Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_657/2019
Urteil vom 26. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Dispositiv des Entscheides des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2019 (71/19, 73/19).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 20. August 2019 (bislang eröffnet im Dispositiv) wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die Beschwerden von A.________ gegen die fürsorgerische Unterbringung und gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ab.
Gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid hat A.________ am 23. August 2019 (Eingang 26. August 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Beschwerde an das Bundesgericht kann erst und einzig gegen den vollständig ausgefertigten, d.h. insbesondere begründeten, Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG). Vorliegend ist dieser erst im Dispositiv eröffnet worden. In dessen Ziff. 4 wird der begründete Entscheid in Aussicht gestellt. Erst dieser wird anfechtbar sein.
2.
Bereits das eröffnete Dispostiv enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Dies ist insofern irreführend, als die Beschwerdeführerin - welche diesbezüglich offenbar nicht mit ihrem Rechtsvertreter Rücksprache genommen hat - davon ausgehen musste, dass das blosse Dispositiv anfechtbar sei. Indes vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein (noch) nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 26; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 129 III 88 E. 2.1 S. 89; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.). Es ist auch nicht möglich, den vollständig ausgefertigten Entscheid abzuwarten und von Amtes wegen bei der Vorinstanz anzufordern, weil sich die Beschwerdebegründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beziehen und konkret mit diesen auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände und zumal aus einer falschen bzw. irreführenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Advokat B.________ (Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren), den Universitären Psychiatrische Kliniken Basel und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli