BGer 2F_19/2019 |
BGer 2F_19/2019 vom 23.08.2019 |
2F_19/2019 |
Urteil vom 23. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. Dense Air Ltd., vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Hugh Reeves und Noemi Ziegler, Rechtsanwälte,
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2. Salt Network SA, c/o Salt Mobile SA,
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3. Sunrise Communications AG,
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4. Swisscom (Schweiz) AG,
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Gesuchsgegnerinnen,
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Eidgenössische Kommunikationskommission
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(ComCom),
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_457/2019 vom 17. Juni 2019.
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Nach Einsicht |
in das im Rubrum genannte Urteil,
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in die "Revisionsklage" von A.________ vom 31. Juli 2019, worin dieser sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils verlangt und ferner die Anträge stellt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2019 sei ebenfalls aufzuheben und seiner am 11. April 2019 dort eingereichten "Klage" gegen die Mobilfunkfrequenzen 5 G sei vollumfänglich stattzugeben,
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in Erwägung, |
dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen,
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dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht und allenfalls einzig ein Revisionsgesuch in Betracht kommt, worauf sich aber nur eintreten liesse, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte,
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dass der Gesuchsteller sich einzig damit begnügt, seine bereits in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2019 geäusserten Standpunkte zu wiederholen und unerschütterlich zu behaupten, seine am 11. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Klage sei "berechtigt und zulässig", weshalb er vom Bundesgericht eine "Neubeurteilung sämtlicher bisher eingereichten Klagepunkte" verlange,
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dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller im angefochtenen Urteil aufgezeigt hat, dass seine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Legitimation unzulässig war,
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dass der Gesuchsteller mit seinen rein appellatorischen Ausführungen nicht dartut, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte,
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dass daher auf das vorliegende Revisionsgesuch ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 127 BGG),
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dass diesem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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