BGer 9C_482/2019 |
BGer 9C_482/2019 vom 19.08.2019 |
9C_482/2019
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Verfügung vom 19. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. Juni 2019 (IV.2019.00239).
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Nach Einsicht |
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat,
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in dessen Beschwerde vom 17. Juli 2019 (Poststempel), mit der er beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei,
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in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2019, worin dieses seine Verfügung vom 12. Juni 2019 aufhebt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
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in Erwägung, |
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
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dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
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dass die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters als Einzelrichter fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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