BGer 1B_399/2019 |
BGer 1B_399/2019 vom 15.08.2019 |
1B_399/2019 |
Urteil vom 15. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
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Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 17. Juni 2019 (SBK.2019.116).
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Erwägungen: |
1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels. A.________ befindet sich in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte am 6. Mai 2019 die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 30. Juli 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2019 abwies.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.1. Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. Juni 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis zum Montag, dem 22. Juli 2019. Die vorliegende Beschwerde vom 14. August 2019 ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG.
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3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Auf die Beschwerde kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.
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4. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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