzliche Rückweisung an die IV-Stelle zur Verrechnung. Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richtet, fehlt es an einer Begründung. Es ist daher insoweit nicht darauf einzutreten.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und die zu beachtenden Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Invalidenrente (BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteil 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2).
3.2.
3.2.1. Zu ergänzen ist, dass das fortgeschrittene Alter in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Hinsichtlich des dafür massgeblichen Beurteilungszeitpunkts ist dabei das Alter relevant, in welchem das Eingliederungspotential der rentenbeziehenden Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 f.; 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f. sowie E. 3.4 S. 462; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.2; ferner 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3; 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2).
3.2.2. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3; 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1; 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2; 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2; 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2.1; vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 5.1).
Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (Urteil 8C_494 2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.2-5.4, zur Publikation vorgesehen).
4.
4.1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar (oben E. 1). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch, ob dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar war (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270; Urteil 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).
4.2. Nach dem kantonalen Gericht verbesserte sich der Gesundheitszustand - nach einer Phase gänzlicher Arbeitsunfähigkeit - nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links am 5. Februar 2014 und rechts am 28. August 2014. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer gestützt auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen des RAD ab 21. Mai 2015 zu 50 % und ab August 2015 voll arbeitsfähig gewesen (Berichte vom 21. Mai 2015 und vom 7. Januar 2016).
4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wären. Dies gilt zunächst insoweit, als die Vorinstanz keine Befangenheit der untersuchenden RAD-Ärztin wegen Vorbefassung auszumachen vermochte. Gleiches gilt insoweit, als keine Widersprüche der Einschätzungen des RAD zu den Angaben der behandelnden Ärzte erkennbar gewesen seien. Gemäss Verlaufsbericht des Spitals D.________ vom 2. Juli 2015 habe, bei unauffälligen MRI-Bildern, eine regelrechte Schulterbeweglichkeit bestanden. Eine wirbelsäulenchirurgische Abklärung mittels MRI durch Dr. med. G.________ im Herbst 2015 habe keine Pathologie ergeben. Dass der RAD keine eigene Bildgebung veranlasst hat, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen berief er sich bei seiner Einschätzung einer Verbesserung auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf die Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden Dr. med. H.________. Dieser bezog seinerseits ausdrücklich auch die Rücken- und Kniebeschwerden mit ein (Bericht vom 8. April 2015). Soweit der RAD davon ausging, dass nach weiteren drei Monaten im August 2016 beziehungsweise nach insgesamt einem Jahr nach der zweiten Schulter-Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erreicht worden sei, werden beschwerdeweise keine davon abweichenden Berichte angeführt, die auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen vermöchten. Daran ändert unter den hier gegebenen Umständen nichts, dass diese zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses schon mehr als zwei Jahre alt waren. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sich auch bei einer neurologischen Abklärung im Spital D.________ im April 2017 an Rumpf und Wirbelsäule Normalbefunde und eine gute Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule ergaben. Bei den Berichten über die berufliche Abklärung, wonach der Beschwerdeführer keine volle Leistung habe erbringen können, wirkte keine medizinische Fachperson mit. Dass die Vorinstanz auf die RAD-Berichte abstellte, ist nicht bundesrechtswidrig.
5.
5.1. Gemäss Vorinstanz war dem Beschwerdeführer - zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD im Mai 2015 beziehungsweise spätestens nach dessen Untersuchung im Januar 2016 57 Jahre alt - die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar. Sie stellte diesbezüglich fest, dass er eine leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeit im 100 %-Pensum auszuüben vermöge. Dabei seien das Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, Überkopfarbeit und der Handeinsatz über Brusthöhe, Lärmexposition und das Angewiesensein auf Richtungshören (wegen Altersschwerhörigkeit), absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer, repetitive Rumpfrotation im Sitzen und Stehen sowie ständiges Treppensteigen zu vermeiden. Der an der öffentlichen Schlussverhandlung geltend gemachte Analphabetismus habe die frühere langjährige Arbeitstätigkeit nicht verhindert. Auch hier ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen oder mit seiner Beurteilung Bundesrecht (vgl. E. 3.2.1) verletzt hätte.
5.2. Nicht geprüft hat die Vorinstanz jedoch, ob der über 55-jährige Beschwerdeführer nach Herabsetzung und Aufhebung der abgestuft und befristet zugesprochenen Rente der Selbsteingliederung überlassen werden konnte (oben E. 3.2.2). Dies erstaunt insofern nicht, als die Klärung der diesbezüglich massgeblichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung noch nicht ergangen war. Eine Rückweisung erübrigt sich, da das Bundesgericht die nötigen Ergänzungen von sich aus vornehmen kann.
5.3. Nach Aktenlage ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte: Seine Abstinenz vom Arbeitsmarkt gründete nicht überwiegend in invaliditätsfremden Gründen; ebenso wenig verfügte er über besondere Agilität, Gewandtheit und Integration im gesellschaftlichen Leben oder eine breite Ausbildung und Berufserfahrung. Anderseits verhält es sich keineswegs so, dass der Beschwerdeführer einfach sich selbst überlassen worden wäre. Entscheidend sind dabei nicht die beruflichen Abklärungen im Zuge der Klärung des Rentenanspruchs, sondern vielmehr die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Bemühungen der IV-Stelle im Rahmen der gewährten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, die parallel zu arbeitsmarktlichen Massnahmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Platz griffen (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Stelle). Diese Bemühungen mündeten schlussendlich in ein Schnupperpraktikum in einer Brockenstube, das rund zweieinhalb Wochen dauerte und ein ähnliches Bild ergab wie schon das Arbeitstraining in der Genossenschaft F.________. Während dort die gesundheitliche Situation, insbesondere die Schmerzen des Beschwerdeführers selbst bei leichten Arbeiten im Vordergrund gestanden hatten, zeigte er sich im Praktikum stark in seinen gesundheitlichen Beschwerden gefangen, so dass auch die Anstellung in einem Nischenarbeitsplatz ausser Betracht fiel. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was mit zusätzlichen Bemühungen und Massnahmen zu gewinnen gewesen wäre (vgl. auch Urteil 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.4). Vielmehr besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass es der Beschwerdeführer seinerseits am subjektiven Eingliederungswillen fehlen liess, womit keine Grundlage für weitere IV-Leistungen besteht.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo