BGer 9C_460/2019 |
BGer 9C_460/2019 vom 22.08.2019 |
9C_460/2019
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Urteil vom 22. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2019 (KV.2018.00074).
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Nach Einsicht |
in die am 11. Juli 2019 verbesserte Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2019,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt und das Urteil in Deutsch ausgefertigt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügen, da ihnen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass dies namentlich der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einerseits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bereits am 14. März 2018 rechtskräftig darüber entschieden habe, dass zwischen den Parteien seit November 2014 ein Versicherungsverhältnis bestehe, und wonach andererseits die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Neues vorbringe,
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dass dasselbe gilt für die Schlussfolgerung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, die Beschwerdegegnerin sei berechtigt und verpflichtet, die ordnungsgemäss gemahnten ausstehenden Prämien einzufordern,
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dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, erneut ihre eigene Sichtweise zum Bestand eines Versicherungsverhältnisses zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt hat,
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dass in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht rechtsgenüglich dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf eine mündliche Anhörung (im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung) verzichtet haben soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde, da sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. August 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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