BGer 1C_410/2019 |
BGer 1C_410/2019 vom 20.08.2019 |
1C_410/2019 |
Urteil vom 20. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
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Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
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handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
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Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
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Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2019
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(VWBES.2019.146, VWBES.2019.161).
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Erwägungen: |
Am 11. Juli 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen den Sicherungsentzug seines Führerausweises ab.
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Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Da viele Punkte völlig falsch entschieden worden seien, müsse er nun weitere anwaltliche Hilfe abwarten. Er bitte um Geduld, um weitere Dokumente einzureichen.
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Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag, noch eine Unterschrift, noch eine Begründung, weshalb das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll. Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 BGG offenkundig nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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