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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_297/2019
Urteil vom 29. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. März 2019 (AL.2018.00274).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Nach umfangreichen Abklärungen lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Bezug auf die zweijährige Bezugsrahmenfrist vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 mangels Erfüllung der Beitragszeit rückwirkend ab und forderte die zwischen 1. November 2017 und 30. April 2018 bereits ausbezahlten Taggelder im Nettobetrag von Fr. 17'006.05 zurück (Verfügung vom 27. Juni 2018). Auf Einsprache hin hielt die ALK an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. März 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder direkt an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung über den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird, oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, oder im Falle einer vor Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil 9C_304/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 V 208, aber in: SVR 2017 BVG Nr. 34 S. 155 f.).
1.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sinngemäss um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ersucht wird. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
3.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
3.2. Die nach Erlass des angefochtenen Entscheides datierenden Erklärungen bleiben vor Bundesgericht als unzulässige echte Noven zum vorneherein unbeachtlich. Mit Blick auf die erstmals vor Bundesgericht neu aufgelegte Kopie einer Kundenkarte begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe. Auch dieses unechte Novum hat folglich unberücksichtigt zu bleiben.
4.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheides der ALK vom 23. Juli 2018 rückwirkend ab 1. November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit und eines Befreiungsgrundes verneinte und die Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 17'006.05 schützte. Dabei ist im Wesentlichen umstritten und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. November 2015 und dem 31. Oktober 2017 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und ihr auch tatsächlich ein entsprechender Lohn ausbezahlt worden ist.
5.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Mit Blick auf den infrage gestellten Lohnfluss ist nochmals festzuhalten, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten ist. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3 f. S. 451 ff.; ARV 2008 S. 314, C 92/06). Sodann ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss BGE 128 V 189 E. 3a/aa S. 190 grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, von Februar 2015 bis Oktober 2017 - abgesehen von einem kurzen Unterbruch Ende 2016 - bei Vollanstellung für die B.________ GmbH gearbeitet und damit die zwölfmonatige Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) erfüllt zu haben.
6.1. Nach umfassender und bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage erkannte die Vorinstanz, weder die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin während mindestens zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 noch der angeblich darauf entfallende tatsächliche Lohnfluss seien mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Mit ausführlicher und überzeugender Begründung legte das kantonale Gericht dar, weshalb es angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie des ehemaligen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der B.________ GmbH in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete. Wie der Lohnfluss an sich sei auch die Lohnhöhe auf Grund der unbelegten Barauszahlungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad zu ermitteln. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe habe zur Folge, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen lasse, was ebenfalls zur Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führe (Urteil 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5).
6.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit sie sich überhaupt rechtsgenüglich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander setzt (vgl. E. 2.3 hievor).
6.2.1. Bereits in den ersten Monaten stellte die ALK Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin auf den Kontrollformularen fest. Wie Letztere vor Bundesgericht zutreffend ausführt, verlangte die ALK nach Kenntnisnahme der Tatsache, dass nunmehr ihr Ehemann als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen worden war, mit Schreiben vom 9. Mai 2018 zahlreiche ergänzende Belege zur genaueren Prüfung der Anspruchsberechtigung ein. Insbesondere forderte die ALK die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf, alle Lohnzahlungen der B.________ GmbH so detailliert und klar wie möglich durch schriftliche Dokumente zu beweisen. Mit Blick auf die danach eingereichten Belege zeigten sich weitere Widersprüche. Zwar geht aus der Wohnsitzbescheinigung vom 24. Mai 2018 und dem Mietvertrag zur entsprechenden Einzimmerwohnung (mit Mietbeginn am 30. Mai 2017) hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am 1. Juni 2017 an der........ Wohnsitz nahm. Doch verzeichnen sämtliche eingereichten - nicht datierten und nicht unterschriebenen - Lohnababrechnungen zu den Monaten November 2016 bis Mai 2017 die erst ab 1. Juni 2017 gültige Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erkannte den Schreibfehler in den Adressen der Lohnabrechnungen und berücksichtigte statt "........" die korrekte Strassenbezeichnung "........". Neben diesen Umständen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid weitere Inkonsistenzen ausführlich dargelegt. Darauf wird verwiesen.
6.2.2. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse gelangte das kantonale Gericht bundesrechtskonform zur Überzeugung, die Beschwerdegegnerin habe angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Veranlassung gehabt, den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlungen zu verneinen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einer Befragung der "Stammkunden" gemäss Liste vom 13. Juni 2018 absah, weil auszuschliessen sei, dass diese die geltend gemachten Lohn-Barzahlungen bzw. überhaupt eine der behaupteten Lohnzahlungen bezeugen könnten. Das kantonale Gericht würdigte auch das Verhalten des C.________, des früheren einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers der B.________ GmbH, bundesrechtskonform. Einerseits pflegte er mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin offenbar ein kollegiales Verhältnis, andererseits weigerte er sich, gegenüber Letzterer schriftlich zu bescheinigen, dass er mit ihr weder verwandt noch verschwägert sei. Einerseits erlosch laut Handelsregistereintrag seine Einzelzeichnungsberechtigung für die B.________ GmbH im Dezember 2017, andererseits unterzeichnete er auch zwischen Februar und April 2018 weiterhin Verträge und Formulare zuhanden der Arbeitslosenversicherung namens der B.________ GmbH.
6.2.3. Soweit die Vorinstanz nach dem Gesagten in antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinte, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf ihre Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung.
6.2.4. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der rückwirkenden Verneinung der Anspruchsberechtigung mangels Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AIVG) und wegen des nicht hinreichend zuverlässig feststellbaren versicherten Verdienstes (Urteil 8C_75/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.5) nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Gegen die darauf basierende Rückforderung erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Maillard Hochuli