Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_963/2018
Urteil vom 23. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz;
Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2018 (SU170042-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil wirft X.________ vor, er habe in der Zeit von März 2014 bis März 2017 trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Tierhalteverbots und trotz fehlenden Viehhandelspatents insgesamt ca. 40 bis 50 Kühe, Kälber und Stiere bei verschiedenen Landwirten untergebracht. Er habe über die Betreuung, Pflege und Verwendung entschieden und das Rindvieh zu Ausstellungsmärkten gebracht, an Bezirkstierschauen präsentiert sowie auf einer Internetplattform zum Verkauf und zur Vermittlung angeboten. Er habe die Tiere selber zu Schlachtungen gefahren und sie wirtschaftlich genutzt.
Grund für das am 11. April 2007 durch das Veterinäramt des Kantons Zürich ab 1. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit verfügte Verbot des Haltens von Klauentieren waren insgesamt 18 dokumentierte Missstände in der Tierhaltung von X.________ in den Jahren 1998 bis 2007. In der Verfügung vom 11. April 2007 wurde X.________ auf die Straffolgen bei Verstoss gegen das Tierhalteverbot (Busse bis Fr. 5'000.--) hingewiesen.
B.
Mit Strafbefehl vom 29. November 2016 bestrafte das Statthalteramt X.________ mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache, worauf das Statthalteramt nach ergänzender Untersuchung am 13. April 2017 einen neuen Strafbefehl erliess. Mit diesem bestrafte das Statthalteramt X.________ wegen Widerhandlung gegen die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung mit einer Busse von Fr. 1'200.--.
Gegen den Strafbefehl vom 13. April 2017 erhob X.________ wiederum Einsprache. Das Statthalteramt überwies den Strafbefehl in der Folge als Anklage dem Bezirksgericht Hinwil. Das Bezirksgericht sprach X.________ der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und h i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und Art. 103 Abs. 1 lit. c der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sowie Art. 104 Abs. 1 und 2 TSchV i.V.m. Art. 34 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401 TSV) und Art. 20 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG sowie der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stelle nicht vollständig auf seine Angaben ab. So habe er die Tiere bei Landwirten platziert. Diese seien für die Betreuung alleine und dauerhaft zuständig gewesen. Die Vorinstanz habe die weitreichenden Vereinbarungen mit den Landwirten nicht gewürdigt. Er habe die Tiere nur ausnahmsweise zur Schlachtung und den Viehschauen gefahren und dort betreut. Obwohl er als Eigentümer über die Besamung, die Ausstellung, den Verkauf oder die Schlachtung entscheide, fehle es ihm an der für die Tierhaltung notwendigen tatsächlichen Verfügungsgewalt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei der ersten Instanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer die tatsächlichen Umstände gemäss Anklageschrift eingestanden habe und diese erstellt seien (angefochtenes Urteil, E. III. 1.4 S. 8). Laut der ersten Instanz habe er die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über die Tiere. Er sei in organisatorischer Hinsicht für den Transport der Tiere an die Viehschauen zuständig und übernehme diesen immer wieder mal selber, wobei er zumindest während des Transports auch für die tatsächliche Betreuung der Tiere verantwortlich sei. Es sei davon auszugehen, während den Viehschauen sei trotz vorhandenem Personal ein Mindestmass an Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig. Zudem trete er an den Viehschauen als Ansprechperson für Miet- oder Kaufinteressenten auf. Weiter sei er auf einer Internetseite als Verkäufer seiner Tiere gelistet und aktiv. Die Tiere bildeten seine Existenzgrundlage. Er halte sie deshalb aus wirtschaftlichen Gründen. Ihm obliege die Entscheidungsgewalt (kant. Akten, act. 13, S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, habe die Tiere klar aus wirtschaftlichen Gründen gehalten. Er habe darüber entschieden, wo und bei wem die Tiere untergebracht worden seien, ob ein Tier den Aufenthaltsort gewechselt und ob es geschlachtet habe werden müssen. Ausserdem habe er die angefallenen Tierarztrechnungen beglichen. Ihm habe es oblegen, auch bei Unterbringung in fremden Ställen und der Betreuung durch andere Personen, über die Tiere zu bestimmen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.5 S. 11).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür oder ob er auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_1173/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit Hinweis).
1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich trotz ausdrücklicher Sachverhaltsrüge mit den Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1.2 hiervor) und den von ihr lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und was er einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er kommt den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht nach und es kann auf die Beschwerde, soweit sie den Sachverhalt betrifft, nicht eingetreten werden. Zur Darlegung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die erhaltene Verfügungs- sowie Entscheidungsgewalt über die Tiere, wären die Vorbringen des Beschwerdeführers soweit ersichtlich auch bei einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen ohnehin ungeeignet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 24 TSchG durch die Vorinstanz geltend. Sie habe den Begriff "Halten" dieser Bestimmung falsch ausgelegt. Er sei zwar Eigentümer, aber nicht Halter der Tiere. Damit habe er dem gegen ihn verfügten Tierhalteverbot nachgelebt. Entscheidend sei die tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht die rechtliche Beziehung zu den Tieren. Seine Verurteilung verstosse alsdann gegen das Prinzip "nulla poena sine lege certa".
2.2. Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen der ersten Instanz, laut welcher der Beschwerdeführer ohne Weiteres als Halter der Tiere zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.2 S. 10; kant. Akten, act. 13, S. 4 ff.). Er sei nach der Fremdplatzierung seiner Tiere weiterhin deren Halter gewesen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.5 S. 11). Aus den Ausführungen in der Verfügung des Veterinäramts ergebe sich klar, dass dem Beschwerdeführer jegliche Form des Haltens, also auch die Unterbringung bei Dritten, untersagt worden sei (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.2.6 S. 12). Indem er gegen die an ihn gerichtete Verfügung betreffend Tierhalteverbot verstossen habe, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG erfüllt (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.5 S. 14).
2.3.
2.3.1. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Das Tierschutzgesetz enthält keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter zu gelten hat. Der Eigentümer wird vom Tierschutzgesetz nicht explizit genannt. Es unterscheidet lediglich zwischen Betreuer und Tierhalter (Art. 6 Abs. 1 TschG; vgl. auch Art. 31 TSchV).
Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden (Urteil 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2). Tierhalter im Sinne von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c S. 245; 104 II 23 E. 2a S. 25), auch wenn er die Beaufsichtigung des Tieres zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat (BGE 110 II 136 E. 1 S. 138). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen (auch ideeller Art) von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119 E. 2 S. 122).
Eine Mehrzahl von Haltern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben (Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.3.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).
2.4.
2.4.1. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die tatsächliche Verfügungs- sowie die Entscheidungsgewalt über seine Tiere. Darüber hinaus hatte er an ihnen ein eigenes und dauerhaftes wirtschaftliches Interesse. Ausgehend von diesen willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist keine falsche Anwendung des Tierschutzgesetzes ersichtlich. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter zu qualifizieren ist. Nichts daran ändert die Unterbringung der Tiere bei anderen Personen, welche ebenso ein wirtschaftliches Interesse hatten. Dies resultiert schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Mehrzahl von Haltern möglich ist. Das Bundesgericht entschied mit Urteil 2C_958/2014 vom 31. März 2015 sodann, der Ort der Unterbringung könne den Mangel der Unfähigkeit oder des fehlenden Willens, den Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen, nicht vollständig beheben (E. 4.4). Auch der appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers folgend bestimmte weiterhin er über seine Tiere. Des Weiteren wird der Eigentümer vom Tierschutzgesetz nicht gesondert behandelt. Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer mittels Platzierung seiner Tiere bei anderen Landwirten nicht dem gegen ihn ausgesprochenen Tierhalteverbot entziehen und er verstiess somit gegen die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007. Die Vorinstanz geht deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 28 Abs. 3 TSchG aus.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter und implizit die fehlende Definition eines Tierhalters im Tierschutzgesetz rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hätte mit ausreichender Gewissheit erkennen können, dass sein Geschäftsmodell dem gegen ihn verfügten Tierhalteverbot zumindest nicht vollumfänglich Folge leistet. Wie schon die erste Instanz zu Recht erwog, kann vom Beschwerdeführer, der während Jahren immer wieder mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt stand, verlangt werden, sein Verhalten zu hinterfragen. Von ihm hätte insbesondere erwartet werden können, dass er sich beim kantonalen Veterinäramt über die Zulässigkeit seines Verhaltens informiert (vgl. kant. Akten, act. 13, S. 8). Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Legalität erweist sich als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er habe sich über den Halterbegriff geirrt. Er sei stets der Überzeugung gewesen, als Eigentümer und wirtschaftlich berechtigte Person nicht gegen das Halteverbot zu verstossen. Dies entspreche einem Sachverhaltsirrtum. Er habe daher ohne Vorsatz gehandelt.
3.2. Die Vorinstanz verweist zum subjektiven Tatbestand auf die Erwägungen der ersten Instanz und erachtet diese ebenfalls als zutreffend. So habe dem Beschwerdeführer als ausgebildeter Landwirt Sinn und Zweck des Tierhalteverbots zumindest im Ansatz bekannt sein müssen, insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits wiederholt mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt gekommen sei. Er habe mit seinem Verhalten einen Verstoss gegen das Tierhalteverbot zumindest für möglich halten müssen und dies zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz erwägt weiter, für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums bleibe kein Raum, da der Beschwerdeführer über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügt habe (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.3.2 S. 13). Aufgrund der Verfügung des Veterinäramts habe ihm klar sein müssen, dass ihm sämtliche Halteformen verboten worden seien. Nach den dokumentierten zahlreichen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung habe das Veterinäramt unterbinden wollen, dass der Beschwerdeführer - in welcher Form auch immer - über das Wohl der Tiere entscheide, da er sich als nicht fähig oder willens erwiesen habe, seinen Tieren die nötige Behandlung oder Pflege zukommen zu lassen. Da er gemäss eigenen Angaben nach wie vor über weitreichende Belange der Tiere entschieden habe, habe ihm klar sein müssen, dass er mit seinem Geschäftsmodell mit Fremdplatzierung gegen Sinn und Geist der Verfügung verstosse, mit welcher das Veterinäramt gerade dies zu verhindern versucht habe (angefochtenes Urteil, E. III. 2.1.4 S. 13).
3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen).
3.4. Indem der Beschwerdeführer argumentiert, er habe über einen Tatumstand geirrt, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun. Auf diese Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen. Es ist ohnedem keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer über das in sachverhaltlicher Hinsicht für den Vorsatz erforderliche Wissen verfügte. Angesichts der Tatsache, dass er die tatsächliche Verfügungs- sowie die Entscheidungsgewalt über seine Tiere behielt und sie zumindest teilweise selber transportierte und betreute (vgl. E. 1.2 hiervor), obwohl er seit Jahren immer wieder mit der Tierschutzgesetzgebung in Konflikt stand und ihm mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 11. April 2007 das Halten von Klauentieren auf unbefristete Zeit verboten war, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung geradezu unhaltbar sein soll.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt auch einen Freispruch vom Vorwurf des vorschriftswidrigen Handelns mit Tieren im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 TSchG. Er bringt sinngemäss vor, er sei als Landwirt im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 3 TSG zu qualifizieren. Er besitze seit mehr als zehn Jahren 40 bis 50 Tiere und reguliere den Bestand. Seine Tätigkeit falle deshalb nicht unter den Begriff des Viehhandels, sondern stelle einen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ordentlicherweise verbundenen und erlaubten Wechsel des Viehbestandes dar.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, mit dem Verkauf und Anpreisen der Tiere an Viehschauen sowie im Internet habe der Beschwerdeführer zweifellos Viehhandel betrieben. Gewerbsmässigkeit sei aufgrund der Häufigkeit der Verkaufsbemühungen und der Tatsache, dass sie die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bilde, ohne Weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer halte sein Vieh lediglich indirekt und verbotenerweise. Er wohne in einer Mietwohnung und führe keinen eigentlichen Betrieb, da er seine Tiere bei Landwirten untergestellt habe. Er habe seit zehn Jahren keine eigenen Stallungen mehr und bewirtschafte zudem kein Land. Seine Tätigkeit umfasse insbesondere die Verteilung der Tiere auf die verschiedenen Landwirte, den Kauf bzw. Verkauf von Tieren und die Entscheidung über die Schlachtung seines Viehs. Er sei folglich nicht als Landwirt zu qualifizieren und führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG nicht zur Anwendung gelange (angefochtenes Urteil, E. III. 2.2.2 S. 14 f.). Die Ansicht des Beschwerdeführers hätte zur Konsequenz, dass jede Person, die Kühe zeitweise besitzt und mit diesen Handel zum Zwecke der Erzielung eines Erwerbseinkommens betreibt, als Landwirt zu qualifizieren wäre, womit der Ausnahmetatbestand von Art. 20 Abs. 2 TSG (bewilligungsfreie Bestandesregulierung) praktisch immer zur Anwendung käme. Der Ausnahmetatbestand verkäme so zur Regel und es wären kaum mehr Konstellationen von bewilligungspflichtigem Handel denkbar. Damit würde Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht, die Sicherung der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Handel, unterlaufen (angefochtenes Urteil, E. III. 2.2.3 S. 15).
4.3. Laut Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt. Für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren bedarf es einer Bewilligung (vgl. Art. 13 Abs. 1 TSchG). Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent (Art. 34 TSV). Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung (Art. 104 Abs. 2 TSchV).
Viehhandel ist gemäss Art. 20 Abs. 2 TSG der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels (Art. 20 Abs. 2 Satz 3 TSG).
4.4. Der Beschwerdeführer handelte zum Zweck des Verkaufs seiner Tiere an Viehschauen und über das Internet. Ihm stehen nach seiner Darstellung die neugeborenen Kälber und der Erlös des Verkaufs der Tiere zu. Auf diese Weise bestritt er seinen Lebensunterhalt. Dabei kam es offensichtlich nicht zu einem blossen Wechsel seines Viehbestandes als Folge eines land- oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Mästerei, sondern es stand klar ein eigentlicher Viehhandel im Vordergrund. Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender eigener Bewirtschaftung von Land und fehlenden eigenen Stallungen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 20 Abs. 2 TSG führen konnte, was für den Ausnahmetatbestand dieser Bestimmung zusätzliche Voraussetzung wäre, nicht beantwortet zu werden. Damit erweist sich auch der Schuldspruch wegen Viehhandels ohne Bewilligung als bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber