BGer 9C_20/2019 |
BGer 9C_20/2019 vom 28.08.2019 |
9C_20/2019, 9C_25/2019, 9C_26/2019 |
Urteil vom 28. August 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
9C_20/2019
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A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Pensionskasse B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
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Beschwerdegegnerin,
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1. Vorsorgestiftung C.________,
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2. G.________ AG,
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3. H.________ SA,
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4. D.________ AG,
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5. E.________ SA,
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6. Sammelstiftung F.________,
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7. I.________,
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8. J.________,
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9. K.________,
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10. L.________,
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11. BVG- und Stiftungsaufsicht
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9C_25/2019
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Vorsorgestiftung C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Pensionskasse B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
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Beschwerdegegnerin,
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1. G.________ AG,
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2. H.________ SA,
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3. D.________ AG,
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4. E.________ SA,
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5. Sammelstiftung F.________,
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6. I.________,
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7. J.________,
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8. K.________,
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9. L.________,
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10. A.A.________,
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11. BVG- und Stiftungsaufsicht
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9C_26/2019
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1. D.________ AG,
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2. E.________ SA,
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3. Sammelstiftung F.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Pensionskasse B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
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Beschwerdegegnerin,
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1. Vorsorgestiftung C.________,
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2. G.________ AG,
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3. H.________ SA,
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4. I.________,
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5. J.________,
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6. K.________,
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7. L.________,
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8. A.A.________,
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9. BVG- und Stiftungsaufsicht
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerden gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 20. November 2018 (A-141/2017 und A-331/2017).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Sie bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der X.________ AG und der mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen. Infolge diesbezüglicher Devestition in der Schweiz löste die Pensionskasse mehrere Anschlussvereinbarungen per 31. Dezember 2011 auf, wobei die Rentenbezüger bei ihr verblieben. Gleiches Datum bildete den Stichtag für die Durchführung einer Teilliquidation, in deren Rahmen die Unterdeckung auf 4,81 % beziffert wurde.
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A.b. Nachdem diverse Betroffene (Destinatäre, Arbeitgeber, übernehmende Vorsorgeeinrichtungen) - teilweise miteinander, teilweise separat - ein Überprüfungsbegehren bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) gestellt hatten, wies diese die Pensionskasse mit verschiedenen Verfügungen vom 24. November 2016 an, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan gemäss den Erwägungen anzupassen und neu zu beschliessen sowie die Destinatäre darüber zu informieren. Im Zentrum standen der Kreis der Versicherten, die in die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 miteinzubeziehen sind, die Berechnungsmethode des Fehlbetrages (mit oder ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen), dessen Ausfinanzierung durch die X.________ AG gestützt auf das zwischen ihr und der Pensionskasse abgeschlossene Contribution Agreement vom 24. Februar 2011, die Bewertung der Liegenschaften sowie Bestand und Höhe verschiedener versicherungstechnischer Rückstellungen und die Frage nach deren anteilsmässigen Mitgabe.
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B. Gegen die Verfügungen vom 24. November 2016 erhoben nebst der Pensionskasse weitere Personen - wiederum teilweise miteinander, teilweise unabhängig voneinander - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte sämtliche Verfahren. Mit Entscheid vom 20. November 2018 verneinte es ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der beiden erwachsenen Töchter des B.A.________ (Bezüger einer Altersrente, Gesuchsteller im Überprüfungsverfahren vor der BVS und während der laufenden Rechtsmittelfrist verstorben) an der Verfahrensteilnahme und trat in diesem Sinne auf deren "Beschwerden" nicht ein (Dispositiv Ziffer 2). Die Beschwerde der Pensionskasse wies es ab (Dispositiv Ziffer 3.1). Die Beschwerden der Vorsorgestiftung C.________, der I.________ und des J.________ sowie diejenige der D.________ AG, E.________ SA und der Sammelstiftung F.________ hiess es im Sinne der Erwägungen teilweise gut; es ergänzte die Verfügungen vom 24. November 2016 insofern, als es die Pensionskasse verpflichtete, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan entsprechend anzupassen. Mit Bezug auf die "im Hinblick auf Leistungen aus der KEV (Kurzzeit-Erwerbsunfähigkeits-Versicherung) gebildete Rückstellung" wies es die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die BVS zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab (Dispositiv Ziffern 4.1, 5.1 und 6.1).
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C. |
C.a. A.A.________, Witwe des verstorbenen B.A.________ und vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin mit eigenem Antragsrecht im Verfahren belassen, reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragt, der Entscheid vom 20. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als in dessen Erwägung 7.6 der technische Zinssatz bei 2,25 % belassen und in Erwägung 7.7 die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" auf 3.3 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger gesenkt wurde. Ferner sei die Pensionskasse zu verpflichten, im neu zu erstellenden Verteilungsplan einen technischen Zinssatz von höchstens 1,67 % anzuwenden und die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" weiterhin mit 5 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger zu berechnen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, um insbesondere ein unabhängiges Gutachten bei einem bis anhin nicht beteiligten Experten einzuholen (Verfahren 9C_20/2019).
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Die Pensionskasse stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei bezüglich der verlangten Senkung des technischen Zinssatzes von 2,25 % auf 1,67 % nicht einzutreten; eventualiter sei das Begehren abzuweisen. Der Antrag, in einen neu zu erstellenden Verteilungsplan sei eine Schwankungsreserve Rentnerbestand von weiterhin 5 % des Deckungskapitals der Rentenbezüger aufzunehmen, sei gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die D.________ AG, E.________ SA und Sammelstiftung F.________, die Vorsorgestiftung C.________ und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. I.________ und J.________, die G.________ AG und H.________ SA sowie K.________ beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. L.________, die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (OAK) und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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C.b. Auch die Vorsorgestiftung C.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse (zusätzlich) anzuweisen sei, das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 zu bilanzieren. In formeller Hinsicht stellt sie Antrag auf aufschiebende Wirkung (Verfahren 9C_25/2019).
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Die Pensionskasse, A.A.________ und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. I.________ und J.________, K.________ sowie die D.________ AG, E.________ SA und Sammelstiftung F.________ beantragen Gutheissung der Beschwerde. Das BSV stellt keinen Antrag, äussert sich jedoch zu den Auswirkungen des Contribution Agreements vom 24. Februar 2011. L.________, die G.________ AG und die H.________ SA sowie die OAK verzichten auf eine Vernehmlassung.
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C.c. Schliesslich reichen die D.________ AG, E.________ SA und die Sammelstiftung F.________ (gemeinsam) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Sie beantragen, Dispositiv Ziffer 6.1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 sei dahingehend abzuändern, dass die Pensionskasse zusätzlich verpflichtet werde, die Rückstellung für pendente Invaliditätsfälle dem effektiven Risikoverlauf anzupassen und ihre Forderung gegenüber der X.________ AG aus dem Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 per 31. Dezember 2011 als Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht zu berücksichtigen und soweit zugunsten des austretenden Bestandes aufzulösen, als sie sich auf das zu übertragende, ungedeckte Vorsorgekapital bezieht (Verfahren 9C_26/2019).
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Die Pensionskasse, A.A.________ und die BVS schliessen auf Abweisung der Beschwerde, Letztere wiederum mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. I.________ und J.________, die Vorsorgestiftung C.________ sowie K.________ stellen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das BSV stellt auch im Verfahren 9C_26/2019 keinen Antrag, sondern äussert sich identisch wie im Verfahren 9C_25/2019 zu den Auswirkungen des Contribution Agreements vom 24. Februar 2011. L.________, die G.________ AG und H.________ SA sowie die OAK verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerden in den Verfahren 9C_20/2019, 9C_25/2019 und 9C_26/2019 richten sich gegen den nämlichen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018. Sie betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und es stellen sich teilweise die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
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1.2. Der besagte Entscheid schliesst das Verfahren bis auf einen Punkt ab, wobei die Rückweisung an die BVS betreffend die Rückstellung für KEV-Leistungen von keiner Seite angefochten wird. Soweit das Dispositiv des hier im Vordergrund stehenden abschliessenden Teils ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, werden diese Elemente der verbindlichen Anordnung und damit ebenfalls anfechtbar (vgl. statt vieler: Urteil 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175). Dabei kann es eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23).
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2. In formell-rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdebefugnis der A.A.________ streitig; das Gesuch der Vorsorgestiftung C.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Sachverhalt lit. C.b) wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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Die Vorinstanz anerkannte A.A.________, die wie die beiden Töchter des B.A.________ weder ein Überprüfungsbegehren gestellt noch Beschwerde erhoben hatte, "unter den gegebenen Umständen" als passivlegitimiert: Weil sie als Destinatärin grundsätzlich berechtigt ist, in Fragen betreffend die Teilliquidation an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, und weil sie per Stichtag der Teilliquidation noch nicht anspruchsberechtigt war und dannzumal keine Möglichkeit hatte, die Vorgehensweise der Pensionskasse überprüfen zu lassen (vorinstanzliche E. 1.3.3.3). Demgegenüber verneinen die Pensionskasse und die Vorsorgestiftung C.________ die Legitimation, da der originäre Rechtsanspruch der A.A.________ nach dem Stichtag der Teilliquidation entstand.
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2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG und 48 Abs. 1 lit. a VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer (u.a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Dass eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, ist zum einen anzunehmen, wenn sie ohne eigenes Verschulden daran verhindert war, am Verfahren teilzunehmen; zum Beispiel weil es ihr wegen eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, obwohl sie dazu befugt gewesen wäre, bzw. ihr die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, oder weil die Behörde ihr zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglicht hat oder aber weil die Vorinstanz ihr zu Unrecht die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt hat. Zum andern handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 89 BGG; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 48 VwVG, je mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
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2.2. Geht es im Rahmen einer Teilliquidation um die Voraussetzungen, das Verfahren und die generelle Erstellung eines Verteilungsplans, normiert Art. 53d Abs. 6 BVG ein ausdrückliches Anfechtungsrecht vor der Aufsichtsbehörde (vgl. dazu BGE 141 V 605 E. 3.2.3 S. 609 mit Hinweis u.a. auf Urteil 9C_375/2012 vom 13. November 2012). In Art. 29 Abs. 11 des hier - unbestritten - anwendbaren Reglements in der Fassung ab 1. Januar 2010 (nachfolgend: Reglement) werden sowohl der genaue Ablauf als auch die Fristen festgelegt, innert denen intern (Einsprache beim Stiftungsrat) resp. extern (Beschwerde resp. Überprüfungsgesuch bei der Aufsichtsbehörde) entsprechende Einwände gegen die Teilliquidation vorgebracht werden können. Es steht fest, dass A.A.________ sämtliche dieser Fristen verpasst hat und ihr im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Rolle zukam. Dieses Verpassen resp. die Nicht-Teilnahme ist dabei keinem der in E. 2.1 aufgeführten Gründe geschuldet. Vielmehr ist das Verpassen resp. die Nicht-Teilnahme - nicht anders als bei einem erst später neu eintretenden Aktivversicherten - in der Person begründet. Weder am Stichtag der Teilliquidation am 31. Dezember 2011, welches Datum ebenfalls unbestritten ist, noch während des gesamten Verwaltungsverfahrens verfügte A.A.________ über die Eigenschaft einer Aktivversicherten oder Rentenbezügerin der Pensionskasse, die sie ermächtigt hätte, den Teilliquidationsbeschluss durch die BVS überprüfen zu lassen (vgl. BGE 140 V 22 E. 4.1 S. 26). Sie hatte nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Ehegattenrente gemäss Art. 13 Reglement.
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Nach dem Gesagten vermag der Umstand, dass A.A.________ erst nachträglich (nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde) originäre Destinatäreigenschaft erlangte (vgl. dazu E. 2.3.1 nachfolgend), keine formelle Beschwer im Sinne von E. 2.1 zu motivieren. Eine andere, davon zu unterscheidende Frage ist, ob die vorliegende Sachverhaltskonstellation A.A.________ immerhin ermächtigt, als Witwe des B.A.________ in dessen Prozessstellung einzutreten und insoweit zur Beschwerde legitimiert, zumal die Ehegattenrente 60 % der im Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente oder 60 % der laufenden Invaliden- bzw. Altersrente beträgt.
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2.3. |
2.3.1. Die Rentenberechtigung des B.A.________ sel. entfiel mit seinem Tod. Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden nicht Bestandteil des Nachlasses der verstorbenen versicherten Person. A.A.________ hat einen selbstständigen Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung (BGE 145 V 106 E. 7.2 S. 115; 140 V 50 E. 3.1 S. 52). Ein Eintritt in den Prozess aufgrund erbrechtlicher Gesamtnachfolge war daher von vornherein nicht möglich. Eine besondere gesetzliche oder reglementarische Bestimmung, die eine anderweitig materiell-rechtlich begründete Nachfolge in der hier zu beurteilenden Sachlage vorsieht, fehlt.
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2.3.2. Zu prüfen bleibt ein formell-rechtlicher Subjektwechsel (sogenannter Parteiwechsel). Eine Vorschrift, welche einen solchen in concreto per se ausschliesst, findet sich nicht. Nach Art. 17 Abs. 1 BZP (sinngemäss anwendbar gemäss Art. 71 BGG; vgl. statt vieler Urteil 4A_472/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1.4) ist der Wechsel der Partei mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Im VwVG ist die formelle Rechtsnachfolge nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist jedoch kein Hindernis, da die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht enger ausfallen kann als im Verfahren vor oberer Instanz (Einheit des Verfahrens; vgl. Urteil 9C_102/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in BGE 144 V 369, aber in SVR 2019 BVG Nr. 23 S. 93).
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Wohl steht fest, dass die Ehegattenrente originärer Natur ist (E. 2.3.1). Deswegen per se einen Parteiwechsel zu verneinen, ist nicht zwingend (vgl. analog: MARK LIVSCHITZ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 6 zu Art. 83 ZPO und dort aufgeführte Beispiele), braucht indessen an dieser Stelle nicht definitiv beantwortet zu werden. Selbst grosszügig ausgelegt, kann die Ehegattenrente nicht als übertragen verstanden werden. Da sie sich von der Idee des Schadenausgleichs weit entfernt hat, indem sie - auch hier - keinen Nachweis eines effektiven Versorgerschadens voraussetzt, lässt sie jeglichen materiell-rechtlichen Bezug zur Altersrente des B.A.________ vermissen. Die rein rechnerische Referenzierung (E. 2.2 in fine) genügt nicht, mithin ein Parteiwechsel bereits im Grundsatz nicht statthaft ist.
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2.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass A.A.________ unter keinem Titel - weder für das vorangegangene noch für das vorliegende Verfahren - Beschwerdebefugnis beanspruchen kann. Auf ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 9C_20/2019 (Sachverhalt lit. C.a) ist nicht einzutreten.
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Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich A.A.________ als Beschwerdegegnerin 11 antragsweise beteiligt und eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen erhalten (vorinstanzliche E. 13.5.1 und 13.5.2). Insgesamt führt dies somit zur teilweisen Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, und zwar insoweit, als die Pensionskasse darin verpflichtet wurde, A.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Inhaltlich ändert sich am angefochtenen Entscheid wegen des "Wegfalls" der Beschwerdegegnerin 11 nichts (vgl. vorinstanzliche E. 7.6).
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3. In materiell-rechtlicher Hinsicht soll primär über die "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" in der Höhe von 16,615 Mio. Fr. befunden werden (Sachverhalt lit. C.c und E. 3.1 nachfolgend). Sodann richtet sich das Augenmerk auf das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 (Sachverhalt lit. C.b und C.c sowie E. 3.2 nachfolgend).
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3.1. |
3.1.1. Die "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" basiert unbestrittenermassen auf Art. 2.4 des Reglements über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven, gültig ab 31. Dezember 2009 (nachfolgend: Rückstellungsreglement). Danach darf sie soweit erforderlich und nach fachmännischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. dazu auch BGE 145 V 22 E. 5.2 S. 28 mit Hinweis auf BGE 144 V 264).
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Die Beschwerde der D.________ AG, E.________ SA und der Sammelstiftung F.________ richtet sich nicht gegen den Bestand an und für sich, sondern gegen den Berechnungsmodus. Dieser habe prospektiv nach der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2) zu erfolgen.
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3.1.2. Pendente Invaliditätsfälle sind hängige, also bekannte Fälle, wobei jedoch unklar ist, ob sie tatsächlich zu einem Leistungsfall werden. Latente Invaliditätsfälle sind demgegenüber "nur" der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten. Die zitierte FRP 2 sieht unter dem Titel "pendente und latente Leistungsfälle" vor, dass die Höhe der Rückstellung aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung festzulegen ist. Dem wurde im versicherungstechnischen Bericht vom 8. Juni 2012 nicht nachvollziehbar nachgelebt. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich und richtig festgestellt (E. 1.3 und vorinstanzliche E. 7.8.2.2), dass darin die Berechnung der Höhe nicht konkret nachgezeichnet werde. Es werde lediglich erklärt, dass allfällige bis zum 31. Dezember 2011 entstehende Invaliditätsfälle bei der Pensionskasse verbleiben würden und für diese Fälle eine Rückstellung in der Höhe von 12 % der versicherten Lohnsumme per 31. Dezember 2010 gebildet werden müsse. Soweit die Pensionskasse vernehmlassungsweise unter allgemeinem Hinweis auf "die Risikoprämien, die etwa Sammelstiftungen gemäss ihrer Erfahrung erheben", versucht, dem versicherungstechnischen Bericht vom 8. Juni 2012 mehr Substanz zu verleihen, so lässt sie ausser Acht, dass sie nicht Sprachrohr des Experten ist (vgl. Art. 52e BVG). Abgesehen davon erweist sich das (alleinige) Abstellen auf prozentuale Erfahrungswerte "irgendwelcher" Sammelstiftungen resp. eines diesbezüglichen "Mittelwertes" gerade mit Blick auf die Vorgabe der FRP 2 ("Schadenerfahrung
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3.1.3. Aber auch die vorinstanzliche Begründung in E. 7.8.2.2 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Rückstellungsumfang im Ergebnis dennoch bestätigt wird, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schützt die Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" (16,615 Mio. Fr.), indem es diese mit der Höhe der tatsächlichen Invalidenrenten der Jahre 2009 (rund 3,686 Mio Fr.) bis 2014 (rund 2,354 Mio. Fr.) rechtfertigt.
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Es ist der D.________ AG, E.________ SA und der Sammelstiftung F.________ zuzustimmen, dass für eine Ex-post-Betrachtung (Stichtag ist der 31. Dezember 2011) kein Raum besteht (BGE 144 V 264 E. 2.3 S. 269). Ausserdem geht die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass die besagte Rückstellung "für die bestehenden Rentenleistungen und allfällige neue Rentenbezüger aus dem Abgangsbestand" zu bilden ist. Die strittige Rückstellung dient indessen gemäss Experte allein der Finanzierung von noch entstehenden Invaliditätsfällen (versicherungstechnischer Bericht vom 8. Juni 2012, Anhang Ziff. 2.4.5). So oder anders leuchtet der (direkte) Zusammenhang zwischen Höhe der tatsächlichen Invalidenrenten und den Kosten der neu entstehenden Invaliditätsfälle nicht ein. Das Massliche allein sagt nichts über den bisherigen Schadenverlauf der Pensionskasse aus, vor allem lassen sich daraus keine risikorelevanten Anhaltspunkte entnehmen, die per Stichtag (erfahrungsgemäss) den behaupteten "Schaden" erwarten lassen. Im Dunkeln bleiben sowohl die Anzahl Invaliditätsfälle, die am 31. Dezember 2011 bekannt waren, als auch diejenige, die in den Vorjahren publik waren. Vor allem ist nicht erhellt, wieviele pendente Invaliditätsfälle in den Jahren vor der hier streitigen Teilliquidation effektiv zu Leistungsfällen mutierten. Ebenso wenig ist die Anzahl der "versteckten" Invaliditätsfälle, die in der Vergangenheit zu einem Leistungsfall wurden, beleuchtet. Ungeklärt ist schliesslich auch, ob und inwieweit die hier streitige "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" überhaupt auch letztere Kategorie umfasst, was angesichts der Bezeichnung nicht zwingend ist.
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3.1.4. Insgesamt kann von einer sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" nicht die Rede sein. Die Pensionskasse wird den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan auch in diesem Punkt - gestützt auf eine rechtsgenügliche Neuberechnung, ausgehend vom effektiven Schadenverlauf - anzupassen haben.
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3.2. |
3.2.1. Was das Contribution Agreement vom 24. Februar 2011 (nachfolgend: Agreement) betrifft, so spielte dieses bereits in BGE 141 V 589 eine Rolle. Seine Bilanzierung war dort jedoch nicht Thema. Vielmehr standen die Teilliquidation der Pensionskasse per 31. Dezember 2010 zur Beurteilung und die Frage nach der damaligen Notwendigkeit, die reglementarisch statuierte Rückstellung "technischer Zinssatz" zu bilden.
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3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die "Anwälte der Beschwerdeführerin", das heisst der Pensionskasse, anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. November 2012 die Meinung vertreten hätten, dass ein Teil der im Agreement vereinbarten Zahlungen auch an das austretende Kollektiv weiterzugeben sei (vorinstanzliche E. 11.2.2). In den vorliegenden Verfahren will die Pensionskasse - wie bereits vor BVS und Vorinstanz - davon nichts wissen. Die Konsultation des zitierten Protokolls zeigt denn auch schnell, dass die Frage unter den Anwesenden letztlich kontrovers diskutiert wurde.
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Dass die Vertragsparteien, insbesondere die Geldgeberin, die (per 31. Dezember 2011) austretenden Aktivversicherten tatsächlich mitbegünstigen wollte (n), findet im Agreement keine Stütze. Zwar kann der blosse Ausdruck "obligations towards retirees and former employees" (Ziffer 2) bei isolierter Betrachtung, wie schon von der Vorinstanz in E. 11.2.4 des angefochtenen Entscheids festgestellt, sowohl im Sinne zweier verschiedener Personengruppen (Rentenbezüger und abgehende Arbeitnehmer) als auch im Sinne einer einzigen Personengruppe (Rentenbezüger als frühere Arbeitnehmer) verstanden werden. Im Kontext, vor allem mit Blick auf Ziffer 1, wonach die Rentenbezüger in der Pensionskasse verbleiben, was die Verbindlichkeit und Risiken für die verbleibenden Mitgliedsunternehmen erhöht und deshalb Anlass zu weiteren Austritten geben könnte, ergibt sich indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass das Leistungsversprechen der X.________ AG einzig dem Zweck dient, die negativen Folgen ihrer Devestition auf die Pensionskasse und deren demografische Struktur abzumildern und diese und damit den Fortbestand finanziell zu unterstützen. Weder die D.________ AG, E.________ SA und die Sammelstiftung F.________ auf der einen Seite noch die Vorsorgestiftung C.________ auf der anderen Seite setzen sich substanziiert mit diesem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis auseinander, mithin sich rechtliche Weiterungen erübrigen (vgl. E. 1.3).
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Die Beschwerdeführerinnen meinen hauptsächlich, der Parteiwille (vgl. Ziff. 8 Agreement) könne nicht über die Bilanzierung entscheiden. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) bei Bestehen einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht einmal mit und einmal ohne Zurechnung dieser Reserve zum Vorsorgevermögen erfolgt (Erläuterungen unter Ziff. 3 und S. 3 der FRP 1). Nachdem die Einlagen der X.________ AG, die gemäss Ziffer 8 Agreement einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht gutzuschreiben sind, ausschliesslich den zurückbleibenden Versicherten gewidmet sind, stellen sie im Rahmen der hier streitigen Teilliquidation von Anfang an kein solches zusätzlich anrechenbares Vorsorgevermögen dar, das - zwecks Ausgleichs des versicherungstechnischen Fehlbetrages - zu Gunsten der austretenden Versicherten (teilweise) aufzulösen ist (vgl. Art. 44b Abs. 2 BVV 2). Dass ihnen eine anderweitige Bedeutung zukommt, die für die technische Aufteilung der Mittel von Relevanz ist, wird nicht geltend gemacht, weshalb unbeantwortet bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Einlagen der X.________ AG tatsächlich in der Jahresrechnung 2011 zu bilanzieren gewesen wären.
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3.2.3. Es ist demnach nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das Agreement keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2011 gefunden hat. Die Beschwerden sind diesbezüglich unbegründet.
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4. Die Gerichtskosten sind gemäss dem Ausgang des jeweiligen Verfahrens zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend besteht grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung, soweit Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 BGG) und - in der Regel - die Verfahrensbeteiligten nach Art. 102 Abs. 1 BGG (BGE 145 I 121 E. 6 S. 141; Urteil 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 8.3, nicht publ. in BGE 139 I 2).
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Im Verfahren 9C_20/2019 hat A.A.________ und im Verfahren 9C_25/2019 die Vorsorgestiftung C.________ die Gerichtskosten zu tragen. Für das Verfahren 9C_26/2019 gehen die Gerichtskosten je zur Hälfte zu Lasten der Pensionskasse einerseits und der D.________ AG, E.________ SA und Sammelstiftung F.________ anderseits (unter solidarischer Haftung; Art. 66 Abs. 5 BGG). Die D.________ AG und E.________ SA haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 9C_20/2019, 9C_25/2019 und 9C_26/2019 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerde der A.A.________ (9C_20/2019) wird nicht eingetreten. Gleichzeitig wird Dispositiv Ziffer 7 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018 insoweit aufgehoben, als die Pensionskasse verpflichtet wurde, A.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
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3. Die Beschwerde der Vorsorgestiftung C.________ (9C_25/2019) wird abgewiesen.
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4. Die Beschwerde der D.________ AG, E.________ SA und der Sammelstiftung F.________ (9C_26/2019) wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit ergänzt, als die Pensionskasse zusätzlich verpflichtet wird, den Bericht zur Teilliquidation, die Teilliquidationsbilanz und den Verteilungsplan im Sinne der Erwägung 3.1.4 anzupassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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5. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden zu Fr. 5'000.- A.A.________, zu Fr. 5'000.- der Vorsorgestiftung C.________, zu Fr. 2'500.- der Pensionskasse B.________ und zu Fr. 2'500.- der D.________ AG, E.________ SA und Sammelstiftung F.________ (unter solidarischer Haftung) auferlegt.
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6. Die Pensionskasse B.________ hat der D.________ AG und E.________ SA eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'000.- zu bezahlen.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien, der G.________ AG, der H.________ SA, I.________, J.________, K.________, L.________, C.A._______, D.A.________, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. August 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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