BGer 9C_513/2019 |
BGer 9C_513/2019 vom 27.08.2019 |
9C_513/2019 |
Urteil vom 27. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 1. Juli 2019 (UR 19/019/SKE).
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In Erwägung, |
dass A.________ im Rahmen seiner beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eingereichten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Obwalden vom 11. April 2019 betreffend Erlass des AHV-Mindestbeitrags auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte,
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dass das Verwaltungsgericht das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2019 als erledigt abschrieb,
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dass A.________ dagegen Beschwerde beim Bundesgericht führt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei zu verpflichten, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu befinden,
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dass A.________ überdies um unentgeltliche letztinstanzliche Prozessführung ersucht,
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dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG),
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dass dies auch für Entscheide über den Erlass von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 AHVG gilt (Urteil 9C_781/2018 vom 19. November 2018 mit Hinweis),
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dass - wie hier - mangels Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Sachentscheid auch der Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (Urteil 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2),
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dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
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ebenfalls ausser Betracht fällt, da von einer qualifizierten Begründung der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) keine Rede sein kann,
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. August 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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