Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_513/2019
Urteil vom 27. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 1. Juli 2019 (UR 19/019/SKE).
In Erwägung,
dass A.________ im Rahmen seiner beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eingereichten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Obwalden vom 11. April 2019 betreffend Erlass des AHV-Mindestbeitrags auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte,
dass das Verwaltungsgericht das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2019 als erledigt abschrieb,
dass A.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht führt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu befinden,
dass A.________ überdies um unentgeltliche letztinstanzliche Prozessführung ersucht,
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
dass dies auch für Entscheide über den Erlass von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 AHVG gilt (Urteil 9C_781/2018 vom 19. November 2018 mit Hinweis),
dass - wie hier - mangels Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Sachentscheid auch der Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (Urteil 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2),
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
ebenfalls ausser Betracht fällt, da von einer qualifizierten Begründung der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) keine Rede sein kann,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger