Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_727/2018
Urteil vom 22. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Pappert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2018 (LC180006-O/U LC180007).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1977) und B.________ (geb. 1983) haben 2009 geheiratet. Sie sind die Eltern der C.________ (geb. 2010). Im Februar 2013 hoben sie den gemeinsamen Haushalt auf und mit Urteil vom 16. November 2017 schied das Bezirksgericht U.________ die Ehe. Es beliess die Tochter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern und stellte sie in die alleinige Obhut der Mutter. Hinsichtlich der hier noch streitigen Kindesunterhaltsbeiträge setzte das Bezirksgericht diese in drei Phasen fest: Fr. 1'663.-- (davon Fr. 258.-- Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2020 (d.h. bis zum 10. Altersjahr), Fr. 1'784.-- (kein Betreuungsunterhalt) bis zum 30. September 2026 (d.h. bis zum 16. Altersjahr) und Fr. 2'069.-- (kein Betreuungsunterhalt) für die Zeit danach bis zur Volljährigkeit der Tochter bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen.
B.
Dagegen gelangten beide Eltern mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. In teilweiser Gutheissung beider Berufungen legte das Obergericht die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt fest: Fr. 2'190.-- (davon Fr. 750.-- Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2020, Fr. 1'970.-- (davon Fr. 150.-- Betreuungsunterhalt) bis zum 30. September 2026 und Fr. 1'320.-- (kein Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit der Tochter, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er erneuert die bereits dem Obergericht unterbreiteten Rechtsbegehren und beantragt, die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen: Fr. 1'500.-- (davon Fr. 258.-- Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. September 2020, Fr. 1'000.-- (kein Betreuungsunterhalt) bis zum 31. August 2023 sowie Fr. 750.-- (kein Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit der Tochter bzw. allenfalls über die Volljährigkeit hinaus. Sodann sollen sich die Unterhaltsbeiträge ab ihrem 16. Altersjahr um einen Drittel eines allfälligen Nettoeinkommens der Tochter reduzieren, und ab der Volljährigkeit um die Hälfte.
B.________ (Beschwerdegegnerin) hat sich am 11. Juni 2019 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht hat die Sache in der Sitzung vom 22. August 2019 öffentlich beraten.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung (Kindesunterhalt) entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sind sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden (sog. echte Noven), so sind sie vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 143 I 344 E. 3).
1.5. Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 592; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).
1.6. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2 BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe des Betreuungsunterhalts.
2.1. In diesem Zusammenhang erwog das Obergericht, für die Bemessung der Lebenshaltungskosten sei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei dieses bei entsprechenden finanziellen Mitteln um die Bedarfspositionen VVG-Prämien und auf den Lebenshaltungskosten berechnete Steuern zu ergänzen sei. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ist es von einem Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'222.20 (= Fr. 850.-- Grundbetrag, Fr. 881.25 Wohn- und Nebenkosten, Fr. 381.05 Krankenkasse KVG, Fr. 44.10 Krankenkasse VVG, Fr. 15.80 Versicherungen, Fr. 19.-- Billag, Fr. 70.-- Kommunikationskosten, Fr. 321.-- Mobilitätskosten, Fr. 90.-- auswärtige Verpflegung, Fr. 550.-- Steuern) für die erste Phase und von Fr. 3'242.20 für die zweite Phase (wobei die Differenz in der Erhöhung der Position auswärtige Verpflegung von Fr. 90.-- auf Fr. 110.-- gründet) ausgegangen.
2.2. Unter Hinweis auf BGE 144 III 377 ist der Beschwerdeführer der Auffassung, für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts sei von einem Bedarf des betreuenden Elternteils auszugehen, der dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht. Damit könnten nur die Positionen Grundbetrag (Fr. 850.--), Wohnkostenanteil (Fr. 881.25), Krankenkasse KVG (Fr. 381.05) und Mobilitätskosten (Fr. 321.--), ausmachend Fr. 2'433.30, berücksichtigt werden.
2.3. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 554 Ziff. 1.5.2 und 576 Ziff. 2.1.3). Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen. In BGE 144 III 377 hat das Bundesgericht die sog. Lebenshaltungskostenmethode für verbindlich erklärt. Als Richtschnur gilt das familienrechtliche Existenzminimum (a.a.O., E. 7.1.4 mit Hinweisen: "il convient de se fonder, en principe, sur le minimum vital du droit de la famille"; zum Konzept des familienrechtlichen Existenzminimums vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff., 89 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner STOUDMANN, La contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92). Die Lebenshaltungskosten können indes auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken (BGE 144 III 377 E. 7.1.4: "l'on n'impose alors de telles restrictions [minimum vital LP] que si les ressources ne suffisent pas à couvrir les autres charges usuelles").
Nach dem Gesagten erweist sich die beschwerdeführerische Interpretation des BGE 144 III 377 als unzutreffend. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die finanziellen Verhältnisse erlaubten die Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht. Schliesslich trägt er nicht vor, die vom Obergericht berücksichtigten Bedarfspositionen gingen über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer das der Beschwerdegegnerin zugemutete Arbeitspensum.
3.1. Das Obergericht bezog sich auf die sog. "10/16-Regel", wonach der betreuende Elternteil spätestens ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 50 %-Erwerbstätigkeit und spätestens nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes eine 100 %-Erwerbstätigkeit auszuüben habe. Diese Regel sei indes nicht starr anzuwenden; davon könne situativ nach oben oder unten abgewichen werden. Im vorliegenden Fall gebe es indes keinen Grund, von der "10/16-Regel" abzuweichen.
3.2. Unter der vor Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4299 ff.) entwickelten Rechtsprechung war dem Elternteil, der nach der Trennung die Betreuung der Kinder übernahm, eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 100 % zumutbar, sobald das jüngste Kind 10 bzw. 16 Jahre alt war (sog. "10/16-Regel"). Dies galt bei sog. klassischer Rollenteilung (ein Elternteil geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere kümmert sich um die Kinderbetreuung) während der Ehe. Abweichungen waren namentlich möglich, wenn der betreuende Elternteil bereits während des ehelichen Zusammenlebens eine Erwerbstätigkeit ausübte (statt vieler: BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 144 III 481 dem neuen Kindesunterhaltsrecht angepasst, und zwar auch für den Bereich des nachehelichen Unterhalts (a.a.O., E. 4.8). Dabei ist von dem während der Ehe gelebten Betreuungsmodell auszugehen, auf welchem die Eltern auch nach der Trennung für eine gewisse Zeit behaftet werden. Für die weitere Zeit und unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden Übergangsfrist findet das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes - diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt - eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere sind Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (a.a.O., E. 4.5-4.7).
Diese Rechtsprechung ist in allen Teilen anzuwenden, selbst wenn diese den kantonalen Gerichten noch nicht bekannt sein konnte (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Fragen des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 142 V 551 E. 4 mit Hinweisen) stellen sich vorliegend keine.
3.3. Der angefochtene Entscheid, der von der "10/16-Regel" ausgeht, steht im Widerspruch zum Bundesrecht. Der Beschwerdeführer konnte die neue Rechtsprechung nicht kennen, so dass es sich erübrigt, im Detail auf seine Argumente einzugehen. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, auch in Anwendung des Schulstufenmodells im Sinn der neuen Rechtsprechung verfüge das Gericht über einen Ermessensspielraum, um von der soeben aufgezeigten Richtlinie (E. 3.2) abzuweichen. Das trifft zu (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Indes befasst sich das Obergericht mit der Frage, ob von der Beschwerdegegnerin anders als nach der "10/16-Regel", gemäss welcher dem hauptbetreuenden Elternteil in der vorliegenden Konstellation noch überhaupt keine Erwerbstätigkeit zugemutet würde, über das tatsächliche 40 %-Pensum hinaus eine Mehrleistung erwartet werden könne, und es hat diese verneint. Die Erwägungen, auf welche die Beschwerdegegnerin verweist, liefern keine Begründung dafür, ob und weshalb im vorliegenden Fall vom Schulstufenmodell abgewichen werden sollte. Ausserdem beruft sie sich auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, mithin neu und deshalb unbeachtlich sind (E. 1.4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, damit die Vorinstanz den Kindesunterhalt nach Massgabe der aktuellen Rechtslage beurteile.
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner vor, Bundesrecht verletzt zu haben, indem es ihn dazu verpflichte, den Barunterhalt der Tochter allein zu tragen.
4.1. Das Obergericht setzt sich nicht spezifisch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Es stellt immerhin fest, dass die Beschwerdegegnerin in der dritten Phase (d.h. nach Vollendung des 16. Altersjahrs der Tochter und unter Annahme eines 100 %-Pensums) einen vergleichbaren Überschuss erzielen werde wie der Beschwerdeführer. Es rechtfertige sich daher, in dieser Phase die Beteiligung der Tochter am Überschuss des Beschwerdeführers (von bisher 20 %) auf 10 % zu reduzieren, da die Tochter ab dem 16. Altersjahr auch Anspruch auf eine Beteiligung an den dannzumal guten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin habe.
4.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Barunterhalt sei nach Massgabe der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Auf der Basis der von ihm ermittelten Zahlen sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich ab dem 1. Oktober 2020 (d.h. nach Vollendung des 10. Altersjahrs der Tochter) mit 33 % und ab dem 1. September 2023 (d.h. nach Eintritt der Tochter in die Oberstufe) mit 40 % am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen. Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom 29. November 2017.
4.3.
4.3.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b).
4.3.2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (E. 4.3.1 hiervor) folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt. Im vorliegenden Sachzusammenhang ist ausschliesslich vom Barunterhalt zu sprechen, denn die Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt setzt das Unvermögen des (haupt-) betreuenden Elternteils, für die eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen, voraus (BGE 144 III 377 E. 7).
4.3.2.1. In seiner bis am 31. Dezember 2016 gültigen Fassung lautete Art. 276 Abs. 2 ZGB wie folgt: "Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung,
oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet." Damit hielt der Gesetzgeber fest, dass der Elternteil, der keinen Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, grundsätzlich alleine zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verpflichtet ist (Urteile 5A_488/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2; 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2). Davon hat die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen gemacht. Insbesondere kam bereits unter dem bisherigen Recht eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils am Barunterhalt des Kindes infrage, wenn er leistungsfähiger war als der andere Elternteil (Urteile 5A_119/2017 vom 30. August 2017 E. 7.1; 5A_96/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1; 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.1; 5A_134/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3; 5A_462/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 III 586). War der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, musste er am Barunterhalt des Kindes beteiligt werden (BGE 134 III 377 E. 2.2.2, wo die hauptbetreuende Mutter Fr. 23'000.-- im Monat verdiente und der Vater lediglich Fr. 3'000.--).
Der neue Art. 276 Abs. 2 ZGB statuiert nurmehr, dass der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet wird. Indes wollte der Gesetzgeber am bisherigen Grundsatz nichts ändern. Vielmehr ging es ihm darum, mit dem neuen Wortlaut den neuen gesellschaftlichen Realitäten - gemeint waren die unterschiedlichen Betreuungsregelungen von der alleinigen Obhut bis hin zur hälftigen Betreuung mit allen möglichen Zwischenformen der alternierenden bzw. geteilten Obhut - und damit dem Umstand, dass die Fälle, in denen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht in natura und in Form von Geldleistung nachkommen, immer häufiger sind, Rechnung zu tragen (Botschaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1). Dabei präzisierte der Bundesrat, in Fällen, in denen nach der Trennung der eine Elternteil das Kind betreut, während der andere einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, erfülle der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht hauptsächlich in natura, während der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Geldleistung nachkomme (Botschaft, BBl 2014 573 Ziff. 2.1.1).
Aus diesen Gründen gilt weiterhin, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (Urteile 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 21 ff. zu Art. 285 ZGB; JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 762; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl. 2019, Rz. 1374). Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes demgegenüber unter sich auf, haben sie sich - wiederum grundsätzlich - umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.3 ["Si un droit de visite plus large a été convenu, incluant par exemple deux soirs et deux nuits par semaine et la moitié des vacances scolaires, ce surcroît de temps consacré à l'enfant par le parent non gardien est répercuté non pas sur la contribution de prise en charge, mais sur le calcul de la contribution d'entretien, au niveau des coûts directs variables (frais d'alimentation, dépenses de loisirs, etc.); rien ne change s'agissant des frais directs fixes, comme le loyer (...)."]; Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.4; bereits zum bisherigen Recht: Urteil 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4).
4.3.2.2. Sodann kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ins Spiel. Im vorliegenden Sachzusammenhang gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr
kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (diese Regel statuieren namentlich die Urteile 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1
in fine; 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; JUNGO/ARNDT, a.a.O., S. 762; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 45 zu Art. 285 ZGB). Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (vgl. den bereits erwähnten BGE 134 III 377 E. 2.2.2; MEIER/ STETTLER, a.a.O., Rz. 1374).
4.3.2.3. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; vgl. auch Urteil 5A_386/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3 und 4).
4.3.3. Für die Stützung seines Standpunktes (E. 4.2) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 5A_20/2017 vom 29. November 2017. Dieses Urteil wurde in mehreren wissenschaftlichen Publikationen zusammengefasst wiedergegeben und teilweise kommentiert (FamPra.ch 2018 S. 592, www.droitmatrionial.ch [Newsletter vom Februar 2018] und ZKE/RMA 2018 S. 164 f. [französische Fassung], S. 201 f. [deutsche Fassung]), weshalb dieses nachfolgend im Detail zu besprechen ist.
In casu ging es um zwei 15-jährige Kinder (Zwillinge), die das Gymnasium besuchten. Deren Bedarf hatte das Sachgericht auf insgesamt Fr. 2'830.-- bestimmt. Auf der Basis eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6'750.-- verfügte der Vater über einen Überschuss von Fr. 2'062.--. Die Mutter arbeitete zu 70 % und verdiente Fr. 7'500.--; ihr verblieb ein Überschuss von Fr. 3'300.--. Die obere kantonale Instanz verpflichtete den Vater dazu, nach Ablauf einer bestimmten Übergangsfrist Fr. 2'040.-- (und damit praktisch mit seinem gesamten Überschuss) an den Unterhalt der Kinder beizutragen; mangels Leistungsfähigkeit des Vaters hatte die Mutter für die Differenz von Fr. 790.-- aufzukommen.
Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in E. 6.2 des besagten Urteils ausgeführt hat, der obhutsberechtigte Elternteil habe seiner Unterhaltspflicht auch dann teilweise durch Geldzahlung nachzukommen, wo der durch Pflege und Erziehung geleistete Anteil an seiner Unterhaltsleistung aus anderen Gründen - gemeint sind Gründe, die nicht im Zusammenhang mit den Betreuungsanteilen stehen - reduziert sei. Zu denken sei vorab an Konstellationen, in denen das Kind aufgrund seines Alters nicht (mehr) auf umfassende Betreuung angewiesen sei. Diesfalls könne der obhutsberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nur noch teilweise durch Betreuungsleistungen nachkommen. Müsste in dieser Situation der gesamte Barbedarf des Kindes durch den anderen Elternteil gedeckt werden, widerspräche dies dem Grundsatz, wonach die Eltern entsprechend ihren Kräften an den Kindesunterhalt beizutragen haben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Vaters gut, weil sich der konkrete Betreuungsbedarf der fast volljährigen und tagsüber abwesenden Kinder dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen liess. Es wies die Vorinstanz an, den Kindesunterhalt unter Vervollständigung des Sachverhalts neu festzusetzen.
Mit dieser Erwägung beabsichtigte das Bundesgericht keine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere wollte es damit nicht von den in E. 4.3.2 dargelegten Grundsätzen abweichen. Namentlich entschied es nicht, dass der Barunterhalt ungeachtet des durch den betreuenden Elternteil erbrachten Naturaltunterhalts strikt nach der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen ist, wie das der Beschwerdeführer beantragt. Das ergibt sich insbesondere aus den dort zitierten Entscheiden (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 und Urteil 5A_643/2015 vom 15. März 2015) und den referenzierten Autoren (Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 10.162 ff. [recte: 06.162 ff.]). Im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchem Umfang sich der hauptbetreuende Elternteil mit seinem Überschuss an der Deckung des Barbedarfs des Kindes beteiligen muss, stellen sie stets einen Zusammenhang zwischen dem Betreuungsbedarf und der Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit her. Mithin basiert die beschwerdeführerische Interpretation der Rechtsprechung, wonach der hauptbetreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht
zwangsläufig durch Geldleistung nachzukommen hat, wenn das Kind aufgrund seines Alters nicht mehr auf umfassende Betreuung angewiesen ist, auf einem missverstandenen Konzept der Betreuung und damit des Naturalunterhalts. Denn dieser beschränkt sich nicht auf das Betreuen eines Kindes, das man tagsüber nicht alleine lassen kann; er wird nicht nur - wie für den Betreuungsunterhalt relevant - zu jenen Zeiten erbracht, während welcher gewöhnlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Vielmehr wird der Naturalunterhalt auch morgens, abends, nachts und an Wochenenden geleistet. Er umfasst nicht bloss die unmittelbare Aufsicht über das Kind, sondern Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste, Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; JUNGO/ARNDT, a.a.O., S. 762). Diese Leistungen lassen sich geldmässig gar nicht bewerten (Botschaft, BBl 2014 551 Ziff. 1.5.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.161). Würde der Barunter-halt strikt nach Massgabe der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern verteilt, stünde dies im Widerspruch zu Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB , wonach ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat und wonach Natural- und Geldunterhalt als gleichwertig zu betrachten sind (s. E. 4.3.1). Zutreffend ist demgegenüber, dass sich die altersbedingte Reduktion des Betreuungsaufwandes auf die Pflicht zur Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit auswirken kann (vgl. dazu insb. BGE 144 III 481 E. 4.7) und sich der hauptbetreuende Elternteil allfällig nach Massgabe der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des (nach wie vor) durch ihn erbrachten Naturalunterhalts auch am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Urteil 5A_20/2017 andere als die soeben dargelegten Grundsätze ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden.
Vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen ist das Ergebnis des Urteils 5A_20/2017 letztlich nicht zu beanstanden: Aufgrund der altersbedingten Reduktion des Betreuungsaufwands war es der obhutsberechtigten Mutter möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid hätte der Vater nach der Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge noch sein familienrechtliches Existenzminimum decken können, während die Mutter über einen ihr familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 3'300.-- übersteigenden Betrag verfügt. Damit lag ein Anwendungsfall vor, wie er abstrakt in E. 4.3.2.2 geschildert wird und was die Beteiligung der obhutsberechtigten, leistungsfähigeren Mutter am Barunterhalt im konkreten Fall rechtfertigte.
4.4. Vorliegend betreut der Beschwerdeführer seine Tochter jeweils an zwei von drei Wochenenden, ortsbedingt allerdings nie unter der Woche. Folglich fällt sein Betreuungsbeitrag in die Kategorie des nicht wesentlichen Betreuungsanteils. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Beteiligung der Beschwerdegegnerin allein nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern verlangt, als unbegründet. Nachdem aber das Obergericht die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin gestützt auf die aktuelle Rechtslage (Schulstufenmodell) neu zu beurteilen hat (E. 3.3), wird es auch prüfen müssen, ob diese sich am Barunterhalt der Tochter zu beteiligen hat.
5.
Schliesslich beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass allfälliges Erwerbseinkommen der Tochter ab ihrem 16. Altersjahr wie beantragt an den Barunterhaltsbeitrag angerechnet werde.
5.1. Dazu erwog das Obergericht, die Rechtsprechung gehe wohl davon aus, dass sich ein Kind in der Regel mit einem Drittel seiner Nettoeinkünfte an seinem Barbedarf zu beteiligen habe. Die Tochter sei indes knapp 8-jährig, und im Moment sei nicht absehbar, welche Ausbildung sie verfolgen bzw. wann sie Einkünfte in welcher Höhe erzielen werde. Es sei daher nicht angebracht, bereits heute Anordnungen für einen Fall zu treffen, von dem nicht voraussehbar sei, ob und in welcher Art er eintreten werde.
5.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Anliegen mit einem Verweis auf Art. 285 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 3 ZGB und leitet daraus ab, dass nach Gesetz das Kindeseinkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden sei, spätestens aber ab der Volljährigkeit. Indem das Obergericht die unterhaltsbeitragsmindernde Berücksichtigung jeglicher künftiger Erwerbseinkünfte der Tochter verworfen habe, sei Bundesrecht verletzt. Der Umstand, dass die Tochter irgendwann irgendein Einkommen erzielen werde, sei nicht unvorhersehbar, da jedes Kind irgendwann einmal eine Lehre anfange oder ein Gymnasium absolviere und dann ein Studium beginne, während welchem statistisch gesehen in 80 % aller Fälle einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werde. Das Bundesgericht habe in BGE 139 III 401 E. 3.2.2 entschieden, dass im Rahmen eines Scheidungsurteils selbst bei einem Kleinkind von 6 Jahren Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss seiner Ausbildung und nicht bloss bis zum Eintritt der Volljährigkeit festgesetzt werden sollen. Konsequenterweise müsse das Scheidungsgericht bei entsprechendem Antrag auch die Anrechnung allfälliger Erwerbseinkünfte des Kindes festsetzen.
5.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als nach Gesetz das Vermögen und die Einkünfte des Kindes bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Er behauptet indes selbst nicht, dass die Tochter aktuell über ein eigenes Einkommen verfüge, welches die kantonalen Gerichte nicht berücksichtigt hätten. Der Beschwerdeführer will vielmehr bereits heute ein allfälliges Einkommen der Tochter berücksichtigt wissen. Seine Argumentation stützt sich indes auf falsche Prämissen.
5.3.1. Zunächst ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht so, dass das Kind nach Gesetz sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hat. Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes (Schweighauser, a.a.O., N. 34 zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen). Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab; namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Umstände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, und ein volljähriges die Hälfte (vgl. für den Volljährigenunterhalt Urteil 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3).
5.3.2. Sodann hat das Bundesgericht in BGE 139 III 401 keineswegs entschieden, dass Kindesunterhaltsbeiträge unabhängig vom Alter des Kindes über die Volljährigkeit desselben hinaus festgelegt werden
müssen. Das Urteil besagt lediglich, aber immerhin, das Scheidungsgericht
könne den Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit des (noch sehr kleinen) Kindes hinaus festsetzen; eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht. Insofern geht dieses Urteil nicht über Art. 133 Abs. 3 ZGB hinaus. Zweck dieser Bestimmung ist es namentlich, dem (volljährig gewordenen) Kind die psychische Belastung, die eine Klage gegen einen Elternteil darstellt, zu ersparen (BGE 139 III 401 E. 3.2.2), wenn nicht es auf Unterhalt, sondern der Unterhaltspflichtige erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts (Art. 286 Abs. 2 ZGB) klagen muss. Die Berücksichtigung eines allfälligen unterhaltsbeitragsreduzierenden Kindeseinkommens könnte je nach den Umständen diesem Zweck zuwiderlaufen, wenn das Kind dereinst über gar kein anrechnbares Einkommen i.S.v. Art. 285 Abs. 1 i.V.m. Art. 276 Abs. 3 ZGB verfügen sollte.
5.3.3. Selbst wenn das Gericht anordnen
kann, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB), verletzt es kein Bundesrecht, wenn es darauf verzichtet, selbst absehbare Veränderungen zu berücksichtigen, denn dem Unterhaltspflichtigen steht der Weg über das Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) offen. Diese Möglichkeit wird auch der Beschwerdeführer haben, sollte die Tochter dereinst über ein anrechenbares eigenes Einkommen verfügen.
5.3.4. Nach dem Ausgeführten hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es darauf verzichtet hat, bereits im Scheidungsurteil ein allfälliges Einkommen, das die Tochter zu einem heute unbekannten Zeitpunkt in heute unbekannter Höhe zu erwirtschaften in der Lage sein könnte, in der beantragten Weise zu berücksichtigen.
6.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die übrigen Kosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Nach erfolgter Rückweisung wird die Vorinstanz auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiberin: Nyffeler