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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_405/2019
Urteil vom 19. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 2019 (IV.2018.143).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Juli 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines am 21. September 2009 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung in die Wege leitete (Expertisen des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. Juli 2011 und des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2012). Gestützt darauf wurde ein Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt und das Rentenersuchen abschlägig beschieden (Vorbescheid vom 22. Oktober 2012, Verfügung vom 18. Januar 2013).
A.b. Auf Neuanmeldung im August 2016 hin, in deren Nachgang A.________ u.a. Berichte der Kliniken E.________ vom 17. Juni 2016 und 16. Juni 2018 auflegen liess, unterbreitete die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 18. Dezember 2017). Vorbescheidweise wurde in der Folge angekündigt, das Leistungsbegehren mangels zwischenzeitlich eingetretener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands erneut abzulehnen. Nachdem A.________ dagegen Einwände erhoben hatte, holte die Verwaltung eine weitere Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2018ein. Mit Verfügung vom 6. August 2018 hielt sie an ihrem Entscheid fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 27. Februar 2019).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2018 sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vornehme und anschliessend abermals über das Leistungsersuchen befinde. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 27. Mai 2019 bei.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 bestätigt hat.
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die wesentliche medizinische Aktenlage, namentlich die Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2011 und des Dr. med. D.________ vom 30. April 2012 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 18. Dezember 2017 und 9. Juli 2018, eingehend wiedergegeben und gewürdigt. Es ist dabei zur Auffassung gelangt, es bestünden - nach Massgabe der analog anzuwendenden revisionsrechtlichen Grundsätze - keine Anhaltspunkte, wonach sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2013) und der auf Neuanmeldung hin ergangenen Verfügung vom 6. August 2018 erheblich verschlechtert hätten.
3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2016 eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands seit der erstmaligen Leistungsablehnung geltend macht, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Danach hat der Versicherte seinen Psychiater in den Jahren 2015 bis 2017 lediglich sporadisch aufgesucht. Diese Behandlungsfrequenz sowie die psychopharmakologische Versorgung entsprechen, wie vorinstanzlich mit Blick auf die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2018 willkürfrei festgestellt wurde, nicht der dokumentierten Schwere der psychischen Beeinträchtigung. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geringe Anzahl an psychiatrischen Konsultationen sei auf die nicht vorhandene zeitliche Kapazität des behandelnden, albanisch sprechenden Arztes zurückzuführen bzw. auf eine stationäre Behandlung habe infolge seiner nur sehr rudimentären Deutschkenntnisse verzichtet werden müssen, wird nicht weiter belegt und weckt keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD (vgl. zur Beweiskraft von diesbezüglichen ärztlichen Angaben: BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 S. 467 ff.).
3.2.2. In somatischer Hinsicht befasste sich das kantonale Gericht - entgegen der Behauptung des Versicherten - auch ausführlich mit den Berichten der Kliniken E.________ vom 17. Juni 2016 und 16. Juni 2018. Es legte überzeugend dar, dass sich daraus hinsichtlich der geklagten Fuss- und Rückenbeschwerden keine Hinweise für Diagnosen, Befunde oder Funktionsstörungen ergäben, die nicht bereits Anfang 2013, im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung, vorgelegen hätten und im Rahmen der damaligen Begutachtung (en) nicht berücksichtigt worden wären. Dass die Ärztin des RAD, auf deren Stellungnahmen die kantonalgerichtliche Beurteilung zur Hauptsache beruht, keine eigene Untersuchung des Versicherten vorgenommen hat, vermag den Beweiswert der betreffenden Einschätzung nicht zu erschüttern, ist eine solche doch nicht stets erforderlich (etwa Urteil 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweis). Massgebend ist vielmehr, dass die Ärztin die medizinischen Vorakten umfassend gewürdigt und sich mit den Befunden (und den diesbezüglichen Diskrepanzen) sowie den diagnostischen Kriterien auseinandergesetzt hat; ferner äusserte sie sich auch ausreichend zum vorliegenden Beweisthema - der Frage, ob in den letzten rund fünfeinhalb Jahren eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf den letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. Mai 2019 beruft, kann er daraus, da es sich um ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Dokument und damit um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Weitergehender medizinischer Abklärungen bedarf es daher nicht.
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl