Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_442/2019
Urteil vom 26. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
2. SBB AG Schaden- und Strafrechtzentrum,
3. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc.;
Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 15. November 2018 (SK 18 118).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 9. März 2017 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland X.________ schuldig: der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________, der Störung des Eisenbahnverkehrs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von B.________, der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.________, der Sachbeschädigung zum Nachteil der SBB AG, des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Coop AG, der Hinderung einer Amtshandlung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Das Regionalgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.--. Es ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung (Art. 63 StGB) an.
X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern stellte das Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs ein. Bezüglich der im Berufungsverfahren noch strittigen Punkte erklärte es X.________ schuldig: der schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dafür sowie für weitere, bereits rechtskräftige Schuldsprüche (mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG, Tätlichkeiten, mehrfacher Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) belegte es ihn (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Busse von Fr. 600.--) mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Ausserdem erneuerte es die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung. Weiter befand es über zivilrechtliche Folgen der schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Urteil vom 15. November 2018).
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Freisprüche von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung, eventuell versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung. Parteikostenersatz- resp. Zivilansprüche seien, wo zugesprochen, aufzuheben. Für die rechtskräftigen Schuldsprüche sei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der eintägigen Polizeihaft. Eventuell sei die Sache zu neuer Verhandlung und neuem Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________.
1.1. Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Der Beschwerdeführer macht geltend, keine der in Art. 122 StGB umschriebenen Tatfolgen sei gegeben. So könne von einer Arbeitsunfähigkeit keine Rede sein; die Privatklägerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin selbständigerwerbend tätig. Für die Zeit vom 7. März 2014 bis Ende Juli 2014 sei sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als fünf Monaten könne nicht als langdauernd gewertet werden. Die Privatklägerin habe sich überdies keinen intensiven medizinischen Behandlungen unterziehen müssen, sei wegen des Vorfalls nicht im Spital gewesen und habe nicht an starken Schmerzen gelitten. Die aktuelle, höchstens geringfügige Beeinträchtigung der rechten Hand und linken Schulter sei keine schwere Schädigung im Sinne des betreffenden Tatbestands. Im Kopfbereich, dem Ziel der Einwirkung, sei keine Beeinträchtigung eingetreten. Die Vorinstanz lasse überdies ausser Acht, dass Möglichkeiten zur medizinischen Behandlung nicht ausgeschöpft seien, mit der die angeblichen körperlichen Einschränkungen behoben werden könnten.
1.2. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 massiv auf den Körper der Privatklägerin einwirkte. Er habe ihr mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht oder an den Kopf geschlagen. Mehrmals sei die Privatklägerin zu Boden gegangen und habe sich wieder erhoben. Die Verletzungen an Hand und Schulter könnten Abwehrverletzungen oder auch bei einem der wiederholten Stürze entstanden sein. Zweifellos habe der Beschwerdeführer diese Verletzungen verursacht. Die Vorinstanz schloss nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung aller Beweise, namentlich auch der Arztzeugnisse, die rechte Hand und linke Schulter der Privatklägerin seien als Folge des Vorfalls nur noch vermindert belastbar. Die Beschwerden seien bleibend. Infolge des Schadens an der Hand könne sie ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten), der sie zuletzt zu 80 % nachgegangen sei, nicht mehr voll ausüben. Zudem sei sie in ihrem Alltag eingeschränkt.
Zur rechtlichen Subsumtion unter eine der Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB erwägt die Vorinstanz, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei zwar erstellt. Bleibende Schäden an der rechten Hand und der linken Schulter verunmöglichten es der Privatklägerin, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Welcher Art und Intensität die Einschränkungen derzeit genau seien, erschliesse sich aber aus keinem der ärztlichen Zeugnisse restlos. Daher stehe die Gesamtbeeinträchtigung im Vordergrund. Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 hält die Vorinstanz fest, die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB könne auch aufgrund der kombinierten Beeinträchtigung der rechten Hand einerseits und der linken Schulter anderseits erfüllt sein. Das treffe hier zu. Bereits die bleibende Beeinträchtigung der rechten Hand behindere die Privatklägerin nicht nur im Beruf, sondern auch im Alltag. Diese Behinderung wiege mit Blick auf die Verletzung der linken Schulter umso schwerer, weil diese einer Kompensation jener Beeinträchtigung entgegenstehe.
1.3.
1.3.1. Bestritten sind die gesundheitlichen Folgen des Angriffs und ob diese eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verursacht haben. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Einzelfall auszulegen ist. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Beurteilung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; Urteile 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.4 und 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4.1).
1.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die Privatklägerin habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2018 angegeben, sie arbeite weiterhin selbständig als Raumpflegerin. Das Protokoll zeigt indes auch, dass die Privatklägerin ausgeführt hat, diese Tätigkeit wegen der Beeinträchtigung von Schulter und Hand nur während zweier Tage in der Woche ausführen zu können (vorinstanzliche Akten pag. 1428). Der Beschwerdeführer führt sodann aus, eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als fünf Monaten könne nicht als (im Sinn von Art. 122 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57) langdauernd gewertet werden. Es kann offenbleiben, ob es sich so verhielt, namentlich auch mit Blick darauf, dass die Betroffene im Alltag ebenfalls eingeschränkt ist (vgl. ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 122 StGB). Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass die im Zeugnis des behandelnden Arztes vom 16. September 2014 attestierte fünfmonatige Arbeitsunfähigkeit von März bis Juli 2014 (erstinstanzliche Akten pag. 42) nur eine damalige akute funktionale Beeinträchtigung anzeigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz wie erwähnt aber noch eine
bleibende Einschränkung des Leistungsvermögens (Art. 122 Abs. 2 StGB; vgl. MARC RÉMY, Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N 7 zu Art. 122 StGB) von nicht unerheblicher Schwere infolge verminderter Belastbarkeit von rechter Hand und linker Schulter als medizinisch ausgewiesen festgestellt (angefochtenes Urteil S. 24). Der vorinstanzliche Schluss ist jedenfalls nicht willkürlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117).
1.3.3. Die Frage nach einem Wechsel in einen Beruf, der besser auf die körperliche Beeinträchtigung Rücksicht nimmt und in welchem deswegen die Leistungsfähigkeit nicht oder weniger stark eingeschränkt ist (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG), stellt sich hier nicht. Zur Annahme einer schweren Körperverletzung genügt es, wenn die verletzte Person in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird (Urteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4.2; vgl. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2010, S. 125 Rz. 10, der bei möglicher Umschulung von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht, wenn der Berufswechsel mit erheblichen Opfern ["
sacrifices "] verbunden ist). Somit ist unerheblich, ob sich die Einschränkung auf alle Tätigkeiten erstreckt, die für die betroffene Person infrage kommen, sie also auch in einer bestmöglich auf die Beeinträchtigung abgestimmten Arbeit eingeschränkt bleibt. Zudem reicht eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil 6S.341/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1.4 [Erwerbsunfähigkeit von 30 %]).
Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der (...) Gesundheit" im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den in Abs. 2 genannten Sachlagen von der Schwere her vergleichbar ist. Dies trifft u.a. auf eine (nicht bleibende) Arbeitsunfähigkeit zu, wenn sie von langer Dauer ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57; erwähntes Urteil 6B_26/2011 E. 2.4.2). Steht nach dem Gesagten eine nicht unerhebliche bleibende Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Abs. 2 fest, bedarf es keines Rückgriffs auf die Generalklausel von Abs. 3.
Was den subjektiven Tatbestand angeht, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Angriff in erster Linie auf den Kopf gerichtet war, die bleibenden Schädigungen aber an Hand und Schulter eintraten, nichts für sich ableiten. Diese Folgen sind vom Eventualvorsatz gleichermassen erfasst, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass eine Person, welcher mit der Faust ins Gesicht geschlagen wird, stürzt und sich dabei Folgeverletzungen zuzieht. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil S. 25) zu Recht nicht infrage.
1.4. Damit bleibt es in diesem Fall auch beim vorinstanzlichen Erkenntnis betreffend die Zivilansprüche.
2.
Was die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.________ angeht, rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung des Nötigungstatbestands (Art. 181 StGB). Der Nötigung schuldig macht sich, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Beweise, dass er sich C.________ mit Absicht in den Weg gestellt habe, um sie am Verlassen des Zuges zu hindern. Sein Verhalten entspreche auch nicht einer "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit". Diese Tatbestandsvariante sei ohnehin nur restriktiv anzuwenden, da das geduldete Mass der Beeinflussung ebenso klar überschritten werden müsse wie beim Einsatz von Gewalt oder Drohung. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit des andern genüge, um eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zu bejahen (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305). Es sei nicht ersichtlich, weshalb er derjenige hätte sein sollen, der von der Stelle weicht. Zudem habe er sich auch nicht gewehrt, als C.________ ihn, wie vorinstanzlich festgestellt, "mit ein wenig Druck beiseiteschob". Auch sei sie offensichtlich nicht in ihrer Willensfreiheit, den Zug zu verlassen, beeinträchtigt gewesen. An Ort und Stelle zu verweilen, sei nicht rechtswidrig und begründe keine versuchte Nötigung.
2.2. Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer habe C.________ nach einem Wortwechsel zunächst daran gehindert, aus dem Zug zu steigen, indem er bei der Ausgangstür vor sie hinstand. Nach mehreren vergeblichen Aufforderungen, sie aussteigen zu lassen, habe sie ihn zur Seite geschoben, worauf sie habe aussteigen können. Das hindernde Verhalten des Beschwerdeführers habe damit zwar nur kurz gedauert. Wäre es erfolgreich gewesen, so hätte C.________ aber mindestens bis zur nächsten Station mitfahren, dort aussteigen und mit einem entgegenkommenden Zug wieder zurückfahren müssen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in der Weise vor ihr aufgebaut, dass sie nur unter physischer Einwirkung auf den Täter tatsächlich aussteigen konnte.
2.3. Die Vorinstanz hat nach Würdigung des Handlungsablaufs u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, sein Gegenüber daran zu hindern, am gewählten Ort auszusteigen (angefochtenes Urteil S. 29 E. 16.2). Der Beschwerdeführer zieht dies in Zweifel, ohne zu begründen, weshalb die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sei (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wird nicht dargetan, dass die Feststellung dieser sog. inneren Tatsache willkürbehaftet sei. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 S. 266).
2.4. Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221). Die Vorinstanz hat auf
versuchte Nötigung erkannt. Deshalb greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, C.________ sei offensichtlich nicht in ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt gewesen, da sie den Zug ja habe verlassen können. Der Beschwerdeführer hat sich im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, wenngleich letztlich erfolglos, angeschickt, die Entscheidungsfreiheit von C.________ in einer Weise einzuschränken, die mit Blick auf die einschlägige Kasuistik nicht mehr als geringfügig - als üblicherweise geduldetes Mass von Beeinflussung - anzusehen ist. Nötigung wurde beispielsweise bejaht im Fall der Bildung eines sogenannten "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165), ebenso bei der Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301; vgl. die Zusammenfassungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 S. 219 und 129 IV 6 E. 2.2 f. S. 9 f.). Diese Konstellationen unterscheiden sich vom vorliegenden Fall nur hinsichtlich ihrer kollektiven Auswirkungen. Ob die in der Generalklausel von Art. 181 StGB gesetzte Hürde für nötigendes Handeln überschritten ist, entscheidet sich nicht erst mit Blick auf die Breitenwirkung ("Menschenteppich" vor dem Zugang einer publikumsöffentlichen Ausstellung), sondern schon aufgrund der Folgen für das betroffene Individuum. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, wäre die Behinderung für C.________ bei einem Gelingen des Nötigungsversuchs eher intensiver gewesen als es im Beispiel der blockierten Bahnschranke für den einzelnen Autofahrer der Fall gewesen ist. Die Verurteilung wegen verursachter Nötigung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit rechtens.
3.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der SBB AG sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz freigesprochen zu werden. Er bestreitet die Täterschaft und rügt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Schluss, er habe am 31. Mai 2014 in Busswil mit einer Gas-Druckluftpistole auf einen vorbeifahrenden Schnellzug geschossen und dabei an vier Waggons fünf Scheiben beschädigt, stütze sich nicht auf objektive Beweise wie Film- oder Fotoaufnahmen und/oder Tonaufnahmen. Es stehe fest, dass die Gas-Druckluftpistole zum Zeitpunkt des mutmasslichen Vorfalls in der Obhut Dritter gewesen sei. Eine entsprechende Tatwaffe sei weder am Tatort oder in dessen Umgebung noch bei ihm sichergestellt worden. Es seien denn auch nur zwei Metallkügelchen gefunden worden, die von einer solchen Pistole stammen könnten. Der Zeuge D.________ habe keinen Schuss gehört, sondern (als Lokomotivführer eines anderen, zur fraglichen Zeit im Bahnhof Busswil stehenden Zuges) aus dem Führerstand der Lokomotive im Rückspiegel eine auf den vorbeifahrenden Regio-Express zielende Person gesehen. Er habe aber nicht sagen können, ob die angeblich gesehene Person wirklich geschossen oder nur einen Rückstoss der Waffe simuliert habe. Weitere Belastungszeugen gebe es nicht.
3.2. Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit den gerügten Punkten aus, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (unmittelbar nach der versuchten Nötigung [oben E. 2]) in der Nähe des Bahnhofs Busswil aufhielt. Sie würdigt die Beweise eingehend (angefochtenes Urteil S. 32 ff.) und geht insbesondere davon aus, dass Signalement und Kleidung des Beschwerdeführers signifikant mit den Beobachtungen des Zeugen übereinstimmten. Der Zeuge hat die Tathandlung unmittelbar wahrgenommen. Seine Schilderungen (die beschriebene Person habe mit einer Pistole auf den vorbeifahrenden Zug gezielt) sind spezifisch; dass der Zeuge keinen Schuss gehört hat, erweckt keine Zweifel am vorinstanzlichen Schluss, die These einer Dritttäterschaft sei rein hypothetisch und zu vernachlässigen. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seine CO2-Pistole nach Angaben eines Waffenhändlers vor dem Tattag zur Reparatur abgegeben und sie erst weit später wieder abgeholt hat, erwägt die Vorinstanz, vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erscheine die Angabe des Beschwerdeführers, er verfüge über keine andere Waffe, als reine Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 35). Dieser Schluss ist genausowenig unhaltbar wie die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe zwischen der Schussabgabe und dem Eintreffen der Polizei genügend Zeit gehabt, sich der Tatwaffe zu entledigen.
3.3. Damit bleibt es in diesem Fall auch beim vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz.
4.
4.1. Ebenfalls willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) zum Nachteil von B.________. Objektive Beweise für die ihm zur Last gelegte aggressive Kraftentfaltung und für Drohungen gebe es nicht. Die schriftlichen Berichte von weiteren anwesenden Polizisten seien nicht verwertbar, da die betreffenden Beamten nie als Zeugen und damit nicht unter Wahrheitspflicht sowie parteiöffentlich zur Sache befragt worden seien. Zum Vorfall sei es gekommen, weil ihm kurz zuvor ein Beruhigungsmittel (Haldol) in den linken Oberschenkel injiziert worden sei, worauf unwillkürliche Muskelkontraktionen zu einer entsprechend unbeabsichtigten Streckbewegung des Beins geführt hätten.
4.2. Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt der Tatvorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe, nachdem er im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im Spital Aarberg eine Spritze erhalten hatte, am Boden liegend mit seinem linken Fuss eine Kickbewegung gegen den linken Oberschenkel des Kantonspolizisten B.________ geführt, als dieser ihm die Gründe der soeben angeordneten fürsorgerischen Unterbringung und der bevorstehenden Verbringung in ein Psychiatriezentrum erklären wollte.
Der äussere Tatablauf ist im Wesentlichen unbestritten, was den Fusstritt betrifft. Bestritten sind die Absichtlichkeit des Tritts sowie eine Aussprechung von Drohungen (angefochtenes Urteil S. 41). Die Vorinstanz erläutert anhand der Vorgeschichte der angeklagten Handlung und ihres konkreten Ablaufs eingehend, weshalb sie eine unbeabsichtigte Streckbewegung des Beins infolge medikamenteninduzierter Muskelkontraktion für äusserst unwahrscheinlich hält, dies auch unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen zum betreffenden Medikament und dessen Nebenwirkungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Die angefochtene Verurteilung beruht auf dem Schluss, dass die Hypothese einer nicht steuerbaren, auf medikamenteninduzierter Muskelkontraktion beruhenden Streckbewegung die angeklagte willentliche Kickbewegung
per se nicht massgeblich in Zweifel zu ziehen vermag. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen sind daher nicht zu erörtern. Nicht einzugehen ist auch auf die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob verbale Drohungen ausgesprochen worden sind. Eine solche Handlung war nicht angeklagt; es erfolgte denn auch keine entsprechende Verurteilung.
5.
5.1. Wiederum willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer, was den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (entzogener Führerausweis) angeht (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Auf die Aussagen der Belastungszeugin könne nicht abgestellt werden, zumal diese - als selbst nicht Fahrberechtigte - einerseits offenkundig daran interessiert sei, sich vom Verdacht zu entlasten, ihrerseits ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Anderseits habe diese Person den Beschwerdeführer im zeitlichen Umfeld der vorgeworfenen SVG-Delikte zu Unrecht eines anderen Delikts belastet. Die SMS-Nachrichten, auf die die Vorinstanz abgestellt habe, seien hinsichtlich der vorgeworfenen Fahrten nicht beweisend.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nicht über einen Führerschein verfügte und dass das fragliche Fahrzeug längere Zeit vor seinem Domizil stand. Bestritten sei, dass der Beschwerdeführer es gelenkt habe. In der Beweiswürdigung schliesst sich die Vorinstanz zunächst den erstinstanzlichen Ausführungen an und stellt auf die Aussagen der Zeugin ab. Danach könne diese nicht Auto fahren; es sei stets der Beschwerdeführer gewesen, der das Fahrzeug gelenkt habe, wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien. In der Folge befasst sich die Vorinstanz mit den zwischen Beschwerdeführer und Zeugin ausgetauschten SMS. Die Zeugin habe ihn aufgefordert, das Auto zurückzubringen, ansonsten sie es als gestohlen melden müsse. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin angewiesen, ihm den Schlüssel per Post zukommen zu lassen. Die nachgeschobene Erklärung, er habe für die Überführung des Fahrzeugs einen Kollegen aufbieten wollen, erscheine vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Erwägungen gehen nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden.
6.
6.1. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, das vorinstanzliche Urteil sei in den angefochtenen Punkten (vgl. oben E. 1-5) und bezüglich der entsprechenden Sanktionen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Sache sei jeweils für die gebotenen weiteren Beweiserhebungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet die Eventualbegehren mit Verletzungen der richterlichen Fragepflicht und des Unmittelbarkeitsprinzips. In allen Punkten habe eine eindeutige "Aussage gegen Aussage"-Situation vorgelegen. Dennoch habe es die Vorinstanz jeweils unterlassen, die entsprechenden Zeugen unmittelbar anzuhören. Dies verletze Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 StPO.
6.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden indes wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2 lit. a-c). Nach der im Berufungsverfahren anwendbaren (Art. 405 Abs. 1 StPO) Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht auch im Vorverfahren (resp. im erstinstanzlichen Verfahren)
ordnungsgemässerhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO statuiert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, so bei Augenscheinen oder bei Zeugenaussagen aufgrund der Mimik und nonverbalen Kommunikation. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insbesondere auf, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (Aussage gegen Aussage). Alleine der Inhalt der Aussage (
was gesagt wird), lässt eine erneute Beweisabnahme indes nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten (
wieetwas gesagt wird) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290; 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 199 f.; Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
6.3.
6.3.1. Was die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung angeht (oben E. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, umstritten seien u.a. der Tatablauf, die Intensität der Verletzungen der Privatklägerin sowie die Frage, ob die Verletzungen dem Handeln des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Objektive Beweismittel hierzu lägen aber keine vor. Die Verletzungen könnten auch anderweitig entstanden sein, zumal zwischen dem angeblichen Vorfall und ihrer ärztlichen Dokumentation Zeit vergangen sei. Ein Zeuge habe keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen, eine Zeugin habe widersprüchlich ausgesagt. In einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation müssten Zeugen im Berufungsverfahren zwingend angehört werden. Dies sei nicht geschehen, was Bundesrecht verletze.
Eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung liegt vor, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Das ist hier nicht der Fall; die Vorinstanz würdigt die Aussagen vor allem einer weiteren Zeugin durchaus (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Ob die Beweissituation, wie der Beschwerdeführer meint, im Ergebnis dennoch auf eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation hinausläuft, kann offenbleiben. Ohnehin verlangt der Beschwerdeführer eine neue Befragung der beiden Drittzeugen und nicht des Opfers. Zudem müsste selbst bei Bejahung einer "Aussage gegen Aussage"-Situation die Beweisabnahme im Berufungsverfahren nur wiederholt werden, sofern es auf den persönlichen Eindruck ankommt, d.h. unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig ist (dazu auch Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass das Aussageverhalten etwa im Hinblick auf eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen eine massgebliche Rolle spielen könnte. Soweit sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Aussagen von Dritten und des Opfers stützt, bezieht sie sich nicht auf beobachtbare Merkmale des Aussageverhaltens (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f. und S. 22). Vielmehr beruht sie auf einer
inhaltlichen Würdigung. Dies allein aber lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Jedenfalls hat die Vorinstanz das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (oben E. 6.2) nicht bundesrechtswidrig gehandhabt.
6.3.2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung (oben E. 2) moniert der Beschwerdeführer, zur strittigen Frage, ob er versucht habe, C.________ am Verlassen des Zuges zu hindern, lägen nur Aussagen der Betroffenen aus dem Vorverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Darauf habe die Vorinstanz abgestellt. Weitere Beweise seien nicht vorhanden. Es liege eine reine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Daher hätte C.________ vor Vorinstanz direkt zur Sache befragt werden müssen. Es komme darauf an, dass das Gericht die Aussagen und ihre Urheberin unmittelbar erlebe und wahrnehme. Mangels anderer Beweise genüge es nicht, lediglich auf protokollierte Aussagen abzustellen.
Auch hier ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Betroffenen eine inhaltliche (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f.) : Ihre Schilderungen seien "im Kern konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar". Inhaltlicher Natur sind auch die "Realitätskennzeichen", auf die die Vorinstanz zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zurückgegriffen hat (Detailreichtum, Wiedergabe von Gedankengängen etc.). Wiederum kommt es daher nicht entscheidend auf den persönlichen Eindruck an. Eine erneute Befragung im Berufungsverfahren war entbehrlich.
6.3.3. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (E. 3) vor. Zur Beurteilung der strittigen Tatfrage, ob die festgestellten Schäden an den Bahnwaggons durch ihn verursacht worden seien, lägen keine objektiven Beweismittel vor, auch keine anderen Zeugenaussagen als diejenigen des Lokomotivführers eines anderen Zuges. Weder dieser noch die Zeugin des vorangehenden Vorfalls (Nötigungsversuch; oben E. 2 und 6.3.2) seien im Berufungsverfahren unmittelbar zur Sache befragt worden. Es genüge nicht, bloss auf Protokolliertes abzustellen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Befragung des Lokomotivführers vor Berufungsgericht erforderlich sein sollte. Der Beweiswert der Aussage ergibt sich wiederum ausschliesslich aus ihrem Inhalt und nicht aus der Art ihrer Darstellung. Im Gegensatz zur Zeugin im Fall der versuchten Nötigung wurde der Lokomotivführer im Fall der Sachbeschädigung zwar nur im Vorverfahren und nicht auch im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen. Dies schadet aber nicht, weil die Beweisaufnahme im Vorverfahren weder unvollständig noch ordnungswidrig war ( Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO ). Zur Aussage der Zeugin, sie habe den Beschwerdeführer im Blickfeld gehabt, als der Schnellzug durchgefahren sei, und er habe da gar nichts gemacht, hat die Vorinstanz ausgeführt, dies entlaste den Beschwerdeführer nicht, weil der Vorfall einen anderen, in Gegenrichtung fahrenden Zug betroffen habe (angefochtenes Urteil S. 36 E. 20.4 a.E.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
6.3.4. Mit entsprechender Begründung macht der Beschwerdeführer sodann eine Bundesrechtswidrigkeit der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. oben E. 4) geltend. Sachverhaltsmässig sei umstritten, ob der Beschwerdeführer absichtlich gegen das Bein des Kantonspolizisten getreten habe. In Ermangelung anderer belastender Momente (Unverwertbarkeit der schriftlichen Berichte der anderen anwesenden Polizisten) laufe die Beweislage letztlich auch hier wieder auf eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation hinaus. Dieses Vorbringen ist gegenstandslos, weil sich der vorinstanzliche Schuldspruch nicht massgeblich auf die Aussage des betroffenen Polizeibeamten stützt, zumal der äussere Tathergang ja nicht umstritten war. Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund der Gesamtsituation ausgeschlossen, dass die gezielte Kickbewegung auf eine medikamenteninduzierte Muskelkontraktion zurückzuführen sein könnte (vgl. oben E. 4.2; angefochtenes Urteil S. 42).
6.3.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit Ausführungen, die den vorherigen sinngemäss entsprechen, die Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (vgl. oben E. 5). Auch hier verlangt er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Zeugenbefragung und neuen Entscheidung. Strittig sei, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Mangels anderer Beweismittel sei eine reine "Aussage gegen Aussage"-Situation gegeben. Er bestreite die belastenden Aussagen der Zeugin. Diese verfolge im Übrigen ein Eigeninteresse, weil sie sich selbst entlaste, indem sie ihn belaste (vgl. E. 5.1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die kombinierte Betrachtung verschiedener Indizien (SMS-Verlauf, Verhalten des Beschwerdeführers, Standort des Fahrzeugs) mit ausschlaggebend für die vorinstanzlichen Feststellungen gewesen sind (angefochtenes Urteil S. 44 f. E. 34). Eine reine "Aussage gegen Aussage"-Situation ist nicht gegeben.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Traub