BGer 9C_228/2019 |
BGer 9C_228/2019 vom 27.08.2019 |
9C_228/2019 |
Urteil vom 27. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Februar 2019 (5V 18 126).
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Sachverhalt: |
A. Der 1960 geborene A.________ war zuletzt vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2017 als Versicherungsberater tätig. Mit Gesuch vom 2. August 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Expertise vom 3. Juli 2017 und ergänzende Stellungnahme vom 27. September 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Verwaltung am 19. Februar 2018, A.________ habe ab 1. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. August 2017 entfalle der Rentenanspruch.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Februar 2019 teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 19. Februar 2018 dahingehend ab, dass es dem Versicherten vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente zusprach.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und ihm sei über den 31. Juli 2017 hinaus "eine unbefristete angemessene Rente" zuzusprechen.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen korrekt dar. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 IVG) sowie zu den Revisionsmodalitäten einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV). Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Die Vorinstanz erwog, die polydisziplinäre ABI-Expertise vom 3. Juli 2017 (inkl. Stellungnahme vom 27. September 2017) sei grundsätzlich beweiskräftig. Danach könne der Versicherte schwere und mittelschwere Beschäftigungen nicht mehr ausüben. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne regelmässige Arbeiten in kniender oder "hockender" Haltung, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Kälte, Nässe, Zugluft sowie ohne regelmässige Arbeiten mit dem linken Arm über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies gelte namentlich auch für die angestammte Stelle als Versicherungsvermittler. Mit Blick auf die psychiatrische/neuropsychologische Störung und die internistischen Beschwerden (Diabetes) sei der Beschwerdeführer allerdings in jeder Tätigkeit insgesamt 30 % eingeschränkt. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2017 angenommen werden.
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Was die Bemessung der Invalidität des unbestritten als Vollerwerbstätiger zu qualifizierenden Versicherten anbelangt, kam das kantonale Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit seit dem Begutachtungszeitpunkt im Mai 2017 noch zu 30 % eingeschränkt. Nach eigenen Angaben habe er sogar die Möglichkeit, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Mithin sei das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt werde, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergebe. Danach bestehe ab dem 1. August 2017 (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
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3.2. Der Versicherte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht nicht anhand der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt. Für das Valideneinkommen sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Das Invalideneinkommen müsse anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik erhoben werden. Beim Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 125'000.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 59'808.-) resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein Invaliditätsgrad von 52 %.
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4.
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4.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.; Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 323 f.) zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
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4.2. Selbst wenn im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad - entsprechend dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - anhand der Gegenüberstellung zweier ziffernmässig möglichst genau ermittelter Vergleichseinkommen festgesetzt wird, erreicht er die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
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Der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall als Versicherungsberater im Jahr 2015 Fr. 125'000.- erzielt (vgl. Arbeitgeberangaben vom 24. September 2015). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2016 und 0,3 % im Jahr 2017 bemisst sich das Valideneinkommen auf Fr. 127'032.-.
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4.2.2. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, namentlich weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
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Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die LSE 2016, Tabelle TA1, Männer, Position 65 "Versicherungen", heranzuziehen, da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Versicherungsberater gemäss verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 1) weiterhin (im Umfang von 70 %) zumutbar ist. Er absolvierte eine Berufslehre, eine Meisterschule und kann jahrelange Erfahrung als Versicherungsberater ausweisen. Mit Blick auf seine berufliche Laufbahn sowie auf die Ausführungen der Arbeitgeberin und des Versicherten selbst, wonach es sich bei seiner angestammten Beschäftigung um eine anspruchsvolle Tätigkeit handle, welche auch entsprechend entlöhnt worden sei, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht wie vom Versicherten geltend gemacht auf das Kompetenzniveau 2, sondern auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) abzustellen. Somit resultiert bei einem 70 %-Pensum mit Anpassung an das Jahr 2017 und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in der Versicherungsbranche von 41,2 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 79'980.-.
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4.2.3. |
4.2.3.1. Der Versicherte macht geltend, ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % sei sachgerecht, da ihm seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es dürfte notorisch sein, dass ein Versicherungsberater Kundengespräche nicht stündlich unterbrechen könne, wenn er erfolgreich sein wolle.
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4.2.3.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
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4.2.3.3. Das kantonale Gericht erkannte, angesichts dessen, dass die Defizite des Beschwerdeführers (Blutzuckermessungen, erhöhte Ermüdbarkeit und damit insgesamt ein erhöhter Pausenbedarf, alternativ stundenweises Pensum) bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung Berücksichtigung gefunden hätten, er bloss auf Arbeitsunterbrüche, nicht aber auf eigentliche Teilarbeitszeit angewiesen sei und ihm die angestammte Tätigkeit noch zugemutet werden könne, sei die Gewährung eines Leidensabzuges nicht gerechtfertigt.
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4.2.3.4. Im Lichte der vorinstanzlichen Feststellungen (E. 4.2.3.3) erscheint der Verzicht auf einen Leidensabzug nicht als bundesrechtswidrig (E. 1). Mit der Rüge, ihm sei ein Abzug von 10 % zu gewähren, da er seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachzugehen vermöge, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Schlussfolgerung (E. 1), wonach ihm die angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 70 % zumutbar sei (E. 3.1), nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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4.2.4. Bei der Gegenüberstellung der beiden relevanten Einkommen (Fr. 127'032.- und Fr. 79'980.-) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Die Vorinstanz ist im Ergebnis folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte ab 1. August 2017 keinen Rentenanspruch mehr hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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