BGer 5A_97/2019
 
BGer 5A_97/2019 vom 29.08.2019
 
5A_97/2019
 
Urteil vom 29. August 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich und Gemeinde Zollikon,
vertreten durch das Gemeindesteueramt Zollikon,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,
3. B.________ SA,
4. C.________ SA,
5. Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
Gegenstand
Nachführung der Register/Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 14. Januar 2019 (PS180238-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 8. Juni 2016 führte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon die öffentliche Versteigerung der gesamten, im Miteigentum von A.________ und ihrem damaligen Ehemann D.________ stehenden Liegenschaft in U.________ durch. Der Zuschlag ging an die E.________ AG.
A.b. Diese Betreibung gab zuvor bereits Anlass zu verschiedenen Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und dem Bundesgericht. Die Beschwerde von A.________ gegen den Zuschlag (Urteil 5A_43/2017 vom 12. April 2017) sowie weitere Verfahren bezüglich der Zwangsverwertung der Liegenschaft blieben erfolglos (Urteile 5A_635/2017 vom 12. April 2018 und 5A_854/2018 vom 7. Januar 2019).
 
B.
B.a. Am 20. Mai 2017 gelangte A.________ mit einer als "materiell-rechtlichen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG und dem Antrag auf Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Meilen. Nach einem Zwischenverfahren über die Zuständigkeit und die unentgeltliche Rechtspflege wurde die Sache vom Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter entgegengenommen und als Beschwerde nach Art. 17 SchKG behandelt (CB180014-G). A.________ machte - nach Anhörung durch das Obergericht des Kantons Zürich im vorangegangenen Zwischenverfahren - geltend, dass die Forderungen der (einzeln aufgeführten) Betreibungen bezahlt worden seien. Daher müssten diese Betreibungen im Betreibungsregister als erledigt vermerkt werden, soweit dies noch nicht erfolgt sei. Andere (ebenfalls einzeln aufgeführte) Betreibungen würden im Betreibungsauszug vom 23. Februar 2018 zwar nicht mehr aufgeführt, erschienen aber noch im "Pfändungsregisterauszug" vom 11. Juli 2016 und seien daher erst "mittlererweile", das heisst nicht rechtzeitig gelöscht worden.
B.b. Am 4. September 2018 gelangte A.________ an das Obergericht und verlangte den Ausstand verschiedener Richter des Bezirksgerichts in sämtlichen sie betreffenden Verfahren; das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht überwiesen. Am 18. September 2018 wiederholte sie das Gesuch um Ausstand der Bezirksrichter. In der Folge weitete sie am 3. Oktober 2018 das Ausstandsgesuch auch auf das Verfahren CB180014-G aus und machte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 trat das Bezirksgericht auf die Erweiterung des Ausstandsgesuchs und das Begehren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht ein. Über das Ausstandsbegehren vom 4./18. September 2018 erging in diesem Zeitpunkt noch kein Entscheid.
B.c. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde im Verfahren CB180014-G ab. Dagegen wandte sich A.________ am 22. November 2018 erneut an das Bezirksgericht und rügte, dass im Verfahren CB180014-G noch kein Urteil ergangen sei und stellte verschiedene Anträge im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung der Liegenschaft und den damit verbundenen Verfahren. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht als querulatorisch erachtet und gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO mit Schreiben vom 26. November 2018 ohne Behandlung an die Verfasserin zurückgesandt.
 
C.
C.a. Am 14. Dezember 2018 überbrachte A.________ dem Obergericht drei Eingaben (datiert vom 12. bzw. 13. Dezember 2018) samt Begleitschreiben. In der Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wandte sie sich gegen das Urteil im Verfahren CB180014-G. Sie verlangte dessen Aufhebung bzw. die Nichtigerklärung und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz. Das Betreibungsamt habe ihr die Buchungsdaten des mit dem Betreibungskonto Nr. KT210100037 verbundenen Bankkontos auf Diskette oder USB-Stick zur Verfügung zu stellen. In der Beschwerde vom 12. Dezember 2018 erhob sie dieselben Anträge und verlangte zudem die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen die Bezirksrichter sowie die Behandlung ihrer Beschwerde vom 22. November 2018 durch das Bezirksgericht. Ebenfalls mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 beantragte sie die Behandlung der Beschwerde vom 22. November 2018 durch das Bezirksgericht und die Herausgabe der Buchungsdaten des mit dem Betreibungskonto Nr. KT210100037 verbundenen Bankkontos. In allen drei Eingaben beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Verwertung des Grundstücks auszusetzen und dem Erwerber zu verbieten, das sich darauf befindliche Gebäude abzubrechen und sein Bauvorhaben fortzusetzen.
C.b. Das Obergericht beschloss am 14. Januar 2019 die Verbindung der drei Beschwerden zu einem Verfahren und entschied mit Urteil vom selben Datum über die einzelnen Rechtsbegehren. Es wies den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. November 2018 nichtig zu erklären und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, ab, soweit darauf einzutreten war. Es trat auf den Antrag, das Bezirksgericht als befangen zu erklären, nicht ein. Den Vorwurf der Rechtsverweigerung wies es ab. Auf den Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, einen Auszug aus dem Betreibungsregister auszustellen bzw. eine Auflistung über die entgegengenommenen Zahlungen und deren Verwendung auszustellen, trat es nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
D.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die unverzügliche Löschung der bestrittenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung eines externen Berichts über die Buchführung des Betreibungsamtes. Ferner ersucht sie um Wiedergutmachung des ihr entstandenen Schadens.
Der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde mangels hinreichender Begründung am 4. Februar 2019 abgewiesen, zumal er sich auf Akte bezog, die längst stattgefunden haben (Sistierung der Versteigerung vom 8. Juni 2016 und der Eigentumsübertragung). Das diesbezügliche Wiedererwägungsbegehren der Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2019 ebenfalls abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche als Rechtsmittelinstanz über verschiedene betreibungsamtliche Vorkehren befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde entfällt (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG).
1.2. Die Beschwerde wurde in französischer Sprache abgefasst, was durchaus zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wird wie üblich in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
 
2.
Anlass zum vorliegenden Verfahren geben eine Reihe von verfahrensrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung der Beschwerden betreffend die Nachführung des Betreibungsregisters und die Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.
2.1. Nicht einzugehen ist auf die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen und zur Tragweite der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Zwangsverwertung ihrer Liegenschaft in Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durchgeführt worden sei und zu einer missbräuchlichen Enteignung ihres Eigentums geführt habe, stellt eine blosse Kritik an der Amtsführung des Betreibungsamtes und der Rechtsprechung der Aufsichtsbehörden dar. Die einzelnen Etappen der Zwangsverwertung sind bereits Gegenstand verschiedener Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden und dem Bundesgericht gewesen: Darauf ist nicht zurückzukommen. Daran ändert auch der wiederholte Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Behörden träten ihr gegenüber nicht unbefangen auf, nichts. Das Bundesgericht kann einzig rechtsgenüglich begründete Rügen behandeln, die mit dem konkreten Streitgegenstand zu tun haben (E. 1.4; Urteil 5A_854/2018 vom 7. Januar 2019 E. 3.1).
2.2. Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. November 2018 durchaus ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG darstelle. Indes habe die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Bezirksgericht angefochten, welches für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei. Da dieses Vorgehen bewusst und entgegen der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei, habe das Bezirksgericht die Beschwerde vom 22. November 2018 nicht an die obere Aufsichtsbehörde weiterleiten müssen und die Eingabe habe nicht fristwahrend gewirkt. Damit erwiesen sich die drei Beschwerden vom 12. und 13. Dezember 2018 gegen das Urteil vom 19. November 2018 als verspätet. Indes mache die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend und verlange die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht. Zu prüfen seien daher einzig die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nichtigkeitsgründe.
2.2.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin bringe vor, dass das Bezirksgericht in der Sache entschieden habe, ohne zuvor ihr Ablehnungsgesuch zu behandeln. Ein solches Vorgehen führe - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - selbst dann nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides, wenn das Ausstandsbegehren zu Unrecht nicht vorgängig beurteilt worden sei. Genauso wie ein Ausstandsgesuch verwirkt sei, wenn es nicht unverzüglich gestellt werde, müsse ein Entscheid, der vor der Behandlung des Ausstandsgesuch gefällt werde, fristgerecht mit Beschwerde angefochten werden. Sei dies nicht der Fall, so gelte ein allfälliger Mangel als geheilt, wenn nicht der Ausstandsgrund bereits zur Nichtigkeit der Amtshandlung führte. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung mit keinem Wort ein. Sie besteht darauf, dass das Ausstandsgesuch gegen die Richter des Bezirksgerichts von ihr gut begründet worden sei. Insbesondere der Umstand, dass die Liegenschaft für nicht existierende Schulden verwertet und sie mit ihrer Familie nach der Versteigerung ausgewiesen worden sei, lasse Zweifel an der Unbefangenheit der Richter aufkommen. Mit dieser Sichtweise verkennt die Beschwerdeführerin, dass es vorliegend nicht um die beschwerdeweise Prüfung ihres Ausstandsgesuchs geht, sondern um die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.
2.3. Im Weiteren hielt die Vorinstanz dafür, dass dem Bezirksgericht keine Verletzung von Verfahrensrechten vorzuwerfen sei.
2.3.1. Die Eingaben der Gegenpartei seien - so die Vorinstanz - der Beschwerdeführerin zugestellt worden und sie habe dazu auch unaufgefordert Stellung nehmen können. Aufgrund der zahllosen Verfahren, die sie vor dem Bezirksgericht bereits geführt habe, sei ihr die Wahrnehmung des Replikrechts durchaus geläufig.
2.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie habe sich zu den Beweisen des Betreibungsamtes nicht äussern können. Zudem habe das Bezirksgericht die von ihr eingereichten Beweise nicht beachtet. Insgesamt sei sie nicht eingeladen worden, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Dieser allgemein gehaltene Vorwurf lässt nicht erkennen, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren der Beschwerdeführerin verletzt sein sollte.
2.4. Nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf das sinngemäss erhobene Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr (auf Diskette oder USB-Stick) einen Auszug aus dem Betreibungsregister bzw. eine Auflistung der entgegengenommenen Zahlungen und deren Verwendung auszustellen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich um einen (erstmals im Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde gestellten) neuen und damit unzulässigen Antrag.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin hält diesen Antrag nach wie vor für gerechtfertigt. Ihrer Ansicht nach bestehen Widersprüche zwischen den Angaben des Betreibungsamtes und den ihr vorliegenden Quittungen sowie den Bestätigungen der Gläubiger, keine (offenen) Forderungen ihr gegenüber zu besitzen.
2.4.2. Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerdeführerin auf den vorinstanzlichen Standpunkt nicht ein, wonach es sich um ein neues und damit im Beschwerdeverfahren unzulässiges Rechtsbegehren handelt. Stattdessen verlangt sie nunmehr die Anordnung einer externen Überprüfung der Buchführung des Betreibungsamtes. Auf dieses neue Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden (E. 1.5). Beizufügen bleibt, dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft machen kann, ein Einsichtsrecht in alle Protokolle und Register des Betreibungsamts zusteht (Art. 8a SchKG). Dass der Beschwerdeführerin verwehrt wäre, diesen Anspruch ausserhalb des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen, behauptet sie selber nicht.
2.5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich Rechtsverweigerung vor.
2.5.1. Die Vorinstanz habe sich - so die Beschwerdeführerin - nicht mit den Forderungen befasst, die zu den Pfändungen und zur Versteigerung des Grundstückes geführt haben. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das ganze Vorgehen angesichts der Höhe der Betreibungsforderungen überhaupt verhältnismässig gewesen sei. Zudem werde ihr die Löschung der Betreibungen im Betreibungsregister und der Anmerkungen der Pfändungen im Grundbuch verweigert. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 6 und Art. 7 EMRK. Gestützt auf Art. 41 EMRK verlange sie daher die Rückgabe ihrer Liegenschaft und den Ersatz des Schadens, der ihr durch das Zwangsverwertungsverfahren entstanden sei.
2.5.2. Soweit sich diese Vorwürfe überhaupt gegen die Vorinstanz und nicht gegen das Bezirksgericht und das Betreibungsamt richten, kann darauf nicht eingegangen werden. Sie beziehen sich nicht auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz hatte ausschliesslich die in den drei Beschwerden vom 12. und vom 13. Dezember 2018 vorgebrachten Anträge zu beurteilen. Da die Beschwerden verspätet eingereicht worden waren, behandelte sie die einzelnen Rügen einzig aufgrund des Vorwurfs, das bezirksgerichtliche Urteil sei nichtig (E. 2.2). Dabei befasste sie sich mit verfahrensrechtlichen Aspekten und nahm zur nunmehr von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der gegen sie durchgeführten Betreibungen nicht Stellung. Sie hatte auch die Löschung von Einträgen im Betreibungsregister und von Anmerkungen der Pfändungen im Grundbuch nicht zu beurteilen. Ebenso wenig hatte sich die Vorinstanz mit den Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin zu befassen. Damit kann auch das Bundesgericht weder auf die Löschungsanträge noch auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin eintreten. Ob und inwieweit die Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG überhaupt zulässig sind, erübrigt sich zu erörtern.
 
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante