BGer 6B_799/2019 |
BGer 6B_799/2019 vom 20.08.2019 |
6B_799/2019 |
Urteil vom 20. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Anstiftung zur Drohung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (UE190149-O/U/HEI).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 10. Mai 2019 eine von der Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 6. Mai 2019 angestrebte Strafuntersuchung wegen Anstiftung zur Drohung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Ihre Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Aus ihrer Eingabe ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwieweit der angefochtene Beschluss sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken und sie mithin als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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