Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_293/2019
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Urteil vom 29. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf, vertreten durch die Sozialbehörde, Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2019 (VB.2018.00830).
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 7. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 6. Juni 2019, mit welcher dieses Gesuch wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen undeine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Eingabe vom 22. Juni 2019, mit welcher dem die Verfügung vom 6. Juni 2019 Erlassenden Voreingenommenheit und willkürliche Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgeworfen wird,
in die Verfügung vom 3. Juli 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. August 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, woran die Eingabe vom 22. Juni 2019 nichts ändere,
in die von A.________ an den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingabe vom 4. Juli 2019 wie auch dessen Antwort vom 15. Juli 2019,
in Erwägung,
dass auf von vornherein untaugliche Ausstandsbegehren in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (Näheres dazu siehe etwa in Urteil 9C_750/2018 vom 13. November 2018),
dass das Ausstandsgesuch als untauglich zu qualifizieren ist, da es allein mit dem Mitwirken der in den Ausstand gewünschten Personen an früheren, nicht den Vorstellungen des Gesuchstellers entsprechenden Verfahren und Entscheiden begründet ist (a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer des Weiteren den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die bei Bundesgericht erfolgten Eingaben teils Personen und Institutionen unnötig herabsetzende, den Anstand verletzende Äusserungen enthalten,
dass dies in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG - wie im Verfahren 8C_441/2018 für den Wiederholungsfall angedroht - mit einem Verweis zu ahnden ist; auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wird derweil nochmals abgesehen,
dass der Beschwerdeführer erneut auf die genannte Vorschrift aufmerksam gemacht und eindringlich ermahnt wird, in Zukunft den gebotenen Anstand zu respektieren; derartige Vorbringen sind weder zielführend noch dienen sie der Sache,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
A.________ wird ein Verweis erteilt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel